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BVerwG: Automatisierte Kennzeichenerfassung von KFZ-Kennzeichen durch sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te in Bayern zulässig

BVerwG
Ur­teil vom 22.10.2014
6 C 7/13


Das BVerwG hat enschieden, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung von Auto-Kennzeichen durch sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te in Bayern zulässig ist.

Die Pressemiteilung des BVerwG:

"Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute eine Klage ab­ge­wie­sen, auf die hin der Frei­staat Bay­ern ver­ur­teilt wer­den soll­te, es zu un­ter­las­sen, durch den ver­deck­ten Ein­satz au­to­ma­ti­sier­ter Kenn­zei­chen­er­ken­nungs­sys­te­me Kenn­zei­chen von Kraft­fahr­zeu­gen des Klä­gers zu er­fas­sen und mit po­li­zei­li­chen Da­tei­en ab­zu­glei­chen.

Der be­klag­te Frei­staat Bay­ern setzt seit 2006 sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te ein. Die sta­tio­nä­ren Ge­rä­te sind der­zeit auf zwölf Stand­or­te ins­be­son­de­re an den Au­to­bah­nen in Bay­ern ver­teilt. Die mo­bi­len Ge­rä­te wer­den auf­grund der je­wei­li­gen La­ge­be­ur­tei­lung des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes an­lass­be­zo­gen, bei­spiels­wei­se bei in­ter­na­tio­na­len Fuß­ball­tur­nie­ren oder ähn­li­chen Groß­ver­an­stal­tun­gen ein­ge­setzt. Die sta­tio­nä­ren An­la­gen be­ste­hen aus einer Ka­me­ra, die den flie­ßen­den Ver­kehr auf je­weils einer Fahr­spur von hin­ten er­fasst und das Kenn­zei­chen eines jeden durch­fah­ren­den Fahr­zeugs mit­tels eines nicht sicht­ba­ren In­fra­rot­blit­zes auf­nimmt. Aus dem di­gi­ta­len Bild des Kenn­zei­chens wird durch eine spe­zi­el­le Soft­ware ein di­gi­ta­ler Da­ten­satz mit den Zif­fern und Buch­sta­ben des Kenn­zei­chens aus­ge­le­sen und über eine Da­ten­lei­tung an einen sta­tio­nä­ren Rech­ner wei­ter­ge­lei­tet, der am Fahr­bahn­rand in einem ver­schlos­se­nen Be­häl­ter un­ter­ge­bracht ist. Dort wird das er­fass­te Kenn­zei­chen mit ver­schie­de­nen im Rech­ner ge­spei­cher­ten Fahn­dungs­da­tei­en ab­ge­gli­chen. Bei mo­bi­len An­la­gen wer­den die Kenn­zei­chen über am Fahr­bahn­rand auf­ge­stell­te Ka­me­ras er­fasst und über einen mo­bi­len Rech­ner in einem vor Ort ab­ge­stell­ten Po­li­zei­fahr­zeug mit den Fahn­dungs­da­tei­en ab­ge­gli­chen. Der Klä­ger wohnt in Bay­ern mit einem wei­te­ren Wohn­sitz in Ös­ter­reich. Er ist nach sei­nen An­ga­ben häu­fig in Bay­ern mit sei­nem Kraft­fahr­zeug un­ter­wegs. Er hat Klage er­ho­ben mit dem An­trag, die Er­fas­sung und den Ab­gleich sei­ner Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen zu un­ter­las­sen. Der au­to­ma­ti­sier­te Ab­gleich sei­ner Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen be­ein­träch­ti­ge sein all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­recht und grei­fe in sein Grund­recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ein. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat die Klage ab­ge­wie­sen, der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen hat die Be­ru­fung des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen. Die er­ho­be­ne Un­ter­las­sungs­kla­ge setzt für ihren Er­folg vor­aus, dass dem Klä­ger durch die An­wen­dung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten über die au­to­ma­ti­sier­te Kenn­zei­chen­er­fas­sung mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit ein Ein­griff in sein grund­recht­lich ge­schütz­tes Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung als Un­ter­fall des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts droht. Das ist auf der Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs, an die das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt als Re­vi­si­ons­ge­richt ge­bun­den ist, nicht der Fall. Wird das Kenn­zei­chen eines vor­bei­fah­ren­den Kraft­fahr­zeugs von dem Gerät er­fasst und mit den dafür her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ab­ge­gli­chen, ohne dass eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en fest­ge­stellt wird, liegt kein Ein­griff in das Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung vor. In die­sem Fall ist recht­lich und tech­nisch ge­si­chert, dass die Daten an­onym blei­ben und so­fort spu­ren­los und ohne die Mög­lich­keit, einen Per­so­nen­be­zug her­zu­stel­len, ge­löscht wer­den. Eben­so wenig liegt ein Ein­griff in den Fäl­len vor, in denen ein Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, der so­dann vor­ge­nom­me­ne ma­nu­el­le Ver­gleich von ab­ge­lich­te­tem Kenn­zei­chen und dem vom Sys­tem aus­ge­le­se­nen Kenn­zei­chen durch einen Po­li­zei­be­am­ten aber er­gibt, dass die Kenn­zei­chen tat­säch­lich nicht über­ein­stim­men. In die­sem Fall löscht der Po­li­zei­be­am­te den ge­sam­ten Vor­gang um­ge­hend durch Ein­ga­be des Be­fehls „Ent­fer­nen“, ohne dass er die Iden­ti­tät des Hal­ters er­mit­telt. Ein Ein­griff liegt nur vor, wenn das Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst wird und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, die tat­säch­lich ge­ge­ben ist. In die­sem Fall wird der Vor­gang ge­spei­chert und steht für wei­te­re po­li­zei­li­che Maß­nah­men zur Ver­fü­gung. Dem Klä­ger droht ein sol­cher Ein­griff je­doch nicht mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit, weil die Kenn­zei­chen von ihm ge­hal­te­ner Kraft­fahr­zeu­ge nicht in den her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ge­spei­chert sind und nur eine hy­po­the­ti­sche Mög­lich­keit dafür be­steht, dass sie künf­tig dort ge­spei­chert wer­den könn­ten.

BVerwG 6 C 7.13 - Ur­teil vom 22. Ok­to­ber 2014"