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OLG Braunschweig: Zur Abgrenzung von zulässiger Schnäppchenjagd und rechtsmissbräuchlicher Abbruchjagd bei eBay - Umstände des Einzelfalls entscheidend

OLG Braunschweig
Urteil vom 13.10.2022
7 U 593/20


Das OLG Braunschweig, hat sich in dieser Entscheidung mit der Abgrenzung von zulässiger Schnäppchenjagd und rechtsmissbräuchlicher Abbruchjagd bei eBay befasst. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Hierbei kann es letztlich offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und – falls ja – dem Beklagten die Erfüllung unmöglich geworden ist. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht nämlich der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen, § 242 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen in Betracht kommen, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Ob ein solches als „Abbruchjagd“ bezeichnetes Verhalten vorliegt, lässt sich nicht nach abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien bestimmen, sondern hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab (vgl. BGH NJW 2019, 2475 Rdn. 24 u. 25).

Die Abgrenzung zwischen einer zulässigen „Schnäppchenjagd“ und einer rechtsmissbräuchlichen „Abbruchjagd“ ist danach sehr schwierig, so dass der Vollständigkeit des Parteivortrages (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO) eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Dieser darf sich daher nicht auf die schlichte Abgabe des Gebotes beschränken, sondern muss sich ggf. auch auf weitere Aspekte der Nutzung von Internet-Auktionen erstrecken, wozu u. a. die Auswahl von Angeboten, aber auch die Beobachtung von Anbietern gehört. Steht die Behauptung im Raum, ein Nutzer trete nur als „Strohmann“ für einen gesperrten „Abbruchjäger“ auf, ist auch insoweit Vortrag zum Nutzungsverhalten der beteiligten Personen erforderlich. Hierbei hat der Käufer, dem eine „Abbruchjagd“ vorgeworfen wird, eine sekundäre Darlegungslast. Eine solche sekundäre Darlegungslast trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat auch insoweit anschließt, den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die sekundäre Darlegungslast führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Gegner aber seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des primär Darlegungsbelasteten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rdn. 37).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin lediglich eine „Strohfrau“ ihres bei Ebay gesperrten Bruders … sei, der als sogenannter „Ebay-Abbruchjäger“ handele. Dieser Vortrag war auch beachtlich, denn im Hinblick auf die vom Beklagten in der Klagerwiderung bereits angeführten Indizien kann seine Behauptung nicht als willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ (vgl. dazu BGH BeckRS 2022, 1468 Rdn. 18) aufgestellt angesehen werden. Folglich hatte sich die Klägerin zu diesem Vortrag zu äußern. Da es dem Beklagten naturgemäß nicht möglich ist, Angaben dazu zu machen, nach welchen Kriterien die Klägerin bzw. ihr Bruder … Angebote abgibt, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Anbieter beobachtet werden (insbesondere im Hinblick auf Indizien für unberechtigte Abbrüche) und inwieweit das eigene Bieterverhalten davon abhängig gemacht wird, trifft die Klägerin insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dies gilt auch zu den Umständen des konkreten Kaufes und zur Nutzung des Accounts der Klägerin durch Dritte, die selbst bei Ebay gesperrt sind, da dies Aspekte zu einem etwaigen „Strohmannverhältnis“ betreffen und vom Beklagten nicht recherchiert werden können. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich in seinem Urteil vom 23.8.2021 (Az. 16 U 119/20) umfassend mit den Fragen der „Ebay-Abbruchjagd“ und der Umgehung des eigenen Ausschlusses von Ebay durch Nutzung eines fremden Accounts auseinandergesetzt. Diese Entscheidung betrifft, wie der Klägervertreter bestätigt hat, die hiesige Klägerin und ihren Bruder. Letzterer hatte vor dem Oberlandesgericht Schleswig eingeräumt, monatlich auf 300 bis 350 Artikel, in der Regel in den Segmenten hochpreisiger Uhren und Autos, geboten zu haben und dies durchaus in der Hoffnung getan zu haben, dass der Anbieter die Auktion ungerechtfertigt abbreche oder in sie eingreife, was die Möglichkeit biete, entweder Schadensersatz oder Erfüllung zu einem weit unter dem Markpreis liegenden Preis zu verlangen. Auch hatte der Bruder der Klägerin vor dem OLG Schleswig beiläufig erklärt, zur Steigerung der Wahrscheinlichkeit eines derartigen unerlaubten Verkäuferverhaltens die Bieterhistorien auf derartige Vorgänge oder andere Auffälligkeiten zu beobachten (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 23. August 2021 – 16 U 119/20 –, Rdn. 54, juris).

Da dem Beklagten zu derartigen Handlungen kein eigener Vortrag möglich ist und somit von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin auszugehen war, war ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 6.9.2022 angeordnet worden. In diesem Termin ist die Klägerin jedoch absichtlich nicht erschienen. Der Klägervertreter hat dazu auf Frage des Senats angegeben, dass die Klägerin davon ausgehe, dass ihr Vortrag ausreichend sei. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin ist von ihm verneint worden.

Da der Senat aber nach dem vorstehend Ausgeführten gerade von einer solchen sekundären Darlegungslast ausgeht und der erforderliche Vortrag der Klägerin ausgeblieben ist, ist die Behauptung des Beklagten, die Klägerin handele als „Strohfrau“ ihres als „Abbruchjäger“ tätigen Bruders, als zugestanden anzusehen. Dann aber ist das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 23. August 2021 – 16 U 119/20 –, Rdn. 43, juris), so dass die Klägerin keine Erfüllung verlangen kann.

Folglich bestehen auch keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 23.9.2022 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Soweit es dort heißt, dass sich aus den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht habe entnehmen lassen, ob zu irgendwelchen weiteren Gesichtspunkten noch weiterer Sachvortrag erforderlich sein könnte, und dass der Senat [nur] recht allgemein die sekundäre Darlegungslast der Klägerin sowie die Entscheidung des OLG Schleswig angesprochen habe, trifft dies nicht zu. Die Problematik ist vom Senat eingehend dargestellt worden, jedoch war der Klägervertreter nicht in der Lage, nähere Angaben zu machen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2022, wonach der Klägervertreter erklärt hat, zum konkreten Fall und insbesondere auch dazu, von welchem Computer die Gebote abgegeben worden seien, nichts sagen zu können. Er hat dann lediglich wiederholt, dass es sich bei der Klägerin um eine leidenschaftliche Schnäppchenjägerin handele. Musste der Klägervertreter aber in der mündlichen Verhandlung feststellen, Fragen des Senats zum Sachverhalt nicht beantworten zu können, so konnte er noch im Termin erkennen, dass der Senat noch weiteren Vortrag für erforderlich hielt. Auch hat er im Termin nicht etwa um Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gebeten, sondern ist bei seiner Rechtsauffassung geblieben.

Wie sich ferner aus dem Protokoll ergibt, hat der Klägervertreter sogar eingeräumt, dass der Klägerin möglicherweise auch bewusst gewesen sei, dass sie zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen sollte. Sie sei aber nicht erschienen, weil sie davon ausgegangen sei, dass schon ausreichend vorgetragen sei (vgl. Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2022, Bl. 297 d. A.). Folglich ist von Klägerseite bewusst das Risiko eingegangen worden, dass der eigene Vortrag nicht ausreichen könnte. Der neue Tatsachenvortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23.9.2022 war daher nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23.9.2022 die Auffassung vertritt, dass eine „Strohfraueigenschaft“ nicht ausreiche, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, und dazu auf Entscheidungen des Kammergerichts und des OLG Hamm verweist, geht auch der Senat nicht etwa davon aus, dass jedes Bieten eines „Strohmannes“ für eine andere Person als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Ein Rechtsmissbrauch ist jedoch dann gegeben, wenn ein „Abbruchjäger“ formal nicht selbst auf „Abbruchjagd“ geht, sondern dafür einen Dritten vorschiebt. Genau dies war aber der Beklagtenvortrag, zu dem die Klägerin eine (von ihr nicht erfüllte) sekundäre Darlegungslast traf.

Dass der Einwand unzulässiger Rechtsausübung eingreifen kann, wenn sich feststellen lässt, dass es dem Teilnehmer an der Auktion nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die „Generierung“ von Schadensersatzansprüchen geht, wird vom Kammergericht und vom OLG Hamm in den von der Klägerin genannten Entscheidungen nicht etwa in Abrede gestellt, sondern ebenfalls bejaht (vgl. KG Beschl. v. 14.4.2020 – 18 U 19/19, BeckRS 2020, 9312 Rdn. 20; OLG Hamm Urt. v. 30.7.2020 – I-34 U 125/19, BeckRS 2020, 18650 Rdn. 68) und entspricht auch der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin zunächst Erfüllung des Vertrages verlangt hat, die Klage also nicht von vornherein auf Schadensersatz gerichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob eine „Abbruchjagd“ vorliegt, nicht nach abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien zu beantworten. Es ist vielmehr eine dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände vorzunehmen. Daher kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass hinter einer auf Erfüllung gerichteten Klage keine „Abbruchjagd“ steht. Abgesehen davon, dass ein „erfahrener Abbruchjäger“ dann bereits aus taktischen Gründen regelmäßig zunächst Erfüllung verlangen und erst später im Wege einer zulässigen Klageänderung auf Schadensersatz übergehen würde, ist zu berücksichtigen, dass eine „Abbruchjagd“ auch dann wirtschaftlich attraktiv sein kann, wenn der vom Verkäufer zu leistende Gegenstand für den Käufer/„Abbruchjäger“ einfach zu verwerten ist. Kann eine „Abbruchjagd“ aber gerade nicht schematisch an fixen Kriterien festgestellt werden, sind die einzelnen Umstände, Hintergründe und Details wichtig, da nur dann eine wirkliche Gesamtwürdigung möglich ist. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt umfassend vorgetragen wird, weshalb der sekundären Darlegungslast eine besondere Bedeutung zukommt. Diese ihr obliegende sekundäre Darlegungslast hat die Klägerin jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht erfüllt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Schleswig-Holstein: Rechtsmissbrauch durch von eBay ausgeschlossenen gewerblich handelnden Abbruchjäger auch wenn er dann über eBay-Account eines Dritten tätig wird

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 23.08.2021
16 U 119/20


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch durch einen von eBay ausgeschlossenen gewerblich handelnden Abbruchjäger auch dann vorliegt, wenn er dann über den eBay-Account eines Dritten tätig wird. Der Abbruchjäger hat daher kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Kaufvertrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht, §§ 145ff. BGB. Die auf „Käuferseite“ abgegebenen Erklärungen sind im eigenen Geschäftsinteresse von Herrn Y. unter fremdem Namen (dem der Klägerin) abgegeben worden (a). Herr Y. ist selbst nicht dazu berechtigt gewesen, an eBay-Auktionen teilzunehmen, weil er in Person als Nutzer der eBay-Dienste ausgeschlossen war (b). Die Zulässigkeit der Bevollmächtigung von Herrn Y. bzw. der Genehmigung seines Handelns durch die Klägerin dahingestellt, zielte die Benutzung des Accounts der Klägerin durch Herrn Y. in deren Einverständnis auf eine bewusste und gewollte Umgehung seines Ausschlusses und stellte dergestalt einen Missbrauch dar mit der Folge, dass die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist (c.).

a) Die vertragswesentlichen Erklärungen sind von dem Bruder der Klägerin, Herrn Y., in seinem eigenen Geschäftsinteresse, aber unter fremdem Namen abgegeben worden.

Dieser hat mit der Teilnahme an der Auktion ersichtlich allein seine eigenen Interessen verfolgt. Das ist nach den unstreitigen Umständen offensichtlich. Herr Y. hat, wie sich aus der unstreitigen Verwendung einer IP-Adresse aus S. (seinem Wohnort) erschließt (und er im Verlauf des Berufungsverfahrens auch eingeräumt hat), das Gebot abgegeben. Der Geschäftsgegenstand – eine teure Luxusuhr – fällt in eines der (wenigen) Segmente, in dem er typischerweise bietet; diese Segmente sind nach seinen eigenen Angaben aus dem Jahr 2016 (etwa vor dem Landgericht Darmstadt, 25 S 18/16, beigezogene Akte des Amtsgerichts Rüsselsheim 3 C 5759/14, Protokoll S. 2, Bl. 352, oder vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogene Akte 4 C 1078/17, Protokoll vom 6. September 2016, S. 2f., Bl. 72f.) Uhren, Autos und auch Autoteile, auf die er etwa 300 bis 350 Gebote im Monat abgab. Weiter ist unstreitig über den auf den Namen der Klägerin angemeldeten Account d… im August 2018 (also 2 ½ bis 3 ½ Monate nach dem hier streitgegenständlichen Gebot und noch bevor die Klägerin [im September 2018] ihre vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten hat geltend machen lassen) auf mindestens 22 verschiedene höchstpreisige Luxusuhren und 11 verschiedene hochpreisige Pkw geboten worden (Anlage B 5), was für eine Fortsetzung der Bietpraxis von Herrn Y. spricht. Herr Y. ist zudem derjenige gewesen, der sich bemüht hat, den Account n… als den Zweitaccount des Beklagten zu identifizieren. Herr Y. selbst hat nach seinen eigenen Angaben unmittelbar danach einen Rechtsanwalt beauftragt. Herr Y. ist – wie bei Prozessen seiner Schwester unstreitig stets – bei dem Termin vor dem Landgericht anstelle der geladenen Klägerin als deren instruierter Vertreter aufgetreten und so auch vor dem Senat. Hinzu kommt es schließlich, dass nach ihrem eigenen Vorbringen auch die Klägerin unterdessen bereits eine Vielzahl von Prozessen um Ansprüche aus „Abbruchjagden“ geführt hat.

Auf einen Großteil dieser Umstände hatte, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei dem Vorwurf eines bloßen Abstellens auf ungenügende Angaben des Herrn Y. übersieht, zutreffend schon das Landgericht (U 8 und 9) abgestellt. Sie lassen nach Menge und Qualität vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass Herr Y. unter dem Account der Klägerin lediglich seine eigenen eBay-Aktivitäten fortgesetzt hat.

Die Angaben der Klägerseite stehen dem nicht entgegen. Die schriftsätzliche Einlassung, die Klägerin habe nicht nur für sich selbst, sondern auch für Freunde und Verwandte Gegenstände ersteigert, unter anderem auch für Herrn Y. (Bl. 39), gibt für ein Eigeninteresse an dem konkret in Rede stehenden Kauf nichts her. Auch der an ihrer Stelle im Termin vor dem Landgericht aufgetretene Herr Y. hat für ein Interesse der Klägerin an dem Erwerb der Herren(!)-Uhr nichts von Belang angeben können bzw. wollen. Er hat vielmehr lediglich erklärt, die Klägerin wolle zu ihrer Motivation (und auch dazu, was sie mit der streitgegenständlichen Uhr habe tun wollen) nichts sagen. Die weitere Erklärung, es habe offensichtlich die Motivation bestanden, die Uhr zum gebotenen Preis zu erwerben, ist inhaltsleer und lässt einen nachvollziehbaren Bezug zur Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin lässt sich auch in der Berufung und – ungeachtet des insoweit unmissverständlichen Hinweisbeschlusses des Senates, der u.a. darauf maßgeblich abgestellt – auch in der Einspruchsschrift nicht dazu herbei, zu ihrer angeblichen eigenen Erwerbsmotivation und zu ihrer Beteiligung an dem Kauf vorzutragen. Soweit sie verschiedentlich (zuletzt mit dem Einspruch [S. 2/3, Bl. 304/05] und dort eher optional [„wenn“, „selbst wenn“]) vorgetragen hat, sie habe (womöglich) „eigenhändig“ das streitgegenständliche Gebot abgegeben, um „auf Zuruf“ die Uhr für den Zeugen Y. zu ersteigern, so ist das zum einen mit dem unstreitigen Umstand nicht vereinbar, dass das Gebot von einer IP-Adresse aus S., dem Wohnort des Herrn Y., abgegeben worden ist, und zum anderen durch die spätere Erklärung (Bl. 335), die Gebotsabgabe durch Herrn Y. werde unstreitig gestellt, überholt. Ganz entsprechend ist ungeachtet der persönlichen Ladung der Klägerin auch im Einspruchstermin vor dem Senat allein Herr Y. erschienen und hat zu diesen Fragen nichts weiter vorzutragen gewusst, sondern vielmehr Nachfragen nach einem Eigeninteresse der Klägerin in anderen Fällen nicht beantwortet und überhaupt zu Bietaktivitäten in ihrem Interesse keine Angaben machen wollen; in der nahezu zweistündigen Verhandlung, in der praktisch alle Redeanteile, die nicht auf den Senat entfielen, Herrn Y. zukamen, ist er auf keinen Umstand zu sprechen gekommen, aus dem sich auch nur ansatzweise eine eigene Beteiligung der Klägerin an den unter ihrem Account geführten Geschäften hätte ersehen lassen. Dieses (Aussage-)Verhalten hat der Senat nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen (vgl. zu den Folgen des unentschuldigten Ausbleibens der Partei nur Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 141 Rn. 11).

Insgesamt spricht danach nichts für ein eigenes Interesse der Klägerin, auch nicht für eine irgendgeartete Beteiligung der Klägerin an dem – nach all den aufgezeigten Umständen allein von Herrn Y. auf der Linie seiner bisherigen Aktivitäten aus- und durchgeführten – Geschäft.

b)vHerr Y. selbst ist zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Gebots im Jahre 2018 nicht mehr dazu berechtigt gewesen, an eBay-Auktionen teilzunehmen. Das ist unstreitig.

aa) eBay hat verschiedene von ihm eingerichtete Accounts geschlossen. Er ist in Person als Nutzer der eBay-Dienste ausgeschlossen gewesen. So hat es der Beklagte (Bl. 25) vorgetragen. Und so hat es auch Herr Y. selbst im Mai 2016 vor dem Landgericht Darmstadt (25 S 18/16, Protokoll S. 2, Bl. 352 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Rüsselsheim 3 C 5759/14) angegeben, nämlich erklärt, dass er in der Folge eines Urteils des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 16. Juli 2014 (62 C 26/14, hier Anlage B 3) „bei eBay ausgeschlossen“ worden sei. Unstreitig ist darüber hinaus, dass Herr Y. danach u.a. den seinem Schwager zugeschriebenen Account a. nutzte; anzunehmen ist (s.o. a.) darüber hinaus, dass er später den auf seine Schwester angemeldeten Account zu eigenen Zwecken nutzte, bis dieser – erneut unstreitig – am 11. September 2018 gesperrt wurde.

bb) Nach den aus der Akte (und den vom Beklagten in Bezug genommenen Protokollen in den beiden Beiakten) ersichtlichen Umständen sind die Sperrungen durch eBay offensichtlich auch nicht lediglich als bloße Malheurs, die (so die Klägerin, Bl. 38) auf ungerechtfertigten „Denunziationen“ der Plattform a. beruhten, gegen die sich „effektiv zu wehren, kaum möglich“ sei. Vielmehr müssen sie als ohne weiteres in der Sache gerechtfertigt erscheinen.

Nach § 4 Nr. 2 eBay-AGB (Anlage K 1) kann eBay einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste u.a. dann ausschließen, wenn er falsche Kontaktdaten angegeben hat, er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt, er wiederholt gegen die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(1) Ein solch wichtiger Grund liegt – augenscheinlich auch aus der Sicht von eBay – darin, dass Herr Y. es zur Geschäftsidee und zu seiner fortgesetzten Praxis erhoben hat, auf hochwertige Artikel zu bieten, die zur Vermeidung einer Angebotsgebühr mit minimalen Anfangsgeboten eingestellt werden, um dann im Falle eines unerlaubten Abbruchs oder eines sog. shill biddings gegen die Verkäufer Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche zu verfolgen. Eben das hat das Landgericht (U 12) mit dem „Ausnutzen der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung“ angesprochen. Und eben davon ist hier auszugehen:

Wie ausgeführt, hat Herr Y. monatlich auf 300 bis 350 Artikel geboten, in der Regel in den Segmenten hochpreisiger Uhren und Autos. Das hat er eingeräumtermaßen durchaus in der Hoffnung getan, dass der Anbieter die Auktion ungerechtfertigt abbricht oder in sie eingreift, was – nach entsprechenden Ermittlungen – die Möglichkeit bietet, entweder Schadensersatz oder aber Erfüllung zu einem weit unter dem Marktpreis liegenden Preis zu verlangen, welch letzteren Falls er (wie er vor dem Landgericht Darmstadt [a. a. O.] erklärt hat) „gekauft und verkauft“ hat. Zur Steigerung der Wahrscheinlichkeit eines derartigen unerlaubten Verkäuferverhaltens beobachtet Herr Y., wie er im Senatstermin beiläufig erklärt hat, die Bieterhistorien auf derartige Vorgänge oder andere Auffälligkeiten (im Falle des Beklagten war es der Umstand, dass dieser von einem Mitglied als „Lieblingsverkäufer“ mit derselben Bewertungszahl wie der des Bieters geratet worden war, ohne dass dieses Mitglied erkennbar bei dem Beklagten gekauft hätte). Dass es sich bei der ständigen Praxis des Herrn Y. nicht um ein bloßes gelegentliches Hobby handelt (wie er aber vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech [a.a.O.] angegeben hat), erschließt sich schon aus dem Umfang der monatlichen Gebote, ferner auch daraus, dass er selbst erklärt hat, dass er das „mittlerweile stringenter durchziehe“ (ebd.) und entsprechend bereits bis zum Jahr 2016 mit ca. 100 Personen Prozesse wegen eBay-Käufen geführt hatte, ebenso wie nunmehr – unbestritten und von Herrn Y. im Senatstermin eingeräumt – seine Schwester, die Klägerin, eine ganze Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen wegen solcher Käufe führt und geführt hat, die sie, wie sie ebenso wie Herr Y. selbst anführt, regelmäßig zu gewinnen pflegt.

Aus diesen Umständen erschließt sich zwanglos, dass das Bieten auf derartige Angebote bei auffälligen Bietern und die Verfolgung der Verkäufer im Falle eines Abbruchs Herrn Y. im Ergebnis Einnahmen in nicht unerheblichem Umfang verschafft hat. Dazu passt, dass er sich, wie er dem Amtsgericht Landsberg erklärt hat, rechtliche Bücher gekauft hat, um wie dort Klagen vor den Amtsgerichten auch selbst führen zu können. Für den geschäftlichen Charakter sprechen weiter die gezielte Ausrichtung der Gebote auf potentielle Abbrecher, der von ihm geschilderte Aufwand, die Planmäßigkeit und die Hartnäckigkeit, mit denen er im Falle eines Auktionsabbruchs den sich fehlverhaltenden Verkäufer zu ermitteln sucht. Es passt nur ins Bild, dass Herr Y., nach seinen Angaben vor dem Landgericht Darmstadt (a.a.O.) ein studierter Psychologe ohne Diplom, der sich als psychologischer Berater für Menschen betätigt, die seine Hilfe benötigen, ebenso wenig dort Angaben zu den daraus erzielten Einnahmen hat machen wollen wie er vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech hat angeben wollen, was er mit den Klagen verdiene.

Dass es sich bei der Tätigkeit nicht ausschließlich um Abbruchjagden in dem vom BGH (in dem einen Fall des Herrn Y. betreffenden Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17 – eBay-Abbruchjäger, Rn. 23, vorgehend LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juli 2017, 16 S 168/16, BeckRS 2017, 151905) im Anschluss an das LG Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015, 2 S 13/14, Rn. 45) angesprochenen, außerordentlich engen Sinn handelt, dass die Absicht des Bieters von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages (i.e. Erfüllung), sondern (nur) auf dessen Scheitern (i.e. Schadensersatz) gerichtet ist, ändert nichts daran, dass die Unternehmungen von Herrn Y. als auf die Erzielung nennenswerter regelmäßiger Einkünfte gerichtet sind. Dass es ihm vornehmlich um Umsatz und nicht um Ware geht, erschließt sich etwa auch aus den von der Klägerin angeführten, nach dem jeweiligen Tatbestand zweifelsohne Herrn Y. und dabei jeweils Automobil(teil-)e betreffenden Entscheidungen des LG Ellwangen (Urteil vom 7. April 2017, 1 S 131/16, BeckRS 2017, 156252 [Radsatz]), des KG, Beschluss vom 11. Juni 2019, 21 U 93/18, BeckRS 2019, 12730 [BMW M 6] oder des LG Leipzig (Urteil vom 28. März 2019, 08S 462/17, BeckRS 2019,10742 [Pkw]), in welchen jeweils nach Erfüllungsverweigerung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt worden ist. Und auch dann, wenn im Falle eines „Uhren-Schnäppchens“ wie hier Erfüllung begehrt wird, lässt sich, wie nicht zuletzt die Berufung (BB S. 19, Bl. 215) selbst anführt, durch einen Weiterverkauf der Differenzbetrag „in bar vereinnahmen“, was sich – mit der Möglichkeit entsprechender Selektion – vor allem dann lohnt, wenn wie hier die Differenz beträchtlich ist und eine erhebliche Wertsteigerung in kürzester Zeit - wie Herr Y. vor dem Senat zu erklären wusste - bei Uhrenkäufen wie dem Vorliegenden sicher zu erwarten sind. Dass, wie allerdings Herr Y. vor dem Amtsgericht Landsberg (a. a. O.) erklärt hat, das Verkaufen „lange her (sei), 8, 9 oder 10 Jahre“, ist nicht glaubhaft; denn es ist mit seiner seit Jahren unter verschiedenen Accounts fortgesetzten Tätigkeit und der daran anschließenden Prozesstätigkeit unvereinbar, ebenso mit dem eben erwähnten Verweis auf die selbst angeführte Option des Weiterverkaufs. Tatsächlich ist auch die Annahme, dass jemand für sich oder seine Verwandtschaft – Herr Y. wusste im Senatstermin nur sich selbst, seine Schwester und seinen Schwager zu nennen – in derartigem Umfang mit solcher Regelmäßigkeit und zudem – er verfährt, seine Angaben vor dem Amtsgericht Landsberg hochgerechnet, seit 13, 14 oder 15 Jahren so – über einen derart langen Zeitraum hinweg Herren-Luxusuhren, Autos oder Autoteile benötigen könnte, vollständig abwegig. Dementsprechend hat Herr Y. auf entsprechende Nachfrage des Senats, ob er alle Uhren noch besitze, mit „nee“ geantwortet und auf die Frage, ob er denn noch hunderte der ersteigerten Artikel habe, mit „nee, aber diverse“, so dass das Beweisangebot der Klägerin, alle erworbenen Uhren dem Gericht zur Inaugenscheinnahme vorlegen zu können (Bl. 308), als überholt unbeachtlich war. Nach all dem erschließt sich nicht, wie die Klägerin bzw. Herr Y. ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO, sollten behaupten können, weder sie noch Herr Y. handelten gewerbsmäßig oder in sonstiger Form „geschäftlich“ (Bl. 307), und erneut unternimmt die Klägerin nicht einmal den Versuch, sich, wie es ihr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO obliegt, zu den vom Beklagten aufgezeigten Umständen substantiiert zu erklären, namentlich darzutun, wie sich sonst die umfangreichen Aktivitäten der Geschwister erklären sollten.

(2) Ein regelmäßiges, auf Einkommenserzielung ausgerichtetes Geschäft aus dem unerlaubten Abbruch von Auktionen zu machen, verstößt indes gegen den Grundgedanken von eBay.

(a) Nach § 1 Nr. 1 der eBay-AGB bietet das Auktionsformat von eBay einen Marktplatz an, auf dem von Nutzern Artikel (Waren und Dienstleistungen aller Art) angeboten und erworben werden können. Das Forum ist mithin auf einen Verkauf einzelner Waren gerichtet, der historisch typischerweise von Endverbrauchern an Endverbraucher (c2c) und – zunehmend – von Unternehmen an Endverbraucher (b2c) erfolgt, wobei gewerbliche Nutzer sich als solche zu kennzeichnen haben (§ 1 Nr. 6) und ein gewerbliches Konto unter Einschluss der solchenfalls gesetzlich erforderlichen Informationen zu eröffnen haben (§ 2 Nr. 3) mit der Maßgabe, dass ein eBay-Konto nicht übertragbar ist (§ 2 Nr. 8).

Die historische Entwicklung von eBay kann die Klägerin nicht, wie aber mit dem Einspruch, bestreiten. Sie ist eine allgemein bekannte und damit im Sinne von § 291 ZPO offenkundige Tatsache, über die sich jeder, der das etwa nicht wissen sollte, aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (vgl. nur etwa den wikipedia-Eintrag zu eBay, in dem es schon einleitend heißt „Im Laufe der Jahre erweiterte sich das Angebot von einem Consumer-to-Consumer-Marktplatz mit flohmarktähnlichem Charakter zu einer Business-to-Consumer-Plattform“). Die Klägerseite lässt sich auch nicht dazu herbei, auch nur ansatzweise darzustellen, dass die Historie eine andere gewesen wäre, und das, obwohl Herr Y. erklärtermaßen langjährig auf der Plattform tätig ist und dazu Kenntnisse haben muss. Unabhängig davon liegt es ohnehin so, dass die Klägerin bzw. Herr Y. allein auf dem genannten c2c-Markt „unterwegs“ sind.

(b) Mit diesem Marktplatzmodell und den dazu geltenden Wahrhaftigkeitsanforderungen ist es nicht zu vereinbaren, unter fremdem Namen und unter der bloßen Suggestion eines singulären privaten Erwerbswunsches ein Geschäft zu betreiben, das auf die Generierung von Gewinn durch die planmäßige und organisierte Ausnutzung des Fehlverhaltens von Anbietern (Abbrechern oder shill bidders) ausgerichtet ist. Ein solcher Markt „zweiter Ordnung“ – gleichsam c2b – stellt einen Missbrauch des Marktplatzes zu ihm fremden Zwecken dar. Es drängt sich die Parallele zu früheren sog. Abmahnvereinen auf, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet war, ohne ein genuines wettbewerbliches Interesse aus dem „Abstrafen“ systematisch ermittelter regelwidriger Marktauftritte Vorteile (in Gestalt von Abmahngebühren) zu erzielen. Es liegt daher auf der Hand, dass eBay es bevorzugt, eher derartige „Nutzer“ von seiner Plattform auszuschließen denn solche wie den Beklagten, die (weniger smart als gedacht und tendenziell auch sich selbst schädigend) den Plattformbetreiber durch Angebote mit niedrigem Anfangsgebot um die Angebotsgebühren zu prellen suchen.

(c) Die von der Klägerseite gegen diese (bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 21. Dezember 2020 enthaltenen) Erwägungen vorgebrachten Einwände greifen sämtlich nicht durch.

Dass es, was erneut nur blande bestritten wird, auf dem eBay-Marktplatz eigentlich um die Befriedigung singulärer privater Erwerbswünsche geht, folgt zwingend aus dem schon abgehandelten Umstand, dass dieses Feld der c2c-Markt ist. Auf diesem Markt werden von Letztverbrauchern nicht mehr benötigte Einzelstücke angeboten, und darauf bieten Letztverbraucher, die an solchen Einzelstücken ein konkretes Erwerbsinteresse haben.

Eine geschäftsmäßig betriebene Abbruchjägerei ist mit diesem Grundgedanken eines Handels zwischen Letztverbrauchern offensichtlich nicht zu vereinbaren. Freilich trifft zu, dass eBay (so die Klägerin Bl. 110) es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn Mitglieder das Ziel haben, Artikel unter dem Marktwert zu ersteigern, und ebenfalls nicht, dass Mitglieder „durch den Erwerb einer größeren Anzahl von Artikeln einen Gewinn erzielen“. Das Handeln der Klägerin bzw. des Herrn Y. hat indes, wie bereits ausgeführt, eine vollständig andere Qualität als eine solche normale „Schnäppchenjagd“; es geht, wie sich schon aus der Vielzahl der allmonatlichen Gebote und der Konzentration auf bestimmte Produkte ergibt, über eine vereinzelte Bedürfnisbefriedigung und, wie sich aus der planmäßigen Konzentration ausschließlich auf Abbrecher und shill bidders ergibt, auch über einen mehrfachen „Ankauf-Verkauf“ – weit hinaus und ist, da es ohne erkennbares Interesse an der Sache praktisch ausschließlich auf die Erzielung von Umsätzen gerichtet ist, ersichtlich von anderer Art. Nach dem Verständnis des Senats hat Herr Y. das praktisch eingeräumt, als er, befragt, warum er trotz seiner Klage über „allesamt manipulierte Auktionen“ von „Betrügern“ (die zur Sperrung des Accounts seiner Schwester geführt hätten) auf eBay verbleiben wolle, lediglich erklärt hat, das mache „halt mehr Spaß“.

Für verfehlt erachtet der Senat auch den Hinweis der Klägerseite darauf, dass ein Abbruchjäger als „Sachwalter des UWG-Vertragsrechts“ seine gute Berechtigung habe, und ihn vermögen auch die Überlegungen in dem dazu von ihr angeführten Aufsatz dieses Titels von Oechsler/Dörrhöfer, NJW 2019, 3105, nicht zu überzeugen. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es im Bereich des c2c-Handels auf eBay einer privat organisierten Lauterkeitskontrolle im Hinblick auf unerlaubte Abbrüche privater Auktionen bedürfte. Diese ist schon für gewerbliche Auftritte im UWG dahin eingeschränkt, dass, wie schon angedeutet, Abmahnungen ohne eigenes wettbewerbliches Interesse unterbunden werden. Auch erscheint es als eine unangemessene Verniedlichung, die erheblichen Einnahmen, die – wie vorliegend Herr Y. – professionelle Abbruchjäger aus ihren Aktivitäten erzielen, als bloßen „finanziellen Anreiz“ zu attributieren. Und hinzu kommt schließlich, dass wie sogleich auszuführen ist, eBay als Betreiber des Marktes auf die Installation eines derartigen „Selbstregulierungsmechanismus´“ augenscheinlich keinen Wert legt.

(d) Es liegt nämlich auf der Hand, dass eBay bestrebt ist, eine Abbruchjägerei, wie sie Herr Y. (zuletzt unter dem Account der Klägerin) betrieben hat und betreibt, zu unterbinden, und es lässt sich demgegenüber ausschließen, dass die Sperrung der von Herrn Y. genutzten Accounts grundlos oder aufgrund unberechtigter Vorwürfe erfolgt wäre.

Unstreitig ist nicht nur ein Account von Herrn Y. geschlossen worden, sondern mehrere, derer er sich bedient hat. Was die erste Sperrung angeht, hat Herr Y. selbst (wiederholt auch im Senatstermin) angegeben, dass dazu das bei eBay vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Anlage B 3, das ein „unterlegener Rechtsanwalt“ eingereicht habe) geführt hat. Aus diesem Urteil geht nicht nur seine geschäftsmäßige Abbruchjägerei, sondern ebenso klar hervor, dass der Beklagte des dortigen Prozesses gegen die eBay Regeln verstoßen hatte. Gleichwohl hat sich eBay offenbar dazu entschieden, Herrn Y. zu sperren und nicht den dortigen Beklagten. Gleichermaßen handgreiflich ist, dass auch die weiter erfolgten Sperren auf entsprechenden Mitteilungen über die Abbruchjägerei von Herrn Y. bzw. der Klägerin beruht haben müssen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass diese Sperrungen auf Informationen des Internetforums a., zurückgingen, von denen „auch sie und Herr Y. betroffen“ worden seien, und auch insoweit gilt (wie für das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau), dass die entsprechenden Mitteilungen nicht vermeiden können, das Regelwidrige des eigenen Tuns des Verkäufers zu offenbaren.Dementsprechend ist auch nicht ansatzweise dargetan (geschweige denn belegt), welche „Behauptungen, die häufig sehr wenig mit der Wahrheit zu tun hätten“ oder sonst „harmlosen“ Umstände zu den jeweiligen Sperrungen der von Herrn Y. genutzten Accounts geführt haben sollten. Nach alldem ist damit ein Zusammenhang der Kontoschließungen mit der Abbruchjägerei (in dem hier beschriebenen weiteren Sinne, planmäßig gegenüber wahrscheinlich regelwidrig agierenden Käufern zu bieten, um beträchtliche Gewinne aus Schadensersatz oder Erfüllung/Weiterveräußerung zu erzielen) evident.

Dass eBay als den Missbrauch und eigentliche Gefahr für seinen Marktplatz die professionelle Abbruchjägerei und nicht den Abbrecher von Auftritten auf dem Markt ausschließen will, erschließt sich – über die Menge der Sperrungen und ihre Erstreckung auch auf den Account der Klägerin hinaus – auch zwanglos aus wirtschaftlichen Erwägungen. eBay kann es leicht verschmerzen, wenn gelegentlich Angebote unter Umgehung des bei hochpreisigen Artikeln an sich gebotenen – kostenpflichtigen – Mindestgebots eingestellt werden. Das folgt schon daraus, dass – wie allgemein bekannt ist – nicht selten an Wochenenden die entsprechende Gebühr zur Ankurbelung des Marktgeschehens auf geringfügige Beträge beschränkt oder ganz erlassen wird. Darüber hinaus wird oftmals nach einem unerlaubten Abbruch bei einer Auktion ohne Mindestgebot derselbe Artikel wenig später – und nunmehr kostenpflichtig – erneut eingestellt, sodass eBay auf „seine Kosten kommt“ und entsprechend an einer von seinen Mitgliedern auf eigene Rechnung selbsttätig unternommenen „Selbstregulierung“ kein Interesse hat. Das ist im vorliegenden Fall so gewesen und ebenfalls in dem von der Klägerseite zitierten Fall des OLG Hamm (Urteil vom 30. Juli 2020, I-23 U 125/19, Beck RS 2020, 18650) sowie in den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 S 213/14 –, juris) und des Amtsgerichts Groß-Gerau. Bei einer solchen – nunmehr völlig regulären – zweiten Auktion wird es regelmäßig zu einer (jedenfalls eher) marktgerechten Transaktion kommen. Das wird man auch bei weiteren klägerseits angeführten Fällen – KG, Beschluss vom 27. Juli 2018, 4 U 31/16, BeckRS 2018, 23586; LG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2019, 55 S 259/16, BeckRS 2019,16120; LG Ravensburg, Urteil vom 28. September 2017,1 S 142/19, BeckRS 2017,151906; LG Aurich, Urteil vom 5. April 2019, 4 S 96/17, BeckRS 2019,8163 – annehmen können, in denen zeitnah eine anderweitige Veräußerung erfolgt ist, ebenso in dem vom Beklagten angeführten Fall des Amtsgerichts Landsberg am Lech (4 C 1078/14, nachgehend LG Augsburg, 43 S 3572/16).

(3) Erst recht ist im Übrigen die Sperrung des Accounts der Klägerin als gerechtfertigt anzusehen, dies schon deshalb, weil nach den erörterten Umständen davon auszugehen ist, dass sie ihr eBay-Konto übertragen bzw. einem Dritten hierzu Zugang gewährt hat.

Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht, wie es aber die Klägerseite darzustellen sucht, eine bloße Lässlichkeit, die alltäglich vorkommt, indem ein Dritter, etwa ein Familienangehöriger, einmal einen ordentlich angemeldeten Account ohne Rücksprache mit dem Inhaber benutzt. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern – wie schon die Vielzahl der Prozesse zeigt, die unterdes ohne ihre Beteiligung im Namen der Klägerin geführt werden – um einen stetigen Vorgang, und die Gewährung des Zugangs beruht auch nicht etwa auf einer mangelnden Überwachung desselben, sondern – wie nicht zuletzt aus dem Umstand hervorgeht, dass das streitgegenständliche Angebot aus S. abgegeben worden ist – auf der systematischen Überlassung an eine Person, die, wie die Inhaberin genau weiß, einen eigenen Account bei eBay nicht (mehr) führen darf.

Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten von Herrn Y. und der Klägerin auch nicht als eine Alltäglichkeit, die eBay, wie die Klägerseite will, nach den herkömmlichen Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. dazu nur Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 80. Auflage, § 164 Rn. 10f.) oder denen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder als ein unbedenklich wirksames „Strohfrauhandeln“ behandele. Beim Handeln unter fremdem Namen geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen im Interesse des erfüllungswilligen Geschäftsgegners ein Vertrag mit Wirkung gegen den vertretenen Namensträger zustande kommt; im Falle von eBay-Auktionen geht es dabei typischerweise um die Nutzung eines ordnungsgemäß errichteten Accounts hinter dem Rücken des Inhabers in einem Einzelfall (vgl. paradigmatisch BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 = NJW 2011, 2421, Rn. 11ff.). Auch bei der Beurteilung des Strohmannhandelns (das [vgl. nur Palandt/Ellenberger, vor § 164 Rn. 8] wirksam ist, sofern es nicht wegen Gesetzesumgehung, § 134 BGB, nichtig ist) geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen der nur vorgeschobene Strohmann dem an einer Erfüllung interessierten Geschäftsgegner verpflichtet ist und unter welchen diesem nachrangig sogar noch der Hintermann haftet. Vorliegend ist die Konstellation indes eine gänzlich andere. Hier sollen die Erklärungen einer auf dem rechtlichen Betätigungsfeld ausgeschlossenen Person, die diese zum Zwecke der Umgehung ihres Ausschlusses mit Wissen des Namensträgers unter falschem Namen abgibt, gegenüber einem Geschäftsgegner wirksam sein, der – wie sowohl der Hinter- wie der Strohmann sicher vorhersehen können – im Falle seiner selektiven Inanspruchnahme unter keinen Umständen freiwillig zur Erfüllung, geschweige denn zur Bedienung vertraglicher Sekundäransprüche bereit sein wird. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es dem Senat handgreiflich, dass eBay bestrebt ist, derartige Personen von seiner Plattform auszuschließen, und eben das spiegelt sich auch in den Angaben von Herrn Y. zu den Gründen der Sperrung, die nach einigem Hin und Her, ob nun (unklar, im Fall welcher der verschiedenen Sperrungen) nicht bezahlte Artikel oder die „Verbindung zu mir“ den eigentlichen Grund abgeben, darein mündete, dass er „wohl nervt“.

cc) Nachdem gemäß § 4 Nr. 5 der eBay-AGB in der im Streitfall geltenden Fassung (Anlage K 1) eine von eBay verhängte Sperrung oder Kündigung zur Folge hat, dass dieser Nutzer die eBay-Dienste auch mit anderen eBay-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden darf, hat die unstreitige Sperrung des Herrn Y. ebenso wie - wozu sich Herr Y. im Termin nur ausreichend erