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BGH: Noch keine Entscheidung zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Revision zurückgenommen

BGH
Beschluss vom 07.05.2015
I ZR 171/10
Digibet II


Die Pressemitteilung des BGH:

"Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Beschluss vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 – Digibet II

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet - wirksam zurückgenommen worden ist. Über die Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 wird der Bundesgerichtshof deshalb in diesem Verfahren nicht mehr entscheiden.

Die Beklagte bietet seit dem Jahr 2008 im Internet Sportwetten und sog. Casinospiele an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre unter anderem auf Unterlassung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.

Nachdem über die dagegen gerichtete Revision der Beklagten am 22. November 2012 mündlich verhandelt worden war, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen der vorübergehenden Liberalisierung von Internetvertrieb und Werbung in Schleswig-Holstein Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 12. Juni 2014 (C-156/13, GRUR 2014, 876) entschieden.

In dem zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin am 12. Februar 2015 haben die Beklagten vor mündlicher Verhandlung zur Hauptsache ihre Revision zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Rücknahme wirksam ist, obwohl die Klägerin ihr nicht zugestimmt hat.

Zwar bestimmt § 565 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung, dass die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Diese Vorschrift findet im Streitfall jedoch keine Anwendung. Andernfalls ergäbe sich eine unechte Rückwirkung, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führte, weil der Termin vom 22. November 2012, in dem die Parteien mündlich verhandelt haben, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hat.

Der für den Internetvertrieb von Sportwetten nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 geltende Erlaubnisvorbehalt ist auch Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12, über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09"




BGH legt diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH vor - Verstoß gegen Kohärenzgebot durch Neuregelung in Schleswig-Holstein - digibet

BGH
Beschluss vom 24.01.2013
I ZR 171/10
digibet


Der BGH hat diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot durch die vergleichsweise liberale Neuregelung in Schleswig-Holstein vorliegt, da dadurch in Deutschland keine einheitliche Regelung mehr vorliegt.

Der BGH hat folgende Fragen vorgelegt:

"1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?"


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




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