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OLG Stuttgart: Klick auf Schaltfläche "JETZT RESERVIERN" ist kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages - click and collect

OLG Stuttgart
Urteil vom 25.11.2025
6 UKl 1/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Klick auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIERN" kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten verlangt, wenn zugleich die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 der AGB verwendet wird.

a) Die beanstandete Klausel ist (nur) in Verbindung mit der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie in dieser Kombination verwendet wird.

Ob die Klauselkombination auch infolge einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein könnte, wie der Kläger meint, kann daher offen bleiben.

aa) Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Auf diese Vertragsschlussmechanik nimmt die Beklagte in Teil 2, 2. Nr. 5 ihrer AGB terminologisch erkennbar Bezug, wenn sie aus dem Klick des Verbrauchers auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" ein "Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages" konstruiert.

bb) Damit wäre zu erwarten, dass im Weiteren die Modalitäten einer damit korrespondierenden "Annahme" seitens der Beklagten geregelt würden.

Eine solche Regelung findet sich jedoch weder in der erwartbaren Terminologie ("Annahme"), noch sonst. Stattdessen findet sich zum weiteren Ablauf des Vertragsschlusses die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7, wonach "ein Kaufvertrag nur zustande" komme, "wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen".

Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekomme, ist jedoch im Hinblick auf die vorherige Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend; soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale - und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels - zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 5 zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" haben könnte.

Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, ist jedoch nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB "klar und verständlich." Die - für sich genommen unproblematische - Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten ist daher in Kombination mit der Klausel in Nr. 5 gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

cc) Soweit der Kläger nach der Formulierung seines Antrags auf den Abschluss von Kaufverträgen Bezug genommen hat, ist das im Urteilstenor - lediglich klarstellend - korrigiert.

b) Soweit der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraussetzt, spricht für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – III ZR 53/24 –, Rn. 34, juris), zu deren Entkräftung die Beklagte nichts vorgetragen hat.

c) Ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus verbraucherschützenden Normen des UWG ergeben könnte, kann, nachdem der Anspruch schon aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB besteht, offen bleiben.

3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagte die Unterlassung der Klausel in Teil 2, 4. Nr. 1 ihrer AGB ("Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu") begehrt.

Denn die Klausel gibt die Rechtslage zutreffend wieder, so dass sowohl ein Anspruch aus § 1 UKlaG als auch Ansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit verbraucherschützenden Normen des UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ausscheiden.

a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt vorliegend auch nach Auffassung des Klägers höchstens als Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 312g BGB in Betracht.

b) Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor.

aa) Das würde gemäß § 312c BGB voraussetzen, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen einerseits und Verbraucher andererseits für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden würden.

bb) Das ist nicht der Fall; vielmehr verwenden in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel.

Wie bereits oben 1. a) bb) (1) ausgeführt, gibt der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab; andere Erklärungen gibt er per Fernkommunikationsmittel nicht ab.

Dasselbe gilt - erst recht - für die Beklagte; auch der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich diese beim Vertragsschluss irgendwelcher Fernkommunikationsmittel bedienen sollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Käufer hat beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an Ort der keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist

EuGH
Urteil vom 23.05.2019
C‑52/18
Christian Fülla gegen Toolport GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass ein Käufer beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an einem Ort hat, der ohne erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist. Dies kann etwa bei sperrigen Waren bedeuten, dass der Verkäufer die Ware zur Mängelbeseitigung auch abholen lassen muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.

2. Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

3. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: