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AG Düsseldorf: Anspruch auf 500 Euro immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn Online-Shop keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt

AG Düsseldorf
Urteil vom 24.08.2023
51 C 206/23


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Kunden eines Online-Shops ein Anspruch auf 500 Euro immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zusteht, wenn ein Online-Shop keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
a. Der Beklagte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die sie über ihn verarbeitet sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen die Beklagte seine Daten übermittelt hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.

Die Klägerin hat mit der Replik erklärt die entsprechende Forderung des Beklagten zu erfüllen. Getan hat sie dies indes nicht. Berechtigte Einwände die Erfüllung nicht zu leisten, bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin bereits unter dem 23.12.2022 oder erst am 02.06.2023 zur Auskunft aufgefordert hat. Die Frist des Art 12 Abs. 3 S. 1 und DSGVO ist jedenfalls nunmehr abgelaufen.

Auch kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Beklagte sich zuvor mit einem Personaldokument limitiert. Ein solcher Anspruch besteht, falls nicht sicher ist, dass der Anspruchsteller nicht die Person, die er behauptet zu sein, Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Derartige begründete Zweifel bestehen hier jedoch nicht.

b. Weiter hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Indem die Klägerin die dem Beklagten nach Art. 15 DSGVO zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch.

Der Umstand, dass der Beklagte systematisch Verstöße gegen die DSGVO in Bezug auf seine Person verfolgt, ist bei der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass dies einen Anspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt.

Ein immaterieller Schadensersatz dient der Genugtuung, soll aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines „abschreckende“ Wirkung nicht ankommt.

Eine Erhöhung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin sich - rechtlich unbegründet - weigert die Auskunft zu erteilen und verlangten Daten herauszugeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin mit den Daten weiter arbeiten würde, insbesondere sie seit dem spätestens 02.06.2023 an weitere Dritte weitergegeben hätte weitergeben würde und allein damit den Schaden des Beklagten vertiefen würde. Dies ist aber nicht ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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