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LG Detmold: Vertrag bei unberechtigter Datenweitergabe unter Verstoß gegen Vorgaben von DSGVO / BDSG nicht nach § 134 BGB nichtig

LG Detmold
Urteil vom 06.03.2020
01 O 392/18


Das LG Detmold hat entschieden, dass ein Vertrag bei unberechtigter Datenweitergabe unter Verstoß gegen die Vorgaben von DSGVO bzw. BDSG nicht nach § 134 BGB nichtig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verträge sind auch nicht nach § 134 BGB nichtig, selbst für den Fall, dass eine unberechtigte Datenweitergabe durch die Klägerin erfolgte. Unterstellt, es läge ein Verstoß gegen das BDSG bzw. die DSGVO vor, so wären die Voraussetzungen des § 134 BGB nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei nämlich nicht um ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB. Daran habe sich auch mit dem Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert (BGH NJW 2011, 3024; Vossler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 134, Rn. 344).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: