LG Mönchengladbach: Irreführung durch blickfangmäßige Werbung für Top-Tagesgeld mit 2,25 % Zinsen, wenn dies nur für Anlagebetrag bis 5000 EURO gilt
LG Mönchengladbach
Urteil vom 15.07.2013
8 O 18/13
Das LG Mönchengladbach hat die blickfangmäßige Werbung einer Bank für "Top-Tagesgeld mit 2,25 % Zinsen" für irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet. Erst im Kleingedruckten bzw. einer Unterseite im Internet war zu lesen, dass dieser Zinssatz nur für einen Anlagebetrag bis zu 5000 EURO gilt. Darüber hinaus wurde nur ein Zinssatz von 0,25 % - 1% geboten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Urteil vom 15.07.2013
8 O 18/13
Das LG Mönchengladbach hat die blickfangmäßige Werbung einer Bank für "Top-Tagesgeld mit 2,25 % Zinsen" für irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet. Erst im Kleingedruckten bzw. einer Unterseite im Internet war zu lesen, dass dieser Zinssatz nur für einen Anlagebetrag bis zu 5000 EURO gilt. Darüber hinaus wurde nur ein Zinssatz von 0,25 % - 1% geboten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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