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LG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 3 Abs. 1 SpielV wenn in Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden

LG Frankfurt
Urteil vom 30.07.2019
3-06 O 67/18

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 3 Abs. 1 SpielV vorliegt, wenn einer in Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden.

BPatG: Logo der St. Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.09.2013
27 W (pat) 534/13
Zur Ritze


Das BPatG hat entschieden, dass das Logo der St.-Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

"Von der Schutzunfähigkeit des vorliegenden Zeichens ist auszugehen, weil es das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt. Im Zusammenhang mit der Graphik handelt es sich bei „Ritze“ um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer).

Davon führt die Kombination mit „Zur“ nicht weg. Zwar enthalten viele unverfäng-liche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze“ nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Weltuntergang, Markenrecht und Abmahnungen - Veranstalter von Weltuntergangs-Parties werden abgemahnt

Anlässlich des (mal wieder verschobenen) Weltuntergangs am 21.12.2012, hatten zahlreiche Gastronomen Weltuntergangs-Parties veranstaltet. Viele Veranstalter erhielten nun Abmahnungen vom Inhaber der Wortmarke "Weltuntergang" - Registernummer 302012011709. Die Wortmarke wurde in Klasse 43 für folgende Dienstleistungen eingetragen:

"Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".

Im Internet tummeln sich bereits zahlreiche rechtliche Stellungnahmen, die zum Teil leider nur schwer mit den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren sind. So ist es durchaus möglich allgemeine Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen, soweit diese nicht beschreibend für die jeweils geschützten Waren bzw. Dienstleistungen sind ( klassisches Beispiel sind die Marken des Computerhersteller "Apple" ).

Auch wir halten die zahlreichen Abmahnungen für Abzocke und es sprechen zahlreiche Indizien für rechtsmissbräuchliche und damit unwirksame Abmahnungen. Zudem ist fraglich, ob bei einer Weltuntergangs-Party die Zeichenfolge "Weltuntergang" im Sinne eines Herkunftshinweises oder eben nicht doch rein beschreibend für den Maya-Weltuntergang verstanden wird. Zudem könnte der Abmahner auch über das sehr spärlich gehaltene Diensteistungsverzeichnis stolpern.

Fazit: Ruhe bewahren und juristischen Rat einholen.