Skip to content

BGH: Beschwerde des Anschlussinhabers gegen Gestattung der Auskunftserteilung durch Provider nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auch nach Auskunftserteilung statthaft

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3


Leitsätze des BGH:

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: