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OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2025
6 W 53/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch".

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).

Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).

Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.

2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.

a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.

b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.

bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.

cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.

Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer

„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,

„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,

„Seitenschläfer kennen das Problem:

Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.

Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.

Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.

Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)

stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).

Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.

Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß durch Bezeichnung "Fachverband Matratzen-Industrie" durch einen gemeinnützigen eingetragenen Verein bei entsprechender Mitgliederstruktur

OLG Köln
Urteil vom 27.09.2019
6 U 83/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gemeinnütziger eingetragener Verein die Bezeichnung "Fachverband Matratzen-Industrie" verwendet und über eine entsprechende Mitgliederstruktur verfügt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 UWG. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, folgt dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs.

Nach § 8 Abs 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von jedem Mitbewerber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

1. Bezüglich der Klageanträge zu 1 und 2 fehlt es bereits an der erforderlichen geschäftlichen Handlung. Die konkreten Verletzungsformen K5, K8, K9, K10 und K11, auf die die Klageanträge zu 1 und 2 Bezug nehmen, betreffen jeweils Ausschnitte aus dem Internetauftritt des Beklagten, in denen dieser sich selbst darstellt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (BGH GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, juris-Tz. 12, m.w.N).

Das Handeln eines gemeinnützigen Vereins kann zwar den danach erforderlichen Unternehmensbezug aufweisen, wenn der Verein im Wettbewerb tätig wird und sich tatsächlich unternehmerisch betätigt, z.B. indem er selbst Waren veräußert oder seine Mitgliederwerbung der Förderung des Wettbewerbs der Mitgliedsunternehmen dient (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 18, 24, 28, 40), für die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 angegriffenen Äußerungen fehlt es jedoch an dem erforderlichen Marktbezug.

a) Mit den Angaben zur Anzahl und dem Marktanteil seiner Mitglieder, die Gegenstand des Klageantrags zu 1 sind, äußert sich der Beklagte gleichsam privat und im eigenen Interesse zur eigenen Person in seiner Eigenschaft als eingetragener Verein. Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesamtkontextes, in dem die gerügten Angaben stehen, kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Sachinformationen der Beeinflussung von Verbrauchern dienen sollen oder sonst in funktionalem Zusammenhang mit einer Absatzförderung stehen.

Ob Angaben des Beklagten zur Anzahl und dem Marktanteil seiner Mitglieder in einem anderen als dem durch die konkreten Verletzungsformen vorgegebenen Zusammenhang - z.B. dann, wenn sie unmittelbar mit den vier von der Klägerin formulierten Thesen verbunden würden - lauterkeitsrechtlich angreifbar wären, kann dahinstehen. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Keine der Thesen findet sich auch nur ansatzweise in der Anlagen K5 oder K8.

b) Die mit dem Klageantrag zu 2 gerügten Darstellungen des Beklagten zu seinem Eigenanspruch, unabhängig, neutral, überparteilich und ausgewogen zu informieren, stehen ebenfalls in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer Absatzförderung. Der Beklagte gibt unter den Abschnitten „Überparteilichkeit“ (Anlage K9) sowie „Engagement und Kommunikation“ (Anlage K8) vor, was er mit unabhängig, neutral, überparteilich und ausgewogen meint:

„Wir verkaufen nichts und beraten nicht im Hinblick auf den Absatz bestimmter Produkte … Der Verband … kann nicht immer allen Interessen der einzelnen Mitglieder gerecht werden …“

„Das bedeutet, dass wir eben nicht über die Vorzüge einzelner Produkte informieren und auch keine Matratzen verkaufen…“.

Eine solche in ihrem Kern zutreffende Selbstdarstellung - der Beklagte verkauft selbst keine Matratzen und rät auch nicht zum Kauf bestimmter Matratzen, seine Kritik z.B. am Online-Handel mit Matratzen, an überzogenen Garantiezeiten oder an der sog. One-fits-all-Matratze trifft jeweils auch Teile der eigenen Mitglieder - lässt keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug erkennen und kann dem Beklagten nicht generell untersagt werden. Eine Verbindung zu den von der Klägerin angeführten vier Thesen, durch die möglicherweise ein funktionaler Bezug zu einer Absatzförderung hergestellt werden könnte, lässt sich dem Klageantrag nicht entnehmen. Keine der Thesen finden sich so wie von der Klägerin formuliert in den Anlagen K8 bis K11, auch nicht in der Anlage K9, in der der Beklagte ausführt, dass und warum er überzogene Garantiezeiten von sogar bis zu 25 Jahren für ein unverantwortliches Marketinginstrument hält, und in der er Kunden dafür sensibilisieren möchte, im Handel qualifizierte Beratung einzufordern.

