OLG Schleswig: Casio darf Händlern Vertrieb von Kameras auf Onlineplattformen nicht verbieten - selektives Vertriebssystem
OLG Schleswig
Urteil vom 05.06.2014
16 U (Kart) 154/13
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Kamerahersteller Casio Händlern den Vertrieb von Kameras auf Onlineplattformen nicht verbieten darf (zum Thema siehe auch unseren Beitrag "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich" und "KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben").
Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13, nicht rechtskräftig) die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des Landgericht Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:
„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“
Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zweiter Instanz, dass die von der Fa. Casio verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartellrechtswidrig sei. Aus Verbrauchersicht bringe der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen eine Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich, da die Erreichbarkeit des Händlers eingeschränkt sei. Für die betroffenen Händler bedeute dies eine Beschränkung des Marktzugangs, denn sie selbst könnten nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, die gleichwertige Waren auf den Internetplattformen anbieten. Evidente Folge dieser Wettbewerbsbeschränkung sei die Reduzierung des Preisdrucks, die nicht durch andere Preisvergleichsportale oder Online-Shops anderer großer Händler kompensiert werden könne. Vernünftigerweise müsse angenommen werden, dass es dem beklagten Unternehmen gerade auch auf diesen Effekt ankam.
Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Zu Unrecht bestreite die Beklagte unter dem Aspekt der Qualitätssicherung die Vorteile, die Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für Käuferkunden bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf.
Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Interessen des Herstellers, der Verbraucher und der Händler umfassend gegeneinander abgewogen und sein Urteil ausführlich begründet. Dieses Judikat wird Maßstäbe in der weiteren Diskussion dieses Fragenkomplexes setzen“ bewertet Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, das aktuelle Urteil. „Die Entscheidung bewegt sich auf der Linie des Bundeskartellamts.“, erklärt Nippe weiter. In einer Pressemitteilung vom 28. April 2014 hatte die Kartellbehörde gegen die Praxis des Schuhherstellers ASICS, den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme zu untersagen, erhebliche Bedenken geäußert."
Urteil vom 05.06.2014
16 U (Kart) 154/13
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Kamerahersteller Casio Händlern den Vertrieb von Kameras auf Onlineplattformen nicht verbieten darf (zum Thema siehe auch unseren Beitrag "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich" und "KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben").
Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13, nicht rechtskräftig) die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des Landgericht Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:
„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“
Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zweiter Instanz, dass die von der Fa. Casio verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartellrechtswidrig sei. Aus Verbrauchersicht bringe der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen eine Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich, da die Erreichbarkeit des Händlers eingeschränkt sei. Für die betroffenen Händler bedeute dies eine Beschränkung des Marktzugangs, denn sie selbst könnten nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, die gleichwertige Waren auf den Internetplattformen anbieten. Evidente Folge dieser Wettbewerbsbeschränkung sei die Reduzierung des Preisdrucks, die nicht durch andere Preisvergleichsportale oder Online-Shops anderer großer Händler kompensiert werden könne. Vernünftigerweise müsse angenommen werden, dass es dem beklagten Unternehmen gerade auch auf diesen Effekt ankam.
Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Zu Unrecht bestreite die Beklagte unter dem Aspekt der Qualitätssicherung die Vorteile, die Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für Käuferkunden bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf.
Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Interessen des Herstellers, der Verbraucher und der Händler umfassend gegeneinander abgewogen und sein Urteil ausführlich begründet. Dieses Judikat wird Maßstäbe in der weiteren Diskussion dieses Fragenkomplexes setzen“ bewertet Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, das aktuelle Urteil. „Die Entscheidung bewegt sich auf der Linie des Bundeskartellamts.“, erklärt Nippe weiter. In einer Pressemitteilung vom 28. April 2014 hatte die Kartellbehörde gegen die Praxis des Schuhherstellers ASICS, den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme zu untersagen, erhebliche Bedenken geäußert."