BGH bestätigt Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg - Prüfungspflichten für Sharehoster
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung des Börsen Vereins des Deutschen Buchhandels mit Urteil vom 15. Augst 2013 die Revision von RapidShare gegen die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 (siehe dazu OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen ) zurückgewiesen.
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Der BGH hatte grundsätzlich bereits mit Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 eine Verantwortlichkeit von Rapidshare und anderer Sharehostingdienste nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht (siehe dazu BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien ).
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Der BGH hatte grundsätzlich bereits mit Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 eine Verantwortlichkeit von Rapidshare und anderer Sharehostingdienste nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht (siehe dazu BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien ).
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