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Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Schutz für Edel-Marken - Urteil: Anbieter kann Händlern Vertrieb von Luxuswaren auf Amazon untersagen

In Ausgabe 15/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel " Schutz für Edel-Marken - Urteil: Anbieter kann Händlern Vertrieb von Luxuswaren auf Amazon untersagen".

Siehe auch zum Thema: OLG Frankfurt: Anbieter von Luxusprodukten kann Vertriebspartnern Vertrieb über Amazon untersagen.

OLG Frankfurt: Anbieter von Luxusprodukten kann Vertriebspartnern Vertrieb über Amazon untersagen

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.07.2018
11 U 96/14 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Anbieter von Luxusprodukten den Vertriebspartnern den Vertrieb über Amazon untersagen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Luxusprodukte rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
Nr. 30/2018

Die Klägerin vertreibt Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen Internet-Shop und die Plattform „amazon.de“. Hinsichtlich des Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass „die Führung eines anderen Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die Autorisierung nicht erteilt wurde, ... dem Depositär nicht gestattet (ist).“ Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sog. Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der „Luxuscharakter der Produkte gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.

Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über „amazon.de“ unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nunmehr vor dem OLG Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 06.12.2017 (C-230/16) beantwortet. Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht über „amazon.de“ zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig.

Die Internet-Zusatzvereinbarung sei, so das OLG, Bestandteil eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle.

Es spreche allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, „wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich ... festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ... ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. Der EuGH habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, „dass auch die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen kann“. Um „in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren“, könne mithin auch zur Sicherstellung einer hochwertigen

Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von Drittunternehmen wie „amazon.de“ gefährdet.

Die aufgestellten Qualitätskriterien würden auch einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher „Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht.

Im Ergebnis bedürfe die Frage, ob das Kartellverbot überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt, soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30% liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Hier betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und die Ware zu vertreiben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart)

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2-3O 542/10)

Artikel 101 AEUV [Kartellverbot][1]
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) ....

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
...
Artikel 2 Vertikal-GVO Freistellung
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen. ...

Artikel 4 Vertikal-GVO Beschränkungen, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen – Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken:

a) ...

b) die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung, Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme
...

c) die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems; ...




BGH-Entscheidung zur Versteigerung von Luxusprodukten mit einem Startpreis von 1 Euro bei eBay liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 244/10
BGB §§ 138, 280, 281, 434, 442
Vertu-Handy bei eBay


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden" über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters ein dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.

b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.

c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.
BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden

BGH
Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 244/10
Vertu-Handy

Der Bundesgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass der Kunde bei eBay-Auktionenvon Luxusartikeln (hier ein Vertu-Handy) mit einem Startpreis von 1 EURO einen Anspruch auf Lieferung von Originalware hat und sich nicht mit einem billigen Plagiat zufrieden geben muss, sofern sich nicht aus den Gesamtumständen des Angebots etwas anderes ergibt. Der Kläger hatte ein Vertu-Handy zu einem Preis von 782 EURO ersteigert. Der Wert beträgt 24.000 EURO, so dass der Kläger vom Veräußerer Schadensersatz in Höhe von 23.218 EURO begehrt. Der BGH führt zutreffend aus, dass ein Startangebot von 1 EURO auch bei Luxusartikeln mit weitaus höherem Wert kein Indiz dafür ist, dass keine Originalware veräußert werden soll. Es ist - so der BGH - auch nicht sittenwidrig, wenn bei einer Internetauktion am Ende nur ein Bruchteil des tatsächlichen Wertes als Kaufpreis erzielt wird.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen."


Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden" vollständig lesen