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BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank vor regelmäßigen Entnahmehandlungen

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 196/08
Zweite Zahnarztmeinung II
UrhG § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung umfassen mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken befasst. Insbesondere führt der BGH aus, dass Entnahmehandlungen, die darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich
wiederzugeben, ebenfalls einen Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers darstellen.

Leitsätze des BGH

a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.

b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind.

c) Für die Übernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen.

d) Für den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - OLG Köln
LG Köln

BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz des Nummernsystems eines Briefmarkenkataloges

BGH
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 158/08
Markenheftchen
UWG § 4 Nr. 9 lit. b; UrhG § 4 Abs. 1, 2

Leitsätze des BGH

a) Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen.

b) Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen worden ist.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: