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LG Hamburg: Kennzeichenrechtsverletzung durch Subdomain - auch die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich auf Unterlassung

LG Hamburg
Beschluss vom 21.09.2011
312 O 494/11
Kennzeichenrechtsverletzung
durch Subdomain


Das LG Hamburg hat in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Kennzeichenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn eine fremde geschäftliche Bezeichnung als Subdomain verwendet wird.

Zwar wurde für die GmbH, welche die Seite betrieb, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Geschäftsführer weigerten sich jedoch auch persönlich eine Unterlassungserklärung abzugeben und kassierten nun eine einstweilige Verfügung. Die Geschäftsführer einer GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung neben der juristischen Person persönlich auf Unterlassung. Dies gilt entsprechend auch für andere juristische Personen (z.B. Director einer Limited oder Vorstand einer AG). Dies wird immer wieder übersehen.

Die Entscheidung finden Sie hier:

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