Skip to content

OLG Frankfurt: Taxifachverband kann nach § 8 Abs. 3 UWG auch die kollektiven Interessen der Mitbewerber nach § 4 Nr. 4 UWG geltend machen

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.10.2020
6 U 131/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Taxifachverband nach § 8 Abs. 3 UWG auch die kollektiven Interessen der Mitbewerber nach § 4 Nr. 4 UWG geltend machen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung zusteht, sich mit einem Taxi auf von dem Kläger gemieteten Plätzen bereitzuhalten, wenn er nicht über eine sog. TTC-Karte verfügt (Tenor Ziffer 1.). Diesem Anspruch stehen die mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht entgegen.

a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 UWG klagebefugt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Beklagtenvertreters folgt nichts anders aus den Besonderheiten des Unlauterkeitstatbestands des §§ 3, 4 Nr. 4 UWG.

aa) Dem Wortlaut nach besteht die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG bei allen unzulässigen geschäftlichen Handlungen nach § 3 oder § 7 UWG. Etwas anderes kann unter Berücksichtigung des Schutzzwecks bestimmter Unlauterkeitstatbestände ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Zuwiderhandlung ausschließlich Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt, z.B. im Fall einer unlauteren Produktnachahmung oder der gezielten Behinderung eines bestimmten Mitbewerbers. Dann soll nur der "unmittelbar Verletzte" anspruchsberechtigt sein. Das Einschreiten anderer Mitbewerber und der in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Einrichtungen ist in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die Zuwiderhandlung zugleich Interessen anderer Marktteilnehmer oder das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb berührt (vgl. BGH WRP 2009, 432 Rn 22 - Küchentiefstpreis-Garantie; BGH GRUR 2011, 543 Rn 8 - Änderung der Voreinstellung III). Eine solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Dem Beklagten wird nicht die Behinderung eines konkreten Mitbewerbers vorgeworfen, sondern sämtlicher Mitbewerber, die mittels TTC-Karte berechtigt sind, sich an den Halteplätzen am Flughafen aufzustellen. Deren Interessen vertritt der Kläger. Werden wie hier kollektive Mitbewerberinteressen beeinträchtigt, kann ein Fachverband im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 S. 2 UWG) gegen den Verstoß vorgehen (Feddersen/Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 3.51).

bb) Damit kann offenbleiben, ob der Kläger auch in seinen eigenen Interessen als Mitbewerber betroffen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Dafür spricht aber, dass der Kläger Mieter der fraglichen Halteplätze ist und Taxiunternehmern Zugang gegen eine Gebühr gewährt [vgl. unten b) bb)]. Er verfügt über das Nutzungsrecht für die Einrichtung, deren unzulässige Benutzung dem Beklagten vorgeworfen wird. In diesem Sinn ist er als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 UWG anzusehen. Geht man hiervon aus, steht der Beklagte als Taxiunternehmer in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum Kläger. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig ist (Feddersen/Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 4.5; OLG Köln GRUR-RR 2011, 98). Es genügt, dass zwischen den Vorteilen, die der Beklagte durch die unbefugte Nutzung zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Kläger dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb des Beklagten gefördert und der fremde Wettbewerb des Klägers beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Rn 22 - 24 - nickelfrei). Die Absatzchancen des Klägers mit den von ihm ausgegebenen TTC-Karten werden beeinträchtigt, wenn Mitbewerber die Einrichtung auch ohne Erwerb einer entsprechenden Karte nutzen können.

b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gehandelt hat.

aa) Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden liegt vor, wenn ein Unternehmer von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen für eigene Zwecke ausnutzt, ohne das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 195 Rn 27 m.w.N.; BGH GRUR 2014, 393 Rn 33 - wetteronline.de).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß durch Bezeichnung "Fachverband Matratzen-Industrie" durch einen gemeinnützigen eingetragenen Verein bei entsprechender Mitgliederstruktur

OLG Köln
Urteil vom 27.09.2019
6 U 83/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gemeinnütziger eingetragener Verein die Bezeichnung "Fachverband Matratzen-Industrie" verwendet und über eine entsprechende Mitgliederstruktur verfügt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 UWG. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, folgt dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs.

Nach § 8 Abs 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von jedem Mitbewerber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

1. Bezüglich der Klageanträge zu 1 und 2 fehlt es bereits an der erforderlichen geschäftlichen Handlung. Die konkreten Verletzungsformen K5, K8, K9, K10 und K11, auf die die Klageanträge zu 1 und 2 Bezug nehmen, betreffen jeweils Ausschnitte aus dem Internetauftritt des Beklagten, in denen dieser sich selbst darstellt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (BGH GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, juris-Tz. 12, m.w.N).

Das Handeln eines gemeinnützigen Vereins kann zwar den danach erforderlichen Unternehmensbezug aufweisen, wenn der Verein im Wettbewerb tätig wird und sich tatsächlich unternehmerisch betätigt, z.B. indem er selbst Waren veräußert oder seine Mitgliederwerbung der Förderung des Wettbewerbs der Mitgliedsunternehmen dient (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 18, 24, 28, 40), für die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 angegriffenen Äußerungen fehlt es jedoch an dem erforderlichen Marktbezug.

a) Mit den Angaben zur Anzahl und dem Marktanteil seiner Mitglieder, die Gegenstand des Klageantrags zu 1 sind, äußert sich der Beklagte gleichsam privat und im eigenen Interesse zur eigenen Person in seiner Eigenschaft als eingetragener Verein. Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesamtkontextes, in dem die gerügten Angaben stehen, kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Sachinformationen der Beeinflussung von Verbrauchern dienen sollen oder sonst in funktionalem Zusammenhang mit einer Absatzförderung stehen.

Ob Angaben des Beklagten zur Anzahl und dem Marktanteil seiner Mitglieder in einem anderen als dem durch die konkreten Verletzungsformen vorgegebenen Zusammenhang - z.B. dann, wenn sie unmittelbar mit den vier von der Klägerin formulierten Thesen verbunden würden - lauterkeitsrechtlich angreifbar wären, kann dahinstehen. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Keine der Thesen findet sich auch nur ansatzweise in der Anlagen K5 oder K8.

b) Die mit dem Klageantrag zu 2 gerügten Darstellungen des Beklagten zu seinem Eigenanspruch, unabhängig, neutral, überparteilich und ausgewogen zu informieren, stehen ebenfalls in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer Absatzförderung. Der Beklagte gibt unter den Abschnitten „Überparteilichkeit“ (Anlage K9) sowie „Engagement und Kommunikation“ (Anlage K8) vor, was er mit unabhängig, neutral, überparteilich und ausgewogen meint:

„Wir verkaufen nichts und beraten nicht im Hinblick auf den Absatz bestimmter Produkte … Der Verband … kann nicht immer allen Interessen der einzelnen Mitglieder gerecht werden …“

„Das bedeutet, dass wir eben nicht über die Vorzüge einzelner Produkte informieren und auch keine Matratzen verkaufen…“.

Eine solche in ihrem Kern zutreffende Selbstdarstellung - der Beklagte verkauft selbst keine Matratzen und rät auch nicht zum Kauf bestimmter Matratzen, seine Kritik z.B. am Online-Handel mit Matratzen, an überzogenen Garantiezeiten oder an der sog. One-fits-all-Matratze trifft jeweils auch Teile der eigenen Mitglieder - lässt keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug erkennen und kann dem Beklagten nicht generell untersagt werden. Eine Verbindung zu den von der Klägerin angeführten vier Thesen, durch die möglicherweise ein funktionaler Bezug zu einer Absatzförderung hergestellt werden könnte, lässt sich dem Klageantrag nicht entnehmen. Keine der Thesen finden sich so wie von der Klägerin formuliert in den Anlagen K8 bis K11, auch nicht in der Anlage K9, in der der Beklagte ausführt, dass und warum er überzogene Garantiezeiten von sogar bis zu 25 Jahren für ein unverantwortliches Marketinginstrument hält, und in der er Kunden dafür sensibilisieren möchte, im Handel qualifizierte Beratung einzufordern.

2. Bei den Anlagen K7 und K14, die (u.a.) Gegenstand des Klageantrages zu 3 sind, geht es zwar (anders als bei den Anlagen K5, K11, K11 und auch K13) um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, dieses ist jedoch unter dem mit dem Klageantrag zu 3 gerügten Aspekt - dem Namen / Auftreten des Beklagten - nicht als unlauter zu beanstanden. Ob die kritischen Äußerungen des Beklagten zum Matratzentest der Stiftung Warentest lauterkeitsrechtlich zulässig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (mit dieser Frage hat sich der Senat im Verfahren 6 W 115/18 = 81 O 124/18 LG Köln befasst).

a) Wie der Senat bereits im Verfahren 6 W 115/18 mit Beschluss vom 20.12.2018 ausgeführt hat, sind die Pressemiteilungen des Beklagten objektiv geeignet, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Antragstellerin zu begünstigen. Der außergewöhnliche Erfolg der Bodyguard-Matratze beruht ganz wesentlich auf den Testergebnisen der Stiftung Warentest und der unüblichen Auszeichnung als „beste je getestete Matratze“. Das Infragestellen der Testkriterien pp. kann dazu führen, dass der Verbraucher den Bewertungen der Stifung Warentest weniger Bedeutung beimisst. Dies ist geeignet, den Absatz der Mitglieder des Beklagten zu fördern, zu Lasten des Absatzes des Klägerin. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit entsprechender Absicht tätig geworden ist, und dass diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Bei Äußerungen im Rahmen einer Anzeigen-/Presseaktion durch einen Verband, dessen Satzungszweck es ist, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, spricht hierfür bereits eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH GRUR 1992, 707 - Erdgassteuer, juris-Tz. 22). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Inhalts der Erklärungen gemäß den Anlagen K7 und K14, verfolgt der Beklagte mit den Presseaktionen nicht nur das Ziel einer kritischen öffentlichen Auseinandersetzung über die Matratzentests der Stiftung Warentest, sondern auch Wettbewerbszwecke, nämlich eine Relativierung der Werbewirksamkeit der Testergebisse der Stiftung Warentest und der Auszeichnung „beste jemals getestete Matratze“.

b) Die Bezeichnung „Fachverband Matratzen-Industrie“ in den Anlagen K7 und K14 ist jedoch nicht als irreführend i.S.d § 5 UWG zu beanstanden. Mit dem Begriff „Verband“ verbindet der Verkehr die Vorstellung einer kleineren oder größeren Vereinigung, die die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit ihrer Mitglieder unangetastet lässt und sich auf die Verwirklichung oder Vertretung gemeinsamer Interessen beschränkt. Für einen Fachverband ist zu verlangen, dass die ihm angehörenden Betriebe die Qualität von Fachbetrieben besitzen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 4.39, 4.40, 4.41, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Seite 6 der Klageschrift sind die Vollmitglieder des Beklagten als „klassische“ Matratzenhersteller anzusehen. Zu ihnen gehören namhafte Unternehmen wie T., U. und G. mit entsprechender Expertise. Der Beklagte suggeriert mit seinem Namen auch nicht, die gesamte Matratzenindustrie oder gar den gesamten Matratzenhandel zu repräsentieren. Er verwendet keine Zusätze, die (wie z.B. „Bundes“-Verband oder „Der“ Verband, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 4.39) Assoziationen über seine Größe und Bedeutung hervorrufen könnten.

Dass der Beklagte als „Fachverband Matratzen-Industrie“ gemäß § 4 Abs. 1 seiner Satzung nur industriellen Herstellern von Matratzen offen steht und nicht z.B. den Matratzenhändlern - auch dann nicht, wenn diese fremd produzierte Matratzen unter einer eigenen Handelsmarken vertreiben -, steht in Einklang mit der Vereinsbezeichnung.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der Irreführung maßgeblich darauf stützt, dass es sich bei dem Beklagten tatsächlich um den Lobbyverband einiger weniger Hersteller handele, der sich nicht wirklich anderen Herstellern öffne und bei seinen bisherigen Mitgliedern andere Maßstäbe anwende als bei anderen Unternehmen wie sie selbst, K., B. oder D., hat sie weder hinreichende Tatsachen vorgetragen, die diese bestrittene Mutmaßung stützen könnten, noch geeigneten Beweis angeboten. Der Beklagte hat seinerseits im Schriftsatz vom 12.03.2019 (Bl. 200 ff. GA) detailliert dargelegt, dass/wie seine Mitglieder bei der industriellen Matratzenproduktion in entsprechend großen eigenen Produktionsstätten vorgehen. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht widerlegt. Dass nach ihrem Vorbringen C1., G1.und E.keine eigenen Schäumereien unterhalten und Latexkerne von keinem Mitglied der Beklagten selbst hergestellt werden, steht nicht in Widerspruch zur Darstellung des Beklagten. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass die Bearbeitung der Kerne von allen Mitgliedern des Beklagten selbst durchgeführt werde, fehlt es an einem konkreten Gegenvortrag und Beweisantritt, ebenso für ihre Behauptung, die drei o.a. Firmen erhielten die Bezüge von Zulieferern. Nach dem Vorbringen des Beklagten unterhalten 14 der 15 Hersteller eigene Nähereien.

Insgesamt ändert das Vorbringen der Klägerin dazu, dass Mitglieder des Beklagten mit teilweise vorgefertigten Einzelteilen arbeiteten, aber auch nichts daran, dass alle Mitglieder des Beklagten - unbestritten - über industrielle Produktionsstätten zur Fertigstellung ganzer Matratzen verfügen. Dass sie selbst oder Dritte, die Interesse an einem Beitritt zum Beklagten haben, über solche Produktionsstätten verfügen, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar, so dass ihr Vorwurf, der Beklagte messe mit zweierlei Maß, ins Leere geht. Zu ihrer eigenen Matratze behauptet die Klägerin lediglich, dass die Produktidee von ihr stamme, dass sie den gesamten Produktionsprozess organisiere und überwache, und dass sie die nach ihren Vorgaben von Drittunternehmen hergestellten Produktionsbestandteile zusammenführe. Dieser vage Vortrag genügt für die Annahme, die Klägerin sei eine industrielle Matratzen-Herstellerin, nicht.

c) Der Begriff „Matratzenverband“ ist in der Anlage K7 im Briefkopf (mail@matratzenverband.de, www.matratzenverband.de) verwendet worden. Die Anlage K14 ist Teil des Webauftritts des Beklagten. Beide Presseerklärungen sind vom Beklagten unter seinem Namen „Fachverband Matratzen-Industrie e.V.“ herausgegeben worden. „Matratzenverband“ wird insoweit vom Leser der Presseerklärungen als Kurzbezeichnung / Synonym für den Beklagten verstanden. Eine Irreführung ist auch damit nicht verbunden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Fachverband kann Rechtsanwaltskosten für Abmahnung auch dann nicht verlangen wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II
UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, auch dann keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangen kann, wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend
gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

BGH: Fachverband kann Rechtsanwaltskosten für Abmahnung auch dann nicht verlangen wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II
UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, auch dann keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangen kann, wenn Verband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend
gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zur Abmahnung befugter Fachverband kann Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen und nicht nur einer Abmahnpauschale zustehen

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 04.02.2016
6 U 150/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein zur Abmahnung befugter Fachverband unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen zusteht und nicht nur eine Abmahnpauschale verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zur Aufgabe gemacht hat. Das Gericht stellt darauf ab, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Bei 41 Abmahnungen pro Jahr kann ein Verband nach Ansicht des Gerichts die Erstattung der Abmahnkosten durch einen externen Rechtsanwalt verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: