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AG Hamburg: Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des Schuldners da nicht Verantwortlicher gem. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO

AG Hamburg
Urteil vom 15.11.2021
11 C 75/21


Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter für Daten des Schuldners nicht nach Art. 15 DSGVO auskunftspflichtig ist. Der Insolvenzverwalter ist insofern kein Verantwortlicher gem. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO.

BGH: Auch Zwangsverwalter muss Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen

BGH
Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 53/20
ZwVwV §§ 17, 21, DSGVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j


Der BGH hat entschieden, dass auch ein Zwangsverwalter einem Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg - AG Wetzlar

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners

BVerwG
Urteil vom 16.09.2020
6 C 10.19


Das BVerwG hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners hat. Ein solcher Anspruch steht nur dem Insolvenzschuldner selbst zu.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO "betroffene Person". Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

BVerwG 6 C 10.19 - Urteil vom 16. September 2020

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 11 LC 121/17 - Urteil vom 20. Juni 2019 -

VG Lüneburg, 1 A 343/15 - Urteil vom 01. März 2017 -



OVG Lüneburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist höchstpersönliches Recht und gehört nicht zur Insolvenzmasse

OVG Lüneburg
Beschluss vom 26.06.2019
11 LA 274/17


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein höchstpersönliches Recht ist und nach Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Anspruch kann daher nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich somit implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten (Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 12). Danach ist die betroffene Person diejenige, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.2.2019, DS-GVO, Art. 4, Rn. 28). Das Auskunftsrecht steht somit nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Jan. 2019, BDSG 2003, § 19, Rn. 1 a, bzgl. des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003). Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36). „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle „Dritte“ (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Davon ausgehend sind die vom Kläger von dem Beklagten begehrten Auskünfte weder vom Wortlaut noch vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Denn der Kläger begehrt nicht Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Bezug auf die bei dem Beklagten im Steuerkonto des Insolvenzschuldners C. F. unter dessen Steuernummer H. gespeicherte Daten. Der Kläger ist daher weder „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch „Schutzsubjekt“ dieser Vorschrift.

b) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter über. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, verkörpern keinen Vermögenswert, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 8). Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17, m.w.N.). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (Jilek, in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, Stand: 28.1.2019, § 35, Rn. 55; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36). Besteht ein Recht aus einer Kombination von vermögens- und personenrechtlichen Elementen (wie z.B. bei Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten sowie Lizenzen), ist im Einzelfall abzuwägen und abzugrenzen, ob die Vermögensbezogenheit oder die Personbezogenheit im Vordergrund steht (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 14; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 80, Rn. 44, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (so auch Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist daher kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen - hier dem Schuldner - höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG legt EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e DSGVO vor

BVerwG
Beschluss vom 04. Juli 2019
7 C 31.17


Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e DSGVO vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom heutigen Tage Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.


Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u.a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der - auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte - Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.


Beschluss vom 04. Juli 2019 - BVerwG 7 C 31.17 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 29/17 - Urteil vom 14. September 2017 -

VG Köln, 13 K 5152/15 - Urteil vom 01. Dezember 2016 -




BGH: Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr

BGH
Urteil vom 18.03.2010
I ZR 158/07
Modulgerüst II
InsO § 45 Satz 1, §§ 47, 85, 86 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 180 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. c, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 1, § 240


Leitsätze des BGH:

1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

2. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbei-ter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenz-schuldners fortführt.

BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: