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LG München: Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB ist nicht leicht zugänglich wenn der Kündigungsbutton erst nach Scrollen über mehrere Seiten sichtbar wird - Microsoft 365-Abo

LG München
Urteil vom 12.01.2026
3 HK O 13796/24

Das LG München hat entschieden, dass die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB nicht "leicht zugänglich" im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn der Kündigungsbutton erst nach Scrollen über mehrere Bidschirmseiten sichtbar wird. Vorliegend ging insbesodnere um die Kündigung von Microsoft 365-Abos.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB muss die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite, auf der der Verbraucher einen Vertrag zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses schließen kann (8 312k Abs. 1 Satz 1 BGB), ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.

Das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit soll den Kündigungsvorgang vereinfachen, da laut Gesetzesbegründung Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken“ - wenn sie überhaupt dort auftaucht (BT-Drs. 19/30840,15). Vor dem Hintergrund, dass eine Kündigung direkt über die Webseite teilweise gar nicht möglich ist oder durch die Webseitengestaltung erschwert wird, soll in Anlehnung an Artikel 246d § 2 Absatz 2 EGBGB es dem Verbraucher ermöglicht werden, durch einen unmittelbaren und leichten Zugang möglichst einfach von den die Kündigung betreffenden Informationen Kenntnis zu erhalten (BT-Drs. 19/27655, S. 38).

Die Literatur verweist in diesem Zusammenhang zum Teil auf die analogen Regelungen zu den Pflichtinformationen betreffend des Impressums, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, § 5 Abs. 1 DDG (86 TGD a.F.). Nach OLG München, Urteil vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03 (3. Leitsatz) müssen die Pflichtinformationen des Teledienstanbieters an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit besteht bei der Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung (...). Das OLG München hielt in derselben Entscheidung einen mit „Impressum“ beschrifteten Link weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar, der so platziert war, dass er erst mittels Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wurde (2. Leitsatz).

Die Gestaltung der streitgegenständlichen Webseite genügt diesen Anforderungen nicht.

Die streitgegenständliche Webseite besteht aus insgesamt (wohl) 16 Bildschirmseiten, die durchs Scrollen nacheinander zur Ansicht gebracht werden können. Nach allgemeinen Ausführungen und Erläuterungen zu dem beworbenen Microsoft 365 - Softwarepaket auf den Bildschirmseiten 1-10 folgen auf den Bildschirmseiten 11 und 12 die angebotenen Jahres- und Monatsabonnements mit ihren wesentlichen Merkmalen. Unter der jeweiligen Preisangabe folgt durch einen Absatz hervorgehoben die Angabe:

(Jahresabonnement mit automatischer Verlängerung).

Auf den anschließenden Bildschirmseiten 13 und 14 werden Kundenreferenzen wiedergegeben; auf Seite 16 findet sich die Auflösung der Fußnoten (siehe oben). Auf derselben Bildschirmseite (die letzte Bildschirmseite der Webseite ist wohl auf die Seiten 16 und 17 der Anlage K2 aufgeteilt) ist unter einem Block mit einer Vielzahl von Links zu verschiedenen Themen in der zweiten Zeile des Footers die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen platziert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - im Hinblick auf den 2. Leitsatz des oben genannten Urteils des OLG München - nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt.

Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann.

o wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort suchen, wo die wirtschaftlichen Rahnmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden. Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich - wie allgemein üblich - weitere Erläuterungen und insbesondere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden. Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein. Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die - auch im Original - unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement suggeriert wird. Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des & 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen. Webseite davon abgehalten werden wird, die die Kündigungsschaltfläche zu suchen und wahrzunehmen. Damit sind die oben genannten Kriterien, mit denen die leichte Zugänglichkeit beschrieben wird, nicht erfüllt.

Die Frage, ob die - nach Anmeldung im Account - zur Verfügung gestellte Kündigungsmöglichkeit eine einfachere als die gesetzliche ist oder den Verbraucher gar „besser stellt“, kommt es nicht an, weil die gesetzlichen Anforderungen - die keineswegs nur „formaler Natur“ sind - auf jeden Fall einzuhalten sind.

2. Die Vorschrift des 8 312k BGB ist ersichtlich auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wobei ein Verstoß auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiben von Abo-Fallen im Internet ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar

BGH
Urteil vom 05.03.2014
2 StR 616/12


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das Betreiben von Abo-Fallen im Internet als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter
"Abo-Fallen" im Internet


Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Juni 2012 - 5-27 KLs 12/08"