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OLG Frankfurt: Rechtsmissbrauch nicht allein durch Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz - Keine Ausräumung der Wiederholungdgefahr durch Drittunterwerfung bei Zweifeln an Ernsthaftigkeit

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.02.2016
6 W 10/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit besteht. Zudem hat das Gericht nochmals seinen Standpunkt bestätigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht bereits deshalb angenommen werden kann, wenn ein Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller steht nach der Glaubhaftmachungslage in Bezug auf das Angebot von Druckern nebst Zubehör in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin und ist daher nach § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs befugt. Der Antragsteller hat eine entsprechende Geschäftstätigkeit eidesstattlich versichert und durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zuschlagsschreiben der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 3.3.2015 und die Einkaufsrechnung vom 8.12.2014 (vorgelegt mit der Beschwerdeschrift) belegt. Die im angefochtenen Beschluss angesprochenen Unklarheiten hinsichtlich seiner Lagerräume hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 3.11.2015 nachvollziehbar ausgeräumt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre.

Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Befugnis nach § 8 III Nr. 1 UWG rechtsmissbräuchlich geltend macht, insbesondere damit vorwiegend den Zweck verfolgt, Aufwendungsersatzansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 IV UWG). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 24.9.2015 - 6 U 60/15; juris-Tz. 36 ff. m.w.N.), reicht hierfür eine umfangreiche Verfolgungstätigkeit oder deren objektives Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit allein nicht aus. Der Vorwurf, vorwiegend Aufwendungsersatzansprüche entstehen lassen zu wollen, setzt - da dem Antragsteller solche Ansprüche selbst nicht zustehen - den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiert (vgl. Senat a.a.O., Tz. 42). Dafür sind hier hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vorwiegend mit Kosten belasten wolle.

2.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3a (§ 4 Nr. 11 a.F.), 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zu. Die beanstandete Widerrufsbelehrung wird den in diesen Vorschriften genannten Anforderungen insoweit nicht gerecht, als hierin die Telefonnummer der Antragsgegnerin nicht angegeben ist, obwohl die Antragsgegnerin einen Telefonanschluss unterhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015 - 4 U 30/15, juris). Durch den Verstoß werden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG), weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert wird.

Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerin unter dem 10.7.2015 gegenüber der Fa. A abgegeben hat, nicht ausgeräumt, da durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch einen entsprechenden Screenshot belegt, dass nach Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Antragsgegnerin die Fa. A selbst eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die eine Telefonnummer nicht enthält. Das begründet den Verdacht, dass die Antragsgegnerin ihre Unterwerfungserklärung gegenüber der Fa. A nicht auf ein entsprechendes ernsthaftes Unterlassungsverlangen hin, sondern lediglich abgegeben hat, um damit den Anschein der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu erwecken. Diesen Verdacht hat die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt; insbesondere hat sie entgegen der Aufforderung des Antragstellers die Abmahnung der Fa. A, die der Unterwerfungserklärung vom 10.7.2015 zugrunde gelegen haben soll, nicht vorgelegt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videos

BGH
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
I ZR 130/08


Der BGH hat sich in diesen zwei Entscheidungen mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs bei der unerlaubten Ausstrahlung eines Videos befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"[...] Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.[...]"


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Schadensersatz und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videos" vollständig lesen

BGH: Arbeitnehmererfinder hat keinen einklagbaren Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung über den mit der Erfindung erzielten Umsatz

BGH
Urteil vom 17. November 2009
X ZR 137/07 -
Türinnenverstärkung
ArbEG § 9; BGB § 242 A


Leitsatz des BGH:
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: