AG Düsseldorf: Webdesigner hat keinen Anspruch auf zusätzliche Lizenzgebühren, wenn Webseite über zwei Domains aufrufbar ist
AG Düsseldorf
Urteil vom 09.07.2013
57 C 14411/12
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webdesigner im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn die Webseite sonstige lizenzierte Inhalte über zwei Domains erreichbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck.
[...]
Nutzungsrecht auch hinsichtlich der Zugänglichmachung des Internetauftritts über zwei Domains verbleibt im Rahmen dessen, was auch aus Sicht des Urhebers bei Vertragsschluss vom Nutzer eines Internetauftrittes im Rahmen dessen üblicher Nutzung zu erwarten war."
Urteil vom 09.07.2013
57 C 14411/12
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webdesigner im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn die Webseite sonstige lizenzierte Inhalte über zwei Domains erreichbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck.
[...]
Nutzungsrecht auch hinsichtlich der Zugänglichmachung des Internetauftritts über zwei Domains verbleibt im Rahmen dessen, was auch aus Sicht des Urhebers bei Vertragsschluss vom Nutzer eines Internetauftrittes im Rahmen dessen üblicher Nutzung zu erwarten war."