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VG Osnabrück: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO setzt auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang

VG Osnabrück
Urteil vom 13.01.2026
7 A 6/24


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang setzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online).

Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit (vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 10 und 28, beck-online, und Bienemann, in: Sydow/Marsch DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.05.2009 - C-553/07 -, juris Rn. 54). Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133, 157 BGB grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle; vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 1, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 2, beck-online, auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen - was offenkundig ist - in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kläger sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Klägers vom 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt.

Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor - was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber zunächst eigens nach einem Stichtag fragt und sodann die beantragte Auskunft doch erteilt.

Den Volltext der Enstcheidung finden SIe hier:

BGH bestätigt Runes of Magic-Entscheidung: Duzen, Anglizismen und direkte Ansprache in Online-Spielen ist unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen

Wie der vzbv berichtet hat der BGH nunmehr die Runes of Magic-Entscheidung (I ZR 34/12) bestätigt. Siehe zum Thema BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ? und BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor

Die Pressemitteilung des vzbv:

"Runes of Magic: Kinderwerbung bei Computerspiel nicht erlaubt
BGH urteilt: Unzulässige Kaufaufforderung an Kinder

An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Computerspiel „Runes of Magic“ sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sein Urteil aus dem Juli 2013. Geklagt hatte Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Gameforge 4D GmbH. Gegen das Versäumnisurteil hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.

„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat das nun untersagt.

Der vzbv hatte geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

Virtuelle Ware gegen echtes Geld

Der vzbv hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von zusätzlichen Gegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werde.

Zwar lässt sich das Rollenspiel „Runes of Magic“ kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.

Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013. Gegen dieses hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt (Versäumnisurteil des BGH vom 17. Juli 2013 (I ZR 34/12))."

BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 34/12
Runes of Magic
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3


Wir hatten bereits in den Beitrag "BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ?" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12 - KG Berlin - LG Berlin


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ?

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 34/12
Runes of Magic


Der BGH hat entschieden, dass Online-Werbungg gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, wettbewerbswidrig ist. Der BGH hat auf Klage des vzbv dem Betreiber des Online-Spiels "Runes of Magic" u.a. untersagt, mit Aussagen wie "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" zu werben.

Damit steht letztlich das komplette Geschäftsmodell zahlreicher Free2Play-Spiele auf der Kippe, die entsprechende Werbemethoden verwenden um Einnahmen zu generieren. Auch andere Online-Angebote und Mobile-Angebote mit entsprechender "kindgerechter" Werbung müssen nun mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten rechnen.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Eine unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 UWG und damit wettbewerbswidrig ist nach Ziff. 28.

"die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen"

Die Entscheidungsgründe müssen nun abgewartet werden, um die tatsächliche Tragweite der Entscheidung abschätzen zu können.

Update: Der vzbv hat inzwischen eine Pressemitteilung zur Entscheidung veröffentlicht.