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LG Frankfurt: Smartphoneaufnahmen vom Tagesgeschehen sind als Laufbilder gemäß § 95 UrhG geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2025
2-06 O 299/24


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Smartphoneaufnahmen vom Tagesgeschehen als Laufbilder gemäß § 95 UrhG geschützt sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urheberrecht - Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz
Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Das Urteil vom 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig. Es wird in Kürze unter

Auszug aus dem Urhebergesetz
§ 95 Laufbilder. Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.

§ 94 Schutz des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, (…) den Bild- und Tonträger (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen (…).


OLG Dresden: Satirische SIXT Werbung mit Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft Weselsky zulässig - Unser Mitarbeiter des Monats

OLG Dresden
Urteil vom 21.08.2018
4 U 1822/18


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die satirische SIXT Werbung mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft Weselsky zulässig war. Das Bild war in der Werbung mit dem Slogan "Unser Mitarbeiter des Monats" versehen worden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Werbeanzeigen mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft als »Unser Mitarbeiter des Monats« zulässig
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom heutigen Tag die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem seine Klage auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Werbeanzeigen und Zahlung von Lizenzgebühren abgewiesen wurde, zurückgewiesen.


Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen eines Mietwagenunternehmens wurde ein Foto des Klägers u.a. mit der Bildunterschrift »Unser Mitarbeiter des Monats« verwendet. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Diese Entscheidung hat nun das Oberlandesgericht bestätigt. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange sei dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen. Als entscheidend sah der Senat hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige an. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Webeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018
Aktenzeichen: 4 U 1822/18
C.W. ./. S. GmbH"



BGH: Urheberrechtsverletzung durch Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Online-Archiven

BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 127/09
Kunstausstellung im Online-Archiv
UrhG §§ 19a, 50



Leitsatz des BGH:
Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09 - LG Braunschweig
AG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: