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LG Hagen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Neueröffnung wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und Geschäft nicht geschlossen war

LG Hagen
Urteil vom 04.07.2019
21 O 110/19

Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer "Neueröffnung" vorliegt, wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und das Geschäft nicht geschlossen war. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale

LG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Neueröffnung oder Wiedereröffnung wenn Geschäft bei Umbau nicht geschlossen war - Verlängerung befristeter Verkaufsfördermaßnahme nur bei nachträgliche

LG Düsseldorf
Urteil vom 08.06.2018
38 O 91-17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit "Neueröffnung" oder "Wiedereröffnung" geworben wird, obwohl das Geschäft bei Umbau nicht geschlossen war. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Verlängerung befristeter Verkaufsfördermaßnahmen nur zulässig ist, wenn nach Schaltung der Werbung neue Umstände eingetreten sind, die für den Unternehmer nicht erkennbar waren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Bei der Annonce und der Werbebeilage handelt es sich jeweils um irreführende geschäftliche Handlungen.

aa) Zu den geschäftlichen Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zählt, wie sich mittelbar aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ergibt, die Werbung. Um Werbung in ihrer klassischen Form handelt es sich bei den in Rede stehenden beiden Werbeveröffentlichungen.

bb) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in der Vorschrift genannten Bezugspunkte enthält. Das ist zu bejahen, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 2 a]).

Beurteilungsmaßstab sind alle von einer geschäftlichen Handlung angesprochenen Verkehrskreise; gehören die Adressaten verschiedenen Kreisen an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 3]; Beschluss vom 11. Februar 2010 – I ZR 154/08 [unter II 2 a]).

cc) Die Werbung der Beklagten richtet sich an den Kreis ihrer potentiellen Kunden. Hierzu zählen, da die Beklagte ihre Waren allgemein und insbesondere auch privaten Endkunden anbietet, Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB. Für die Beurteilung der Werbung ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 2 c bb]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39]).

dd) Die beiden Werbemaßnahmen sind in dem gerade beschriebenen Sinne irreführend.

(1) In ihnen wird jeweils geworben mit dem Slogan Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen.

(2) Damit wird bei dem Verkehr das Verständnis hervorgerufen, das Geschäft sei vor dieser Neueröffnung eine geraume Zeit geschlossen gewesen.

Mit der Eröffnung eines Geschäftes ist herkömmlich die Aufnahme des Geschäftsbetriebes gemeint, also der Beginn der Handelstätigkeit für die Kunden. Damit grenzt sich der Begriff ab von der bloßen Öffnung eines Geschäftes, wie sie regelmäßig am Morgen eines jeden Werktages oder Nachmittags nach Ende der Mittagspause stattfindet. Neueröffnung bedeutet demzufolge die erstmalige – nämlich „neue“ – Eröffnung eines Geschäftes (entweder überhaupt oder jedenfalls doch an diesem Standort).

In diesem Sinne wird das Wort hier von der Beklagten allerdings nicht verwandt, was für den Verkehr erkennbar ist (insoweit liegt der Fall anders als derjenige, der dem Beschluss des OLG Koblenz, GRUR 1988, 555 zugrunde lag). In der Werbung ist nämlich nicht einfach nur von einer „Neueröffnung“ die Rede, sondern – und zwar vollständig innerhalb des Blickfangs – von einer „Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“. Aus dem am Blickfang teilhabenden Zusatz wird deutlich, dass es nicht um eine wirkliche Neueröffnung geht, sondern um eine „Wiedereröffnung“.

Auch in dem von der Beklagten hergestellten Zusammenhang aber setzt der Begriff der Eröffnung voraus, dass der Geschäftsbetrieb zuvor zeitweise – also länger als während der üblichen Ruhezeiten zwischen den Geschäftszeiten – eingestellt war, weil er sonst nicht hätte wiedereröffnet werden können. Mit anderen Worten wird durch den Zusatz „nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“ das durch den Begriff der Neueröffnung zunächst hervorgerufene Verständnis (nur) dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Neueröffnung tatsächlich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handelt, nicht aber (weitergehend) dahin, es fehle überhaupt an einer Eröffnung (so auch OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2017 – 4 U 183/16, GRUR-RR 2017, 330 [unter III 2 b bb]).

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, Umbauten würden – zumal in großflächigen Einzelhandelsgeschäften – bevorzugt während des (verkleinert oder jedenfalls eingeschränkt) weitergeführten Geschäftsbetriebs durchgeführt. Selbst wenn oftmals Umbauten im laufenden Betrieb durchgeführt und vorübergehende Schließungen so vermieden werden mögen, führt dies nicht zu einem Wandel des Verständnisses von dem Begriff der Eröffnung (ebenso im Ergebnis OLG Hamm, a.a.O.).

(3) Das danach von der Werbung hervorgerufene maßgebliche Verständnis des Verkehrs von einer Wiedereröffnung des Hauses der Beklagten trifft nicht zu. Tatsächlich war kein Möbelhaus der Beklagten längere Zeit geschlossen, sondern der Geschäftsbetrieb wurde während der Arbeiten zum Umbau und zur Umgestaltung aufrechterhalten.

(4) Das durch die Werbungen hervorgerufene Fehlverständnis betrifft mit dem Anlass des Verkaufs mit den beworbenen Reduzierungen einen der nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG in Frage kommenden Bezugspunkte der Irreführung. Der in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG genannte „Anlass des Verkaufs“ entspricht zwar nicht wörtlich, aber sachlich den in Art. 6 Abs. 1 lit. c UGP-Richtlinie genannten „Beweggründen für die Geschäftspraxis“ und beruht damit auf der erforderlichen unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG Rn. 3.2).

b) Die betroffenen Werbemaßnahmen sind jeweils geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

aa) Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist gemäß § 2 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen, Pflichten wahrnehmen oder Rechte ausüben will. Dabei umfasst der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch die Entscheidung, sich überhaupt – über die betroffene Werbung hinausgehend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett [unter II 2 c]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 d bb]) – näher mit dem Angebot des Werbenden zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15 – Geo-Targeting [unter II 2 d bb (4)]), sei es durch das Aufsuchen eines stationären Geschäfts, sei es durch den Aufruf einer Internetseite, auf der die Produkte oder Dienstleistungen bestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d dd]; Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de II [unter II 2 c bb]).

bb) Die hier bei allen Werbemaßnahmen in Rede stehende irreführende Aussage steht im Zusammenhang mit den beworbenen besonderen Angeboten und betrifft mit dem Anlass für die beworbenen Vergünstigungen einen Punkt, der für einen nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs eine Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten darstellt. Eröffnungen von Geschäften stellen verhältnismäßig seltene Ereignisse dar. Dies gilt nicht nur für Neueröffnungen, sondern auch für Wiedereröffnungen, da – wie die Beklagte selbst geltend macht – auch kurzzeitige Schließungen von Geschäften soweit möglich vermieden werden und es deshalb verbreitet selbst nach umfangreicheren, aber doch während des (durch die Arbeiten nur eingeschränkten) laufenden Betriebes durchgeführten Umbaumaßnahmen mangels zwischenzeitlicher Schließung keine Wiedereröffnung gibt. Werden aber verhältnismäßig selten auftretende Ereignisse zum Anlass für einen Sonderverkauf oder die Gewährung von Rabatten für bestimmte Waren genommen, verbindet der Verkehr damit die Erwartung, es handele sich – dem seltenen Anlass entsprechend – um eine herausgehobene Verkaufsaktion, bei der er mit größeren Preisnachlässen rechnen kann als bei einem Rabatt, wie er anlässlich regelmäßig oder doch häufig wiederkehrender Ereignisse gewährt wird, sich ihm also die Gelegenheit bietet, etwas zu erhalten, was er – zwar nicht notwendig allgemein, aber jedenfalls doch bei dem werbenden Unternehmen – buchstäblich „nicht alle Tage“ bekommt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb).

Hinzu tritt, dass eine Wiederöffnung nach Umbau dem Verkehr die Erwartung nahelegt, es hätten besonders weitreichende und intensive Umbauarbeiten stattgefunden, die sogar zu einer verbreitet – wie die Beklagte geltend macht – vermiedenen Schließung genötigt hätten. Damit wird verstärkt die Neugier des Verkehrs geweckt, in dem wieder „eröffneten“ Haus auf ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis zu treffen, und damit ein sonst nicht oder jedenfalls nicht in dem Maße gegebener Anreiz geschaffen, das wieder „eröffnete“ Haus aufzusuchen, mithin eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG zu treffen.

