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EuGH: Eindeutiger Bestellbutton nach Vorgaben der Buttonlösung ist auch bei bedingter Zahlungspflicht erforderlich - hier: Vergütungspflicht gegenüber Legal-Tech-Anbieter nur im Erfolgsfall

EuGH
Urteil vom 30.05.2024
C-400/22
Conny


Der EuGH hat entschieden, dass ein eindeutiger Bestellbutton nach Vorgaben der Buttonlösung auch bei einer bedingten Zahlungspflicht erforderlich ist. Vorliegend ging es um die Vergütungspflicht gegenüber einem Legal-Tech-Anbieter für den Fall der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche.

Tenor der Entscheidung.
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass

im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.

In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt2 , sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den Gerichtshof hierzu.

Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen.

Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung der allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung genügt um Wiederholungsgef

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.05.2017
6 W 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig genügt um Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Entscheidung:

"Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Klägers.

Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677, 2 [BGH 01.04.1993 - I ZR 136/91]. LS - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 282). Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kommt nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO in Frage. Wegen Fragen des materiellen Rechts, die im Rahmen des § 91a ZPO nur summarisch geprüft werden, kommt die Rechtsbeschwerde hingegen nicht in Betracht (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 27, 29 m.w.N.)."



LG Berlin: Unterlassungserklärung unter der Bedingung dass abmahnender Rechtsanwalt Vollmacht im Original zusendet genügt nicht

Landgericht Berlin
Beschluss vom 22.07.2016
15 O 330/16


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der Bedingung dass der abmahnende Rechtsanwalt eine Vollmacht im Original zusendet, nicht ausreicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

LG Hannover: Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung nicht ausreichen

LG Hannover
Beschluss vom 21.07.2015
18 O 159/15


Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das Gericht rügt dabei, dass unklar ist, was unter einer "auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung" zu verstehen sei, da nicht klar definiert wird, ob damit etwa die Rechtsprechung des BGH oder des EuGH gemeint sei.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Teilverzicht auf eine Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht unter einer Bedingung erfolgen

BGH
Urteil vom 09.09.2010
I ZB 81/09
Yoghurt-Gums
MarkenG §§ 48, 50, 54; § 83 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Ein Teilverzicht auf die Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht bedingt erklärt werden.

b) Sieht der Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespa-tentgericht von der Erklärung eines Teilverzichts auf die Marke durch eine Beschränkung des Warenverzeichnisses ab, weil das Gericht die Erklärung eines Teilverzichts auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung als grundsätzlich unbedenklich bezeichnet, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn der rechtliche Hinweis des Gerichts nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass es nach Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich einen Teilverzicht berücksichtigen will, der sich auf eine bloße Streichung einzelner Begriffe des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses beschränkt.

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: