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OLG Celle: Wer sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur bereit erklärt aber nicht verpflichtet muss nicht auf zuständige Schlichtungsstelle hinweisen

OLG Celle
Urteil vom 24.07.2018
13 U 158/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt" aber nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG begründet.

Zwar kommt § 36 VSBG nach den genannten Vorschriften des UKlaG der Rang eines Verbraucherschutzgesetzes zu, so dass der klagende Verbraucherschutzverband im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Beklagte hat jedoch nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nicht vorliegen.

1. § 36 Abs. 1 VSBG lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum VSBG (BT-Drs. 18/5089, S. 75) trifft die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

„Unternehmer, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben (zum Beispiel durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, dem sie als Mitglied angehören), ... Gleiches gilt bei einer Teilnahmeverpflichtung, die sich aus Gesetz oder aufgrund Gesetzes ergibt.“

Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, ist also nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ - was hier unstreitig nicht der Fall ist - oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nicht aus der beanstandeten Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten


„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit“,

dass sich die Beklagte zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

a) Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergibt sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden ist von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, d.h. ohne Verpflichtung) „bereit“ ist. Das Gesetz differenziert also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers, die weitergehende Informationspflichten zur Folge hat, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung findet.

b) Die Beklagte hat sich durch die Erklärung in ihren veröffentlichten AGB, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, noch nicht zur Teilnahme an diesem Verfahren vertraglich verpflichtet.

Die öffentliche Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte allenfalls eine zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wirkende vertragliche Verpflichtung begründet, wenn sich zwischen ihnen ein Vertragsschluss anbahnt (so Roder in: Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 7 Rn. 26); es könnte sich also um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen kann (so Greger, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, MDR 2016, 365, 367; ders. in: Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 13 f.). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte mit der Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam noch nicht bereits i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG „verpflichtet hat“ (so auch: Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 7, wonach ein Abschluss von Mediations- bzw. Schlichtungsabreden vor dem Geschäftsschluss erforderlich ist; vgl. auch Braun/Weiser in: Althammer/Weller-Hannich, VSBG, § 36 Rn. 41, wonach die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle bei der bloßen Bereiterklärung nur „empfehlenswert“ sei; auch Greger lehnt in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 8, trotz Annahme einer bindenden Offerte die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab).

c) Es kann nach alledem offen bleiben, ob die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Beklagte mit der Formulierung ihrer AGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich - trotz ihrer „grundsätzlichen“ Bereitschaft - zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gerade nicht verpflichtet sieht und auch nicht verpflichten will, sondern sie sich eine Prüfung im Einzelfall vorbehält, ob sie an einem solchen Verfahren mitwirken will oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die Frage, ob die „Bereiterklärung“ des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine (Selbst-) „Verpflichtung“ i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift begründet und deshalb die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache auch dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus - wie hier - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 26)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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