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BGH: Urteil darf nicht vor Ablauf einer nach § 283 Satz 1 ZPO eingeräumten Schriftsatzfrist ergehen

BGH
Urteil vom 21.04.2015
II ZR 255/13
ZPO § 156 Abs. 2 Nr.3, § 309, § 547 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder
eröffnet werden.

BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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