BGH: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen einer bestimmten Person gewidmeten Blog wenn Blogger diesen als Nötigungsmittel verwendet
BGH
Urteil vom 29.06.2021
VI ZR 52/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823, § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen einer bestimmten Person gewidmeten Blog vorliegt, wenn der Blogger diesen als Nötigungsmittel verwendet.
Leitsätze des BGH:
a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.
b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.06.2021
VI ZR 52/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823, § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen einer bestimmten Person gewidmeten Blog vorliegt, wenn der Blogger diesen als Nötigungsmittel verwendet.
Leitsätze des BGH:
a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.
b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: