Skip to content

BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2011
1 BvR 1932/08


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunkbetreiber festlegen darf.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Auch trifft die Regulierungsverfügung die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zugangsverpflichtung nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte der Zugangsgewährung erscheinen ebenfalls nicht unangemessen. Der Beschwerdeführerin wird kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern lediglich eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung des Bunderverfassungsgerichts finden Sie hier: "BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen" vollständig lesen

BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten

BGH
Urteil vom 29. Juni 2010
KZR 31/08
SIM-Karte in GSM-Gatewyas


Der BGH hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-PLUS die Nutzung von SIM-Karten ind GSM-Gateways verbieten darf.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten" vollständig lesen