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BGH: Unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden

BGH
Beschluss vom 07.10.2021
III ZB 50/20
Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung
ZPO § 520 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann.

Leitsatz des BGH:

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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