OLG Hamm: Online-Händler müssen beim Anbieten von Spielzeug Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" beginnen
OLG Hamm
Urteil vom 06.05.2013
4 U 194/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind, die nach der Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) erforderlichen Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug gut sichtbar mit dem einleitenden Wort "Achtung" versehen müssen. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.
Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.05.2013
4 U 194/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind, die nach der Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) erforderlichen Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug gut sichtbar mit dem einleitenden Wort "Achtung" versehen müssen. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.
Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen."
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