2. Bei den Anlagen K7 und K14, die (u.a.) Gegenstand des Klageantrages zu 3 sind, geht es zwar (anders als bei den Anlagen K5, K11, K11 und auch K13) um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, dieses ist jedoch unter dem mit dem Klageantrag zu 3 gerügten Aspekt - dem Namen / Auftreten des Beklagten - nicht als unlauter zu beanstanden. Ob die kritischen Äußerungen des Beklagten zum Matratzentest der Stiftung Warentest lauterkeitsrechtlich zulässig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (mit dieser Frage hat sich der Senat im Verfahren 6 W 115/18 = 81 O 124/18 LG Köln befasst).

a) Wie der Senat bereits im Verfahren 6 W 115/18 mit Beschluss vom 20.12.2018 ausgeführt hat, sind die Pressemiteilungen des Beklagten objektiv geeignet, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Antragstellerin zu begünstigen. Der außergewöhnliche Erfolg der Bodyguard-Matratze beruht ganz wesentlich auf den Testergebnisen der Stiftung Warentest und der unüblichen Auszeichnung als „beste je getestete Matratze“. Das Infragestellen der Testkriterien pp. kann dazu führen, dass der Verbraucher den Bewertungen der Stifung Warentest weniger Bedeutung beimisst. Dies ist geeignet, den Absatz der Mitglieder des Beklagten zu fördern, zu Lasten des Absatzes des Klägerin. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit entsprechender Absicht tätig geworden ist, und dass diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Bei Äußerungen im Rahmen einer Anzeigen-/Presseaktion durch einen Verband, dessen Satzungszweck es ist, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, spricht hierfür bereits eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH GRUR 1992, 707 - Erdgassteuer, juris-Tz. 22). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Inhalts der Erklärungen gemäß den Anlagen K7 und K14, verfolgt der Beklagte mit den Presseaktionen nicht nur das Ziel einer kritischen öffentlichen Auseinandersetzung über die Matratzentests der Stiftung Warentest, sondern auch Wettbewerbszwecke, nämlich eine Relativierung der Werbewirksamkeit der Testergebisse der Stiftung Warentest und der Auszeichnung „beste jemals getestete Matratze“.

b) Die Bezeichnung „Fachverband Matratzen-Industrie“ in den Anlagen K7 und K14 ist jedoch nicht als irreführend i.S.d § 5 UWG zu beanstanden. Mit dem Begriff „Verband“ verbindet der Verkehr die Vorstellung einer kleineren oder größeren Vereinigung, die die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit ihrer Mitglieder unangetastet lässt und sich auf die Verwirklichung oder Vertretung gemeinsamer Interessen beschränkt. Für einen Fachverband ist zu verlangen, dass die ihm angehörenden Betriebe die Qualität von Fachbetrieben besitzen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 4.39, 4.40, 4.41, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Seite 6 der Klageschrift sind die Vollmitglieder des Beklagten als „klassische“ Matratzenhersteller anzusehen. Zu ihnen gehören namhafte Unternehmen wie T., U. und G. mit entsprechender Expertise. Der Beklagte suggeriert mit seinem Namen auch nicht, die gesamte Matratzenindustrie oder gar den gesamten Matratzenhandel zu repräsentieren. Er verwendet keine Zusätze, die (wie z.B. „Bundes“-Verband oder „Der“ Verband, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 4.39) Assoziationen über seine Größe und Bedeutung hervorrufen könnten.

Dass der Beklagte als „Fachverband Matratzen-Industrie“ gemäß § 4 Abs. 1 seiner Satzung nur industriellen Herstellern von Matratzen offen steht und nicht z.B. den Matratzenhändlern - auch dann nicht, wenn diese fremd produzierte Matratzen unter einer eigenen Handelsmarken vertreiben -, steht in Einklang mit der Vereinsbezeichnung.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der Irreführung maßgeblich darauf stützt, dass es sich bei dem Beklagten tatsächlich um den Lobbyverband einiger weniger Hersteller handele, der sich nicht wirklich anderen Herstellern öffne und bei seinen bisherigen Mitgliedern andere Maßstäbe anwende als bei anderen Unternehmen wie sie selbst, K., B. oder D., hat sie weder hinreichende Tatsachen vorgetragen, die diese bestrittene Mutmaßung stützen könnten, noch geeigneten Beweis angeboten. Der Beklagte hat seinerseits im Schriftsatz vom 12.03.2019 (Bl. 200 ff. GA) detailliert dargelegt, dass/wie seine Mitglieder bei der industriellen Matratzenproduktion in entsprechend großen eigenen Produktionsstätten vorgehen. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht widerlegt. Dass nach ihrem Vorbringen C1., G1.und E.keine eigenen Schäumereien unterhalten und Latexkerne von keinem Mitglied der Beklagten selbst hergestellt werden, steht nicht in Widerspruch zur Darstellung des Beklagten. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass die Bearbeitung der Kerne von allen Mitgliedern des Beklagten selbst durchgeführt werde, fehlt es an einem konkreten Gegenvortrag und Beweisantritt, ebenso für ihre Behauptung, die drei o.a. Firmen erhielten die Bezüge von Zulieferern. Nach dem Vorbringen des Beklagten unterhalten 14 der 15 Hersteller eigene Nähereien.

Insgesamt ändert das Vorbringen der Klägerin dazu, dass Mitglieder des Beklagten mit teilweise vorgefertigten Einzelteilen arbeiteten, aber auch nichts daran, dass alle Mitglieder des Beklagten - unbestritten - über industrielle Produktionsstätten zur Fertigstellung ganzer Matratzen verfügen. Dass sie selbst oder Dritte, die Interesse an einem Beitritt zum Beklagten haben, über solche Produktionsstätten verfügen, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar, so dass ihr Vorwurf, der Beklagte messe mit zweierlei Maß, ins Leere geht. Zu ihrer eigenen Matratze behauptet die Klägerin lediglich, dass die Produktidee von ihr stamme, dass sie den gesamten Produktionsprozess organisiere und überwache, und dass sie die nach ihren Vorgaben von Drittunternehmen hergestellten Produktionsbestandteile zusammenführe. Dieser vage Vortrag genügt für die Annahme, die Klägerin sei eine industrielle Matratzen-Herstellerin, nicht.

c) Der Begriff „Matratzenverband“ ist in der Anlage K7 im Briefkopf (mail@matratzenverband.de, www.matratzenverband.de) verwendet worden. Die Anlage K14 ist Teil des Webauftritts des Beklagten. Beide Presseerklärungen sind vom Beklagten unter seinem Namen „Fachverband Matratzen-Industrie e.V.“ herausgegeben worden. „Matratzenverband“ wird insoweit vom Leser der Presseerklärungen als Kurzbezeichnung / Synonym für den Beklagten verstanden. Eine Irreführung ist auch damit nicht verbunden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung gegen Matratzenhersteller - Keine Mindestpreise für Schlaraffia-Produkte

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Erstes Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung im Matratzenfall verhängt

Meldung vom:22.08.2014
Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 8,2 Mio. Euro gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Von Juli 2005 bis Dezember 2009 hatten Verantwortliche der Recticel mit ihren Händlern vereinbart, dass diese bestimmte strategische Schlaraffia-Produkte grundsätzlich nicht unter den vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreisen anbieten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Händler dürfen den Preis, den sie für ein bestimmtes Produkt vom Kunden verlangen, frei setzen. Hersteller können zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen; sie dürfen ihren Händlern aber keine verbindlichen Preisvorgaben machen oder gar Druck ausüben, etwa mit Lieferstop drohen, um ein bestimmtes Preisniveau zu erreichen. Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“

Die Preisbindungen erfolgten im Rahmen von Gesprächen mit freien Einzelhändlern oder Einkaufskooperationen der Händler über die Einhaltung der Mindestverkaufspreise sowie durch Schreiben an Einzelhändler, in denen auf die Einhaltung der Mindestverkaufspreise hingewiesen oder um die Einhaltung der Mindestpreise gebeten wurde. Grundsätzlich bestand zwischen Hersteller und Händlern die Übereinkunft, dass die vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die strategischen Produkte eingehalten werden. Wichen dennoch einzelne Händler von den Vorgaben ab und beschwerten sich andere Händler darüber, so wurde wiederholt das Gespräch mit den abweichenden Händlern gesucht, um diese zu einer Preiserhöhung zu bewegen, wobei vielfach ein Einverständnis über den Wiederverkaufspreis erzielt werden konnte. Dies galt sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel, wobei auf letzterem ein besonderes Augenmerk lag, da ab dem Jahr 2005 Schlaraffia-Produkte immer stärker über das Internet vertrieben wurden.

Als Reaktion auf zunehmende Umsätze im Internetvertrieb wurde ausgewählten Online-Händlern das Angebot gemacht, als sogenannter „autorisierter Schlaraffia Online-Händler“ weiterhin mit dem Logo und den Daten der Recticel im Internet werben zu dürfen, wenn sie die vorgegebenen Mindestverkaufspreise bei den strategischen Produktlinien nicht unterschritten. Verstöße sollten aufgegriffen werden, z.B. in Einzelfällen durch die Sperrung des Händlers bei Google-Adwords oder die Sperrung des Händlers bei Ebay im Rahmen der Anwendung des Ebay-Markenschutzprogramms wegen unerlaubter Nutzung der Herstellerdaten.

Einigen Händlern wurde auch mit Lieferverzögerungen oder rechtlichen Schritten gedroht, wenn sie ihre Angebote nicht an die von der Recticel vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die Produkte anpassten.

Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben.

Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Verfahren gegen drei weitere Hersteller werden derzeit noch fortgeführt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Recticel Schlafkomfort GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet."