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VG Neustadt: Datenerhebung und Datenspeicherung durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig und datenschutzkonform

VG Neustadt
Beschluss vom 27.10.2022
3 L 763/22.NW


Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Datenerhebung und Datenspeicherung durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig und datenschutzkonform war bzw. ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz ist berechtigt, im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022 die im Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) näher bezeichneten, strukturellen Angaben einschließlich sog. statistischer Hilfsmerkmale zu erheben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. Oktober 2022 hervor.

Die Antragsteller bewohnen ein Anwesen im Landkreis Kaiserslautern. Der Antragsgegner erinnerte die Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2022 an die Beantwortung und Rückleitung der Datenanforderung zur GWZ bis zum 10. Juli 2022, nachdem diese ihrer Erklärungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Mit der Erinnerung wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass sie die Fragen Online beantworten oder in Papierform an einen näher bezeichneten privaten Dienstleister senden könnten, der den Papierbogen digitalisiere und zur Geheimhaltung verpflichtet sei.

Am 4. Juli 2022 legten die Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022 zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben die Antragsteller am 12.9.2022 Klage und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, mit der Begründung, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Zensusgesetzes 2022 und die dort geregelte Behandlung von Hilfsmerkmalen verfassungswidrig seien. Der wirksame Schutz digital gespeicherter Daten könne grundsätzlich nicht gewährleistet werden, eine Deanonymisierung sei nicht ausgeschlossen. Der US-amerikanische IT-Dienstleister, der in den Betrieb der Internetpräsenz „www.zensus2022.de“ eingebunden sei, könne auf technische Daten zugreifen und biete im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das Nutzer Statistikämter anschreiben könnten. Hierzu seien persönliche Daten einzugeben, deren Weitergabe an unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden könne. Das vertraglich zugesicherte Versprechen des Dienstleisters, Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den „CLOUD Act“ unzureichend. Die Einbindung des Dienstleisters sei damit zugleich unionsrechtswidrig.

Der Antrag wurde mit Beschluss der 3. Kammer vom 27. Oktober 2022 abgelehnt.

Durch die Heranziehung der Antragsteller zu den im Rahmen der GWZ im Zensus 2022 angeforderten Auskünften sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2018 (Az.: 2 BvF 1/15 und 2/15) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15. Dezember 1983 (Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) gemacht habe. Die rechtlichen Schutzmechanismen des ZensG 2022 blieben dabei nicht hinter denjenigen des Zensusgesetzes 2011 zurück. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft seien Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung nicht ersichtlich. Verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung seien zwar nicht auszuschließen, als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik jedoch hinzunehmen. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Das Hosting des öffentlichen Bereichs der Zensus 2022-Homepage durch einen US-amerikanischen Dienstleister stehe der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Zensus 2022 nicht entgegen. Die Verarbeitung von Hosting-Daten durch den Dienstleister erfolge nur in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen. Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus seien von der Verarbeitung nicht umfasst, sondern lediglich allgemein zugängliche Metadaten, wie IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs. Der Antragsgegner dürfe auf die vertraglichen Zusagen des Dienstleisters vertrauen. Die Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden im Rahmen des sog. "CLOUD-Act" blieben spekulativ und stünden einer Datenerhebung durch den Antragsgegner auch deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen als grundsätzlich notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert habe. Überdies sei der US-amerikanische IT-Dienstleister nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen beim Aufruf des Online-Fragebogens nicht mehr eingebunden, sodass auch eine Übermittlung von Metadaten nicht mehr erfolge. Damit griffen auch die von dem EuGH (Rechtssache C-311/18 "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die Vereinigten Staaten nicht durch. Die Übermittlung der eigentlichen Befragungsdaten erfolge unter Einhaltung der Vorgaben des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 verschlüsselt, womit der Gefahr des Zugriffs unbefugter Dritter wirksam begegnet werde. Dabei stehe es den Antragstellern frei, den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma sei zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie habe kein Datenzugriffsrecht und erbringe damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaube, als beispielsweise die Beauftragung eines privaten Postunternehmens, das mit Übergabe eines Briefs jedenfalls potenziell gleichfalls Zugriff auf die darin enthaltenen Daten habe.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 3 L 763/22.NW



BVerfG: Eilantrag gegen Nutzung von Daten gesetzlich Krankenversicherter in pseudonymisierter oder anonymisierter Form für digitale Innovationen und medizinischen Forschung abgewiesen

BVerfG
Beschluss vom 19.03.2020
1 BvQ 1/20


Das BVerfG hat bei offenen Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren einen Eilantrag gegen die Nutzung von Daten gesetzlich Krankenversicherter in pseudonymisierter oder anonymisierter Form für digitale Innovationen und medizinischen Forschung abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Vollzugs neu in das SGB V eingefügter Vorschriften abgelehnt, die die Nutzung von Daten gesetzlich Krankenversicherter in pseudonymisierter oder anonymisierter Form im Hinblick auf digitale Innovationen und für weitere Zwecke, unter anderem zur medizinischen Forschung, ermöglichen. Das Verfahren wirft schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf, über die im Eilverfahren inhaltlich nicht entschieden werden kann. Die Kammer hatte deshalb aufgrund summarischer Prüfung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden und den für die Prüfung der vorläufigen Außerkraftsetzung eines Gesetzes geltenden strengen Maßstab anzuwenden. Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Vorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, sind nach Ansicht der Kammer zwar von erheblichem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstünden, wenn die Vorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später als verfassungsgemäß erwiese.

Sachverhalt:

§ 68a Abs. 5 SGB V ermächtigt die gesetzlichen Krankenkassen dazu, versichertenbezogene Daten pseudonymisiert oder, sofern möglich, auch anonymisiert auszuwerten, um den Bedarf nach und mögliche Versorgungseffekte von digitalen Innovationen im Gesundheitsbereich zu evaluieren. Die §§ 303a ff. SGB V sollen die Nutzbarkeit bestimmter Gesundheitsdaten unter anderem für Forschungszwecke verbessern. Sie etablieren zu diesem Zweck ein Datentransparenzverfahren, in dem personenbezogene Daten der gesetzlich Versicherten wie Alter, Geschlecht oder Wohnort sowie bestimmte Gesundheitsdaten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle übermittelt und von diesem anschließend an ein noch einzurichtendes Forschungsdatenzentrum weitergegeben werden. Dieser Vorgang wird von einem Pseudonymisierungsverfahren begleitet, wobei die Pseudonyme kassenübergreifend eindeutig einem bestimmten Versicherten zugeordnet werden. Das Forschungsdatenzentrum stellt den Nutzungsberechtigten auf Antrag die Datensätze grundsätzlich aggregiert und anonymisiert, gegebenenfalls aber auch pseudonymisiert oder in kleinen Fallzahlen zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten dürfen diese Daten unter anderem für die medizinische Forschung sowie für Planung, Analyse und Evaluation der Gesundheitsversorgung, aber auch zur Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse und für Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung nutzen. Das Gesetz sieht verschiedene Mechanismen zur Einhaltung des Datenschutzes seitens der Nutzungsberechtigten vor. Der gesetzlich versicherte Antragsteller leidet an einer seltenen Erbkrankheit und befürchtet, trotz Pseudo- oder Anonymisierung aus den Datensätzen reidentifiziert werden zu können. Weiter bringt er Bedenken bezüglich der IT-Sicherheit der Daten der gesetzlich Versicherten vor.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn - wie hier - die Erfolgsaussichten offen erscheinen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach derzeitigem Stand weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, da aufgrund des sensiblen Charakters vieler erfasster Daten und deren flächendeckender Erhebung tiefe Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht verbunden sein können, deren Rechtfertigung durch die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele nur unter näherer Prüfung der Ausgestaltung im Einzelnen möglich ist. Dass sich hier offene Fragen stellen, ergibt sich schon aus den im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Bedenken der angehörten Sachverständigen wie auch seitens der Gesetzgebungsorgane. Ob diese durchgreifen, bedarf einer vertieften Betrachtung, die erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden kann. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

II. Ausgehend von diesen Maßstäben scheidet eine Aussetzung des Vollzugs der verfahrensgegenständlichen Vorschriften aus.

Ergeht eine einstweilige Anordnung nicht, hätte die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, so würden die Daten des Antragstellers sowie aller weiteren gesetzlich Versicherten in Deutschland zu Unrecht für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke genutzt. Darin liegt vor allem in Anbetracht des teils sensiblen und in hohem Maße persönlichkeitsrelevanten Charakters der genutzten Daten und der flächendeckenden Erhebung ein erheblicher Grundrechtseingriff. Ein persönlichkeitsrechtlich relevanter Nachteil tritt aber nicht unmittelbar durch den Vollzug der angegriffenen Vorschriften, sondern erst dann ein, wenn trotz Pseudonymisierung oder Anonymisierung durch die datenverarbeitenden Stellen ein Personenbezug zu bestimmten Versicherten hergestellt wird, was das Gesetz durch verschiedene Vorkehrungen gerade verhindern will. Auch ein vom Antragsteller befürchteter missbräuchlicher Zugriff Dritter auf diese Daten kann nicht mit hinreichender Sicherheit als unmittelbar bevorstehend angenommen werden. Im Hinblick auf zu Unrecht erhobene und gespeicherte Daten könnten gegenüber den Nutzungsberechtigten zudem Löschungsanordnungen ergehen, sodass der eingetretene Nachteil nicht irreversibel wäre.

Wird die begehrte einstweilige Anordnung hingegen erlassen, während einer künftigen Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren der Erfolg zu versagen wäre, hätte dies zur Folge, dass im Falle des § 68a Abs. 5 SGB V die Auswertung durch die Krankenkassen und im Falle der §§ 303a ff. SGB V die Übermittlung der genannten Daten an die Datensammelstelle vollständig unterblieben. Die Auswertung der ohnehin bereits bei den Krankenkassen vorhandenen Daten nach § 68a Abs. 5 SGB V wäre zwar grundsätzlich nachholbar, aber die vom Gesetzgeber bezweckte empirische Grundlage für eine Evaluation hinsichtlich digitaler Anwendungen stünde zeitlich erst später bereit, womit auch die Evaluation selbst erschwert würde. Im Falle der §§ 303a ff. SGB V stünden die zu übermittelnden Daten für die nutzungsberechtigten Akteure hingegen überhaupt nicht zentral abrufbar zur Verfügung, sodass sie nicht für wichtige gemeinwohlrelevante Belange wie für die medizinische Forschung genutzt werden könnten.

Angesichts dessen überwiegen die dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber den Nachteilen, die bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung trotz späterer Erfolglosigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde einzutreten drohen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





BGH: Immaterielle Entschädigung für Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich - § 7 Satz 1 BDSG auch keine Anspruchsgrundlage

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 530/15
BGB § 823 Abs. 1; BDSG § 7 Satz 1; Richtlinie 95/46/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c


Der BGH hat abermals bekräftigt, dass eine Immaterielle Entschädigung in Geld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich. Vorliegend ging es um ein unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten. Auch § 7 Satz 1 BDSG scheidet nach Ansicht des BGH als Anspruchsgrundlage für eine Geldentschädigung aus.

Leitsätze des BGH:


1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil
vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).

2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 - Datenschutzrichtlinie -, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Automatisierte Kennzeichenerfassung von KFZ-Kennzeichen durch sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te in Bayern zulässig

BVerwG
Ur­teil vom 22.10.2014
6 C 7/13


Das BVerwG hat enschieden, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung von Auto-Kennzeichen durch sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te in Bayern zulässig ist.

Die Pressemiteilung des BVerwG:

"Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute eine Klage ab­ge­wie­sen, auf die hin der Frei­staat Bay­ern ver­ur­teilt wer­den soll­te, es zu un­ter­las­sen, durch den ver­deck­ten Ein­satz au­to­ma­ti­sier­ter Kenn­zei­chen­er­ken­nungs­sys­te­me Kenn­zei­chen von Kraft­fahr­zeu­gen des Klä­gers zu er­fas­sen und mit po­li­zei­li­chen Da­tei­en ab­zu­glei­chen.

Der be­klag­te Frei­staat Bay­ern setzt seit 2006 sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te ein. Die sta­tio­nä­ren Ge­rä­te sind der­zeit auf zwölf Stand­or­te ins­be­son­de­re an den Au­to­bah­nen in Bay­ern ver­teilt. Die mo­bi­len Ge­rä­te wer­den auf­grund der je­wei­li­gen La­ge­be­ur­tei­lung des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes an­lass­be­zo­gen, bei­spiels­wei­se bei in­ter­na­tio­na­len Fuß­ball­tur­nie­ren oder ähn­li­chen Groß­ver­an­stal­tun­gen ein­ge­setzt. Die sta­tio­nä­ren An­la­gen be­ste­hen aus einer Ka­me­ra, die den flie­ßen­den Ver­kehr auf je­weils einer Fahr­spur von hin­ten er­fasst und das Kenn­zei­chen eines jeden durch­fah­ren­den Fahr­zeugs mit­tels eines nicht sicht­ba­ren In­fra­rot­blit­zes auf­nimmt. Aus dem di­gi­ta­len Bild des Kenn­zei­chens wird durch eine spe­zi­el­le Soft­ware ein di­gi­ta­ler Da­ten­satz mit den Zif­fern und Buch­sta­ben des Kenn­zei­chens aus­ge­le­sen und über eine Da­ten­lei­tung an einen sta­tio­nä­ren Rech­ner wei­ter­ge­lei­tet, der am Fahr­bahn­rand in einem ver­schlos­se­nen Be­häl­ter un­ter­ge­bracht ist. Dort wird das er­fass­te Kenn­zei­chen mit ver­schie­de­nen im Rech­ner ge­spei­cher­ten Fahn­dungs­da­tei­en ab­ge­gli­chen. Bei mo­bi­len An­la­gen wer­den die Kenn­zei­chen über am Fahr­bahn­rand auf­ge­stell­te Ka­me­ras er­fasst und über einen mo­bi­len Rech­ner in einem vor Ort ab­ge­stell­ten Po­li­zei­fahr­zeug mit den Fahn­dungs­da­tei­en ab­ge­gli­chen. Der Klä­ger wohnt in Bay­ern mit einem wei­te­ren Wohn­sitz in Ös­ter­reich. Er ist nach sei­nen An­ga­ben häu­fig in Bay­ern mit sei­nem Kraft­fahr­zeug un­ter­wegs. Er hat Klage er­ho­ben mit dem An­trag, die Er­fas­sung und den Ab­gleich sei­ner Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen zu un­ter­las­sen. Der au­to­ma­ti­sier­te Ab­gleich sei­ner Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen be­ein­träch­ti­ge sein all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­recht und grei­fe in sein Grund­recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ein. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat die Klage ab­ge­wie­sen, der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen hat die Be­ru­fung des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen. Die er­ho­be­ne Un­ter­las­sungs­kla­ge setzt für ihren Er­folg vor­aus, dass dem Klä­ger durch die An­wen­dung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten über die au­to­ma­ti­sier­te Kenn­zei­chen­er­fas­sung mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit ein Ein­griff in sein grund­recht­lich ge­schütz­tes Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung als Un­ter­fall des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts droht. Das ist auf der Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs, an die das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt als Re­vi­si­ons­ge­richt ge­bun­den ist, nicht der Fall. Wird das Kenn­zei­chen eines vor­bei­fah­ren­den Kraft­fahr­zeugs von dem Gerät er­fasst und mit den dafür her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ab­ge­gli­chen, ohne dass eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en fest­ge­stellt wird, liegt kein Ein­griff in das Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung vor. In die­sem Fall ist recht­lich und tech­nisch ge­si­chert, dass die Daten an­onym blei­ben und so­fort spu­ren­los und ohne die Mög­lich­keit, einen Per­so­nen­be­zug her­zu­stel­len, ge­löscht wer­den. Eben­so wenig liegt ein Ein­griff in den Fäl­len vor, in denen ein Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, der so­dann vor­ge­nom­me­ne ma­nu­el­le Ver­gleich von ab­ge­lich­te­tem Kenn­zei­chen und dem vom Sys­tem aus­ge­le­se­nen Kenn­zei­chen durch einen Po­li­zei­be­am­ten aber er­gibt, dass die Kenn­zei­chen tat­säch­lich nicht über­ein­stim­men. In die­sem Fall löscht der Po­li­zei­be­am­te den ge­sam­ten Vor­gang um­ge­hend durch Ein­ga­be des Be­fehls „Ent­fer­nen“, ohne dass er die Iden­ti­tät des Hal­ters er­mit­telt. Ein Ein­griff liegt nur vor, wenn das Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst wird und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, die tat­säch­lich ge­ge­ben ist. In die­sem Fall wird der Vor­gang ge­spei­chert und steht für wei­te­re po­li­zei­li­che Maß­nah­men zur Ver­fü­gung. Dem Klä­ger droht ein sol­cher Ein­griff je­doch nicht mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit, weil die Kenn­zei­chen von ihm ge­hal­te­ner Kraft­fahr­zeu­ge nicht in den her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ge­spei­chert sind und nur eine hy­po­the­ti­sche Mög­lich­keit dafür be­steht, dass sie künf­tig dort ge­spei­chert wer­den könn­ten.

BVerwG 6 C 7.13 - Ur­teil vom 22. Ok­to­ber 2014"