2. Die Werbung gemäß der Anlage K1 und die nachfolgende Werbung gemäß der Anlage K2 verstößt ebenso wie die Werbung gemäß der Anlage K6 und die nachfolgende Werbung gemäß der Anlage K7 gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG.

a) Insoweit liegt eine Irreführung durch die Verlängerung von befristeten Verkaufsfördermaßnahmen vor.

aa) Die gerade genannten Ausgangswerbungen gemäß den Anlagen K1 und K6 vermitteln jeweils den Eindruck einer einmaligen, zeitlich befristeten Sonderaktion, nämlich anlässlich der Wiederöffnung bis zum 10. Juni 2017 im Fall der Anlage K1 mit dem Schriftzug „Endspurt nur bis Samstag“ (dies war der 10. Juni 2017) und bei der Aktion „Feiertage bei C“ gemäß der Anzeige Anlage K6 mit dem Störer „nur 4 Tage“ und der nachfolgenden Benennung von Freitag, dem 23. bis Dienstag, den 27. Juni.

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bb) Das auf diese Weise hervorgerufene Verkehrsverständnis trifft nicht zu. In beiden Fällen wurden die Aktionen verlängert, nämlich mit den nachfolgenden Werbungen gemäß den Anlagen K2 bzw. K7.

Im Falle der Anlagen K1 und K2 ergibt sich dies bereits darauf, dass dieselben Möbel-Wertschecks beworben werden, deren Gültigkeit in Anlage K1 bis zum 10. Juni befristet war, während die Befristung bei der einen Tag später erschienen Anzeige K2 auf den 23. Juni 2017 lautete. Ob hinsichtlich der Küchenwertschecks, die sich in beiden Werbungen in der Bezeichnung und der Staffelung der Rabattierung unterscheiden, selbiges gilt, kann dahinstehen, da sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten – und damit die Begründetheit der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Klage (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98 – TCM-Zentrum [unter III 2 e]) – bereits aus dem Einsatz der Möbel-Wertschecks ergibt und der Kläger diesen Aspekt zur Untermauerung seines auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Begehrens zwar angesprochen, aber nicht zu einem gesonderten Streitgegenstand verselbständigt hat.

Im Falle der Werbung gemäß den Anlagen K6 und K7 ergibt sich die Verlängerung aus dem Umstand, dass der in Anlage K6 beworbene, bis zum 27. Juni gültige Rabatt von 25% auf fast alle Möbel gemäß dem Werbeschreiben Anlage K7 vom 28. Juni „ab sofort und nur bis zum 15.07.2017“ (weiter) gewährt wurde. Auf den Umstand, dass das Schreiben Anlage K7 nur an Stammkunden der Beklagten gerichtet war, kommt es nicht an. Denn diese Stammkunden waren ebenfalls Teil des mit der Anzeige Anlage K6 angesprochenen Verkehrskreises.

cc) In beiden Fällen liegt eine relevante Fehlvorstellung vor.

(1) Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Als irreführend kann sich insbesondere die Ankündigung eines Sonderverkaufs oder einer Rabattaktion für einen befristeten Zeitraum erweisen, wenn diese Aktion vorzeitig beendet oder verlängert wird; ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen in einem solchen Fall eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verkürzung oder Verlängerung solcher Aktionen – beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalkulation oder wegen schleppender Nachfrage – vernünftige Gründe geben kann mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 a]). Nicht erforderlich ist es für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung bereits bei Veröffentlichung der Werbung feststand, weshalb sich eine Ankündigung auch dann als irreführend erweisen kann, wenn sich der Unternehmer erst nachträglich dazu entschließt, die beworbene zeitlich befristete Aktion vorzeitig zu beenden oder zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 a]).

Wird eine Aktion aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten berücksichtigt werden können, weil der Verkehr nach der Lebenserfahrung nur in Rechnung stellen wird, dass eine befristete Vergünstigung allein aus Gründen verkürzt oder verlängert wird, die zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten, während er mit einer Verkürzung oder Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, nicht rechnet; dabei ist es Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verkürzungs- oder Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 b aa]). Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, können dabei die Erfahrungen sein, die er aus früheren vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahmen gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 b aa]).

