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BGH: Zur Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile bei zusammengetzten Marken - Culinaria ./. Villa Culinaria

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 85/11
Culinaria/Villa Culinaria
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1, §§ 49, 55


a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder
Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt,
führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnendeStellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es
rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren, Dienstleistungen
oder Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke oder eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen,
ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach „schwach durchschnittlich“, „normal durchschnittlich“ und „stark durchschnittlich“ abzustufen.

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Bezeichnung finden Sie hier:





ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Marke ZAPPA muss gelöscht werden - keine rechtserhaltende Benutzung durch Domain zappa.com

BGH,
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3


Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 31.03.2012
I ZR 135/10
ZAPPA


Der BGH hat entschieden, dass die EU-Marke ZAPPA wegen Verfalls zu löschen ist. Die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival stellt somit keine Markenrechtsverletzung dar.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. . Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt. "

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung" vollständig lesen

BGH: Zum Prüfungsumfang in Löschungsverfahren wegen Verfalls nach § 53 MarkenG - akustilon

BGH
Beschluss vom 17. August 2011
I ZB 98/10
akustilon
MarkenG §§ 7, 53 Abs. 3

Leitsatz des BGH:

Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.

BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 98/10 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sei hier

BGH: Verteilung als Werbegeschenk genügt regelmäßig nicht, um die rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 41/10
Werbegeschenke
MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung von mit der Marke gekennzeichneten Waren als Werbegeschenk regelmäßig nicht genügt, um eine rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen, sofern die Werbegeschenke lediglich eine Zugabe zu einem anderen Produkt ist und nicht dazu dienen sollen, einen eigenen Absatzmarkt für das Produkt zu erschließen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Will die in erster Instanz mit dem Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung erfolgreiche Partei die Klage in der Berufungsinstanz (auch) auf einen Verfall der Marke wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung stützen, muss sie sich dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen.

c) Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.

d) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn Werbegeschenke als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden, es sei denn,
dies geschieht auch, um für die als Werbegeschenke verteilten Waren einen Absatzmarkt zu erschließen.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: