BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)
BVerwG
Urteil vom 20.02.2013
6 A 2.12
Das BVerwG hat völlig zu Recht entschieden, dass Journalisten auch gegen Bundesbehörden einen Auskunftsanspruch haben. Dies folgt - so das Gericht - unmittelbar aus der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesnachrichtendienst hatte die Anfrage eines Journalisten verweigert und darauf verwiesen, dass die landesrechtlichen Pressegesetze, die einen entsprechenden Anspruch vorsehen, nicht auf Bundesbehörden anzuwenden seien. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde dennoch abgewiesen.Das BVerwG führt aus, dass sich der Auskunftsanspruch sich nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und dies vorliegend nicht der Fall sei.
Die Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:
"BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)" vollständig lesen
Urteil vom 20.02.2013
6 A 2.12
Das BVerwG hat völlig zu Recht entschieden, dass Journalisten auch gegen Bundesbehörden einen Auskunftsanspruch haben. Dies folgt - so das Gericht - unmittelbar aus der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesnachrichtendienst hatte die Anfrage eines Journalisten verweigert und darauf verwiesen, dass die landesrechtlichen Pressegesetze, die einen entsprechenden Anspruch vorsehen, nicht auf Bundesbehörden anzuwenden seien. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde dennoch abgewiesen.Das BVerwG führt aus, dass sich der Auskunftsanspruch sich nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und dies vorliegend nicht der Fall sei.
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