(2) Danach kann die Relevanz der durch die Werbung der Beklagten erzeugten Fehlvorstellung nicht verneint werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Verlängerung der Aktionen einen vernünftigen Grund gab, mit dem der Verkehr gerechnet hat. Vielmehr legt der Zeitablauf nahe, dass bereits vor der ersten Ankündigung der Aktionen in den Anlagen K1 und K6 feststand, dass die Beklagte die jeweilige Aktion fortsetzen werde. Unabhängig davon, dass die Gestaltung und Schaltung der Anzeigen einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf benötigt, kann nicht angenommen werden, die Beklagte setze Rabattaktionen von jetzt auf gleich ins Werk; vielmehr ist nach der Lebenserfahrung von einer üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechenden längerfristigen Planung auszugehen. Beabsichtigt aber das werbende Unternehmen von vornherein, den Sonderverkauf über den angegebenen Zeitraum hinaus fortzusetzen, ist der dem Verkehr mit der beworbenen Befristung vermittelte Eindruck, nach Beendigung der Aktion werde das Unternehmen zu den höheren Normalpreisen zurückkehren, eindeutig falsch (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 b cc (1)]).

Selbst wenn sich die Beklagte erst nach Veröffentlichung der Werbungen gemäß den Anlagen K1 und K6 zu einer Verlängerung entschlossen haben sollte, fehlte es nicht an einer relevanten Fehlvorstellung. Denn die Beklagte hat nicht – was, wie bereits aufgezeigt, ihr obliegt – dargelegt, welche nach dem Erscheinen der jeweiligen Werbung eingetretenen Umstände sie zu ihrem weiteren Tun bewogen haben. Der für die Wiederholung des Feiertagsrabatts in der Anlage K6 angegebene wirtschaftliche Erfolg der Aktion jedenfalls zählt nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können, vielmehr deutet eine Verlängerung unter solchen Umständen darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung kurzer Fristsetzungen zunutze zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 b bb]).

b) Das Vorgehen der Beklagten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ergibt sich daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen, der die Gefahr begründet, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special [unter II 1 a bb (2)] und I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb]). Es liegt auf der Hand, dass sich mit Rabatten die Nachfrage stimulieren lässt und sich Verbraucher – um in den Genuss vermeintlich nur kurz gewährter Vergünstigungen zu gelangen – kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschließen, zu dem sie sich nicht entschlossen hätten, wenn sie davon gewusst hätten, dass ihnen der beworbene (günstige) Preis auch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special [unter II 1 a bb (2)]). Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, dass eine für kurze Zeit wie etwa eine Woche angekündigte und einmal (oder zweimal) um einen entsprechenden Zeitraum verlängerte Sonderaktion mehr Kunden anzieht als eine Aktion, die von vornherein für die Dauer des Gesamtzeitraums angekündigt ist, wobei unerheblich ist, ob die jeweilige Frist so kurz bemessen ist, dass sie unüberlegte und übereilte Kaufentscheidungen provoziert, die einen ruhigen und genauen Leistungsvergleich verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb).

3. Schließlich verstößt die Werbung gemäß dem Anlagenkonvolut K5 und die nachfolgende Werbung gemäß den Anlagen K6 und weiter nachfolgend K8 gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG.

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a) Insoweit liegt eine ebenfalls eine Irreführung vor, die sich noch unter die gerade unter II 2 a aa umrissene Fallgruppe der Verlängerung von befristeten Verkaufsfördermaßnahmen fassen lässt.

aa) Die Ausgangswerbung mit der Aktion „Feiertage“ gemäß dem Anlagenkonvolut K5 vermittelt den Eindruck einer einmaligen, zeitlich befristeten Sonderaktion, nämlich anlässlich des auf Donnerstag, den 15. Juni 2017 fallenden Feiertags Fronleichnam und ist mit dem – herausgehobenen Hinweis „nur Freitag + Samstag“ bzw. „nur 2 Tage“ versehen.

bb) Tatsächlich handelte es sich nicht um eine solche einmalige Aktion.

Nur sechs Tage nach dem Ende der Aktion bewarb die Beklagte mit der Anzeige Anlage K6 denselben Rabatt von „25% auf fast alle Möbel“ und dieselben Küchen-Wertschecks erneut, diesmal mit einer Gültigkeit vom 23. bis zum 27. Juni 2017. Wiederum stand die Aktion unter dem Motto „Feiertage bei Schaffrath“, verbunden mit dem Zusatz „VERLÄNGERT WEGEN DES GROSSEN ERFOLGES!“

Bereits kurz darauf, nämlich in ihrer der Ausgabe der „Rheinischen Post“ vom 29. Juni 2017 beiliegenden Werbebeilage Anlage K8 bewarb die Beklagte „Prämien-Wertschecks […] auf Küchen“ über bis zu € 3.500 mit einer per Fußnotenhinweis begrenztem Gültigkeit für Neuaufträge von freigeplanten Küchen bis zum 25. Juli 2017, die in denselben drei Stufen gestaffelt waren wie die Küchen-Wertschecks der Aktion „Feiertage bei Schaffrath“. Bei diesen Prämien-Wertschecks auf freigeplante Küchen handelt es sich ungeachtet der leicht abgeänderten Bezeichnung mithin in der Sache um dieselbe Vergünstigung, wie sie mit den zuvor in der Aktion „Feiertage bei Schaffrath“ beworbenen Küchen-Wertschecks gewährt wurde.

Es mag sein, dass Küchen-Wertschecks unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung (wie Prämien-Wertscheck auf Küchen) von der Beklagten immer wieder verwandt werden. Das ändert aber nichts daran, dass (1.) in der Werbung gemäß dem Anlagenkonvolut K5 gezielt der Eindruck erweckt wird, gerade dieser Gutschein zähle zu den zwei herausgehobenen präsentierten Besonderheiten der auf zwei Tage beschränkten Aktion „Feiertage bei C“, und (2.) dieser Eindruck nicht zutrifft, Wertschecks auf freigeplante Küchen vielmehr vier Werktage nach Ende der ersten Aktion erneut für vier Tage gewährt wurden und sie anschließend nur einen Tag später wiederum verfügbar waren.

cc) Zwar handelt es sich bei den Aktionen gemäß den Anlagen K6 und K8 nicht um eine Verlängerung der Aktion gemäß Anlage K5 im Wortsinn, da zwischen den verschiedenen Aktionen ein Tag oder vier Tage lagen, an denen die Vergünstigungen nicht galten. Bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aktionen ist aber so eng, dass die vollständige (Anlage K6) bzw. teilweise (Anlage K8 nur hinsichtlich der Wertschecks) Wiederholung der eng begrenzten Rabattaktion nach einer kurzen Unterbrechung von nur einem oder wenigen Tagen im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der erzeugten Fehlvorstellung nicht anders zu behandeln ist als eine „echte“, also nahtlose Verlängerung zu einer durchgängigen Aktion. Das gilt umso mehr, als die aktionsfreie Zeit sich auf vier in der Woche liegende Werktage (Montag bis Donnerstag) bzw. sogar nur auf einen Mittwoch beschränkte, die im Möbelhandel erfahrungsgemäß besonders umsatzstarken Tage (Freitag und Samstag) also jeweils umfasst waren. Hinzu kommt hinsichtlich der Anlage K6 ein ins Auge fallender sachlicher Zusammenhang der sich daraus ergibt, dass die Aktion unter demselben Motto und inhaltlich gleichlaufend wiederholt wurde, wobei die Beklagte den inneren Zusammenhang dadurch besonders herausstellte, dass sie in Anlage K6 selber davon sprach, die Aktion wegen des großen Erfolges „verlängert“ zu haben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Irreführung durch Werbung mit Neueröffnung wenn Geschäft während der Umbauphase geöffnet war

OLG Hamm
Urteil vom 21.03.2017
4 U 183/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Geschäft mit einer "Neueröffnung" wirbt, wenn das Geschäft während der Umbauphase geöffnet war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der aktivlegitimierten Verfügungsklägerin steht der hiermit verfolgte Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu.

1.
Sowohl die beanstandete Printwerbung als auch der in Rede stehende Werbespot stellen geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar.

2.
Deren Inhalt ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG.
a)
Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab.

Vorliegend handelt es sich um eine sog. Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen bedürfen würde (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.233).

b)

Mit dem von der Verfügungsbeklagten verwendeten Begriff „Neueröffnung“ wird der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (§ 3 Abs. 2 UWG), unter den gegebenen Umständen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG über den Anlass des Verkaufs irregeführt, womit dahinstehen kann, ob die Bezugspunkte der Irreführung in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG abschließend aufgeführt sind (so Harte/Henning-Dreyer, UWG, 4. Aufl., § 5 B Rn. 256 mwN; Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 33; a.A. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 0.30, 0117).

Denn Anlass des Verkaufs war entgegen dem mit diesem Begriff suggerierten Eindruck nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungszentrums in I, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude.

aa)

Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem das Einrichtungszentrum in I bislang nicht bekannt war, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung an dem betreffenden Standort handelte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993 – 2 U 156/93, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 25.02.1988 – 6 U 1830/87, juris; Harte/Henning/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 D Rn.11), oder ob mit dem verwendeten Sternchenhinweis klar sein musste, dass dies nicht der Fall war.

bb)

Denn jedenfalls konnte der angesprochene Verkehr den Begriff der Neueröffnung als Wiedereröffnung des geschlossenen Einrichtungshauses auffassen.

Denn der Begriff des „Eröffnens“ wird in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setzt damit schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war (so auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 – 6 U 120/02 Rn. 9, juris). Dies wird dem Publikum nicht ausdrücklich mitgeteilt, jedoch suggeriert – und dies genügt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.39). Die Werbeaussage ist insoweit nicht einmal mehrdeutig, geschweige denn unklar oder vollständig.

Diese Vorstellung wird nicht durch den Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ korrigiert. Hieraus ergibt sich allenfalls, dass es sich nicht um eine Neu-Eröffnung handelte. Hiermit wird jedoch mitnichten klargestellt, dass es keine Schließung gab. Im Gegenteil macht gerade dieser Hinweis die Werbeaussage umso schlüssiger. Denn es ist plausibel, dass gerade bei derart umfangreichen Baumaßnahmen eine Schließung notwendig wurde.

Es mag heutzutage bei baulichen Großprojekten gang und gäbe sein, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen. Das heißt jedoch nicht, dass es üblich wäre, sodann nach Bauende mit einer „Neueröffnung“ zu werben.

cc)

Von einer Wiedereröffnung in diesem Sinne konnte jedoch nicht die Rede sein.

Denn unstreitig war der Geschäftsbetrieb im Einrichtungszentrum I während der gesamten Umbaumaßnahme bis zuletzt aufrechterhalten worden. Das Möbelhaus war nicht geschlossen. Das hierzu gehörige, vollständig neu erbaute Küchenhaus war ohnehin schon Ende Dezember 2015 eröffnet worden.

c)

Diese Irreführung ist relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG.

aa)

Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass der hier maßgebliche Umstand nicht zur abschließenden Liste der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Informationen gehört, die im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf als wesentlich einzustufen sind. Denn hiermit wird gerade nicht ausgeschlossen, dass das Vorenthalten einer nicht in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgezählten Informationen irreführend i.S.d. Art. 6 der Richtlinie ist und auch das Bereitstellen aller Informationen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gleichwohl zu dem Ergebnis führen kann, dass eine irreführende Geschäftspraktik vorliegt (EuGH, GRUR 2016, 1307, 1312 – Canal Digital; Büscher, GRUR, 2017, 105, 114)

bb)

Die Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

Dabei ist es unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte bei der von ihr beworbenen „Neueröffnung“ dem Publikum tatsächlich eine umfangreiche Warenpräsentation, außerordentlich gute Kaufvorteile und eine funktionierende Infrastruktur bot (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 3.3).

Denn der hier irreführende Begriff der „Neueröffnung“ übt auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 – 6 U 120/02 Rn. 10, juris). Das Verbot des § 5 UWG erfasst aber selbst die Irreführung, von der „lediglich“ eine solche Anlockwirkung ausgeht, auch wenn die Gefahren hierbei im Allgemeinen geringer sein werden als die einer Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.91, 1.179; 3.3). Der Tatbestand der geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG umfasst nämlich außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196, 198 – Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698, 700 - Schlafzimmer komplett) und damit vorliegend auch den Entschluss, das vermeintlich wiedereröffnete Einrichtungshaus der Verfügungsbeklagten statt dasjenige eines Wettbewerbers aufzusuchen, auch wenn dieser gleichermaßen attraktive Angebote bewirbt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Urteil darf nicht vor Ablauf einer nach § 283 Satz 1 ZPO eingeräumten Schriftsatzfrist ergehen

BGH
Urteil vom 21.04.2015
II ZR 255/13
ZPO § 156 Abs. 2 Nr.3, § 309, § 547 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder
eröffnet werden.

BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

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