LG Bielefeld: Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen Kopierens des Personalausweises durch Arztpraxis da keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt
LG Bielefeld
Urteil vom 07.07.2023
4 O 275/22
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass dem Betroffene kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen des Kopierens des Personalausweises durch eine Arztpraxis zusteht, da keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage wegen des Kopierens ihres Personalausweises in der Praxis der Beklagten. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein ersatzfähiger immaterieller Schadensersatz entsteht und sodann gewährt werden kann (eine Zusammenfassung in Korch NJW 2021, 978).
Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Der Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 mwN). Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermochte die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin einen solchen Schaden tatsächlich erlitten hat.
Die in den Schriftsätzen formelhaft beschriebenen Ängste und Sorgen, das Unwohlsein sowie die Verunsicherung der Klägerin haben sich in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie im Wesentlichen die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen passiert sei und/oder passieren könne, umtreibe. Hinzu komme die Problematik mit dem Datenschutz, man höre und lese immer wieder, dass medizinische Daten nicht sicher verwahrt und Krankenunterlagen beispielsweise – ohne sie zu vernichten – im Müll entsorgt werden würden. Die Klägerin wolle auf keinen Fall, dass ihr Name im Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bekannt werde. Der Hauptpunkt, der sie umtreiben würde und sie gelegentlich am Einschlafen hindere, sei aber die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen sei. Sie habe als Nebenpunkt dann von ihrem Anwalt erfahren, dass in der Praxis der Beklagten keine Kopie ihres Personalausweises hätte gemacht werden dürfen. Aus den Ausführungen der Klägerin ist somit zu entnehmen, dass die Sorgen und Ängste der Klägerin, die die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen und behauptet hat, nicht durch das Kopieren ihres Personalausweises ausgelöst worden sind, sondern vielmehr durch die Auslagerung und den Transport ihrer Eizellen, da sie insoweit eine Unsicherheit hinsichtlich des Zustandes und des Verbleibs ihrer Eizellen verspürt. Dies folgt insbesondere auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach sie erstmals von ihrem Anwalt erfahren habe, dass eine Kopie ihres Personalausweises in der Praxis nicht habe gemacht werden dürfen. Somit war Anlass der Klägerin für das Aufsuchen ihres Prozessbevollmächtigten nicht das Kopieren des Personalausweises in der Praxis der Beklagten, sondern vielmehr die Auslagerung der Eizellen. Die Sorgen im Hinblick auf das Kopieren des Personalausweises sind allenfalls erst bei der anwaltlichen Beratung aufgekommen und nicht schon bei oder nach Kenntnis davon, dass eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt wurde.
Nach alledem liegt eine auf das Kopieren des Personalausweises zurückzuführende spürbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht vor.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.07.2023
4 O 275/22
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass dem Betroffene kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen des Kopierens des Personalausweises durch eine Arztpraxis zusteht, da keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage wegen des Kopierens ihres Personalausweises in der Praxis der Beklagten. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein ersatzfähiger immaterieller Schadensersatz entsteht und sodann gewährt werden kann (eine Zusammenfassung in Korch NJW 2021, 978).
Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Der Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 mwN). Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermochte die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin einen solchen Schaden tatsächlich erlitten hat.
Die in den Schriftsätzen formelhaft beschriebenen Ängste und Sorgen, das Unwohlsein sowie die Verunsicherung der Klägerin haben sich in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie im Wesentlichen die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen passiert sei und/oder passieren könne, umtreibe. Hinzu komme die Problematik mit dem Datenschutz, man höre und lese immer wieder, dass medizinische Daten nicht sicher verwahrt und Krankenunterlagen beispielsweise – ohne sie zu vernichten – im Müll entsorgt werden würden. Die Klägerin wolle auf keinen Fall, dass ihr Name im Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bekannt werde. Der Hauptpunkt, der sie umtreiben würde und sie gelegentlich am Einschlafen hindere, sei aber die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen sei. Sie habe als Nebenpunkt dann von ihrem Anwalt erfahren, dass in der Praxis der Beklagten keine Kopie ihres Personalausweises hätte gemacht werden dürfen. Aus den Ausführungen der Klägerin ist somit zu entnehmen, dass die Sorgen und Ängste der Klägerin, die die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen und behauptet hat, nicht durch das Kopieren ihres Personalausweises ausgelöst worden sind, sondern vielmehr durch die Auslagerung und den Transport ihrer Eizellen, da sie insoweit eine Unsicherheit hinsichtlich des Zustandes und des Verbleibs ihrer Eizellen verspürt. Dies folgt insbesondere auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach sie erstmals von ihrem Anwalt erfahren habe, dass eine Kopie ihres Personalausweises in der Praxis nicht habe gemacht werden dürfen. Somit war Anlass der Klägerin für das Aufsuchen ihres Prozessbevollmächtigten nicht das Kopieren des Personalausweises in der Praxis der Beklagten, sondern vielmehr die Auslagerung der Eizellen. Die Sorgen im Hinblick auf das Kopieren des Personalausweises sind allenfalls erst bei der anwaltlichen Beratung aufgekommen und nicht schon bei oder nach Kenntnis davon, dass eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt wurde.
Nach alledem liegt eine auf das Kopieren des Personalausweises zurückzuführende spürbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht vor.
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