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EuGH: E-Bikes sind keine Kraftfahrzeuge - Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

EuGH
Urteil vom 12.10.2023
C-286/22
KBC Verzekeringen

Der EuGH hat entschieden, dass E-Bikes keine Kraftfahrzeuge sind. Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird

Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in der Nähe von Brügge (Belgien) Opfer eines schweren Unfalls: Er wurde von einem Auto angefahren, schwer verletzt und verstarb einige Monate später. Im späteren Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs wurden unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Fahrrads mit Elektrounterstützung vertreten: Ist es als „Fahrzeug“ anzusehen? Im vorliegenden Fall bot der Motor, auch bei Nutzung der BoostFunktion, nur eine Tretunterstützung. Außerdem konnte diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert
werden (durch Treten, Schieben oder Anschieben des Fahrrads). Die rechtliche Einordnung des betreffenden Fahrrads ist entscheidend für die Feststellung, ob der Geschädigte Fahrer eines „Kraftfahrzeugs“ war oder ob er als „schwacher Verkehrsteilnehmer“ nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung hatte.

Da der Begriff „Fahrzeug“ in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften demjenigen in einer europäischen Richtlinie im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspricht, hat der belgische Kassationshof beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung dieses Begriffs vorzulegen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie keinen Hinweis darauf enthält, ob ein „Fahrzeug“ ausschließlich maschinell angetrieben sein muss.

Er legt jedoch dar, dass sich die Richtlinie auf die „Kfz-Haftpflichtversicherung“ bezieht; dieser Ausdruck bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Gefährten wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.

Der Gerichtshof weist auch auf das Ziel der Richtlinie hin, nämlich den Schutz der Opfer von durch
Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Dieses Ziel erfordert nicht, dass Fahrräder mit
Elektrounterstützung unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie fallen.

Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie etwa Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, sind nämlich nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden können, da letztere wesentlich schneller fahren können.


Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

ist dahin auszulegen, dass

ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Tretunterstützung bietet und das über eine Funktion verfügt, mit der es ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden kann, wobei aber diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden kann, kein „Fahrzeug“ im Sinne dieser Bestimmung ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH-Entscheidung zur Frage der Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck liegt vor

BGH
Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15
BGB § 133, § 157, § 241 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Versicherungspflicht für Juweliere für Kundenschmuck - aber Aufklärungspflicht bei hochwertigem Kundenschmuck oder Branchenüblichkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15 - LG Lüneburg - AG Winsen (Luhe)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Versicherungspflicht für Juweliere für Kundenschmuck - aber Aufklärungspflicht bei hochwertigem Kundenschmuck oder Branchenüblichkeit

BGH
Urteil vom 02.06.2016
VII ZR 107/15


Der BGH hat entschieden, dass für Juweliere, die Kundenschmuck zur Reparatur oder zum Ankauf entgegennehmen, keine Versicherungspflicht besteht. Es besteht aber eine Aufklärungspflicht über eine fehlende Versicherung, wenn es sich um hochwertigen Kundenschmuck handelt oder dies branchenüblich ist. Das Berufungsgericht muss nunmehr feststellen, ob eine solche Branchenüblichkeit besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und - falls kein Versicherungsschutz besteht - hierüber den Kunden aufzuklären.

Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

AG Winsen (Luhe) - Urteil vom 30. September 2014 - 20 C 1350/13
LG Lüneburg - Urteil vom 7. April 2014 - 5 S 71/14