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Schlemmerblock-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO in AGB unangemessen

BGH
Urteil vom 31.08.2017
VII ZR 308/16
BGB §§ 339, 307 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters unzulässig - Schlemmerblock über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).

BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 308/16 - LG Mainz - AG Worms

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters unzulässig - Schlemmerblock

BGH
Urteil vom 31.08.2017
VII ZR 308/16


Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für einen Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters ( "Schlemmerblock" ) unzulässig ist. Die verwendete Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Gastwirts dar, da die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.

Es zeigt sich wieder einmal, dass feste Vertragsstrafen in AGB oder Formularverträgen regelmäßig problematisch bzw. unwirksam sind.


Die Pressemitteilung des BGH:

"Schlemmerblock" – Vertragsstrafe für Gastwirt?

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.

Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die vereinbarte Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unangemessen hoch. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

Vorinstanzen:

AG Worms – Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 C 88/15

LG Mainz – Urteil vom 15. November 2016 – 6 S 16/16

Karlsruhe, den 31. August 2017

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

[…]



AG Mannheim: AGB-Klausel in Auftraggeber-AGB nach der Forderungen des Auftragnehmers erst 90 Tage nach Rechnungseingang fällig werden ist unwirksam

AG Mannheim
Urteil vom 22.07.2015
10 C 169/15


Das AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Auftraggeber-AGB nach der Forderungen des Auftragnehmers erst 90 Tage nach Rechnungseingang fällig werden, auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam ist, da sie eine unangemessen Benachteiligung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Regelung gemäß Nr. 8, nach welcher Forderungen des Auftragnehmers am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang (d.h. im Falle der Ablieferung zu Beginn eines Monats nach 90 Tagen ab Rechnungseingang) fällig sein sollten, stellt einen Verstoß gegen §§ 307, 308 Nr. 1 lit. a BGB dar.

Die vertragliche Fälligkeitsregelung hält einer nach § 307 III BGB angezeigten Inhaltskontrolle nicht stand. Gemäß § 310 I BGB findet die Regelung des § 308 Nr. 1 lit. a BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die im unternehmerischen Rechtsverkehr Verwendung finden (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 310 BGB Rn. 5, § 308 Rn. 31). § 308 Nr. 1 lit. a BGB stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Klauselverbots der Vereinbarung unangemessen langer Leistungsfristen aus § 308 Nr. 1 BGB für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen dar (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 34). Untersagt sind nach § 308 Nr. 1 lit. a BGB Klauseln, mit denen der Verwender sich eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung von Zahlungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner ausbedingt. Dabei knüpft die Vorschrift an die unangemessene Benachteiligung an, wie sie Maßstab des § 307 I BGB ist (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 35) und konkretisiert, wann im Zweifelsfall von einer unangemessen langen Zeit auszugehen ist. Die Frist beginnt regelmäßig ab Empfang der Gegenleistung. Sollte dem Schuldner zusätzlich nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugehen, berechnet sich die Frist ab deren Zugang. Zu beachten ist, dass § 308 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, bei deren Vorliegen eine Wertung im Einzelfall zu erfolgen hat. Die Wertung orientiert sich dabei an den Maßstäben des § 307 I S. 1, II BGB. Nach § 308 Nr. 1 lit. a BGB ist die Vereinbarung einer Zahlungsfrist nicht schlechthin unwirksam, da es sich bei den in § 308 BGB normierten Klauselvorbehalten, anders als bei denen des § 309 BGB, gerade um solche mit Wertungsmöglichkeit handelt. Folglich sind die widerstreitenden Interessen der Parteien abzuwägen, wobei die gesetzlichen Bewertungen einzubeziehen sind.

Vorliegend überwiegen die Interessen der Klägerin erheblich. Wie sich aus der Formulierung als Zweifelsfallregelung ergibt, wird im Rahmen des § 308 Nr. 1 lit. A BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Frist dem unternehmerischen Verwender auferlegt (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 33). Die ein Zwischenspeditionsunternehmen betreibende Beklagte vermag vorliegend jedoch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, dass ihr aufgrund einer nur minimalen Gewinnmarge ein berechtigtes Interesse daran zukommt, dass sie nach der Durchführung eines von ihr beauftragten Transportes einen möglichst großen zeitlichen Spielraum benötigt, um den Transportvorgang zunächst mit ihrem Auftraggeber abzurechnen, bevor sie den im Verhältnis zum Frachtführer vereinbarten Frachtlohn an diesen ausbezahlt. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Gewinnmarge der Beklagten tatsächlich nur Euro 10,00 pro ausgeführten Auftrag beträgt. Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen ab Rechnungseingang insbesondere kleinere und mittelständische Frachtführer unangemessen benachteiligen würde, da diese - vorleistungspflichtig - durch die tatsächliche Durchführung des Transportes ganz erhebliche Aufwendungen zu tätigen haben, welche weit über jene des lediglich vermittelnd tätig werdenden Zwischenspediteurs hinausgehen dürften. Insbesondere solche Unternehmen sähen sich einer unbilligen Existenzbedrohung ausgesetzt, wenn sie sich auf eine erst sehr viel später eintretende Fälligkeit einer Forderung verweisen lassen müssten und dies ohne ein verwertbares/durchsetzbares Pfandrecht zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Einseitige Preisanpassungsklauseln in Verträgen von Pflegeeinrichtungen, die Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, unzulässig

OLG Hamm
Urteil vom 22.08.2014
1-12 U 127/13


Das OLG Hamm entschieden, dass einseitige Preisanpassungsklauseln in Verträgen von Pflegeeinrichtungen / Pflegeheimen, die Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, unzulässig sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Vorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig - wettbewerbswidrige Vorauszahlungsklauseln in AGB

OLG Köln
Urteil vom 14.09.2012
6 U 104/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters unzulässig ist, wonach der Kunde 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Preis zahlen muss.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts."

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Auch wenn sich diese Entscheidung mit den AGB eines Reiseanbieters befasst, lassen sich die Grundsätze auch auf andere Verträge übertragen. Stets ist abzuwägen, in welcher Höhe eine Vorauszahlung angemessen ist. Stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, so drohen Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Zur Haftungsbeschränkung in AGB auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

BGH
Urteil vom 18.06.2012
VIII ZR 337/11
BGB § 147, § 307, § 305, § 308 Nr. 1, § 309 Nr. 5; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; § 12; UKlaG § 5; StromGVV § 9, § 11; StromNZV § 14; NAV § 18

Leitsätze des BGH:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

b) In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.


BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.

BGH: Unzulässige Klauseln in Ryanair AGB

BGH
Urteil vom 20.05.2010
Xa ZR 68/09
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl


Leitsätze des BGH:
a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug:
4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug:
1,50 €/1,50 €."

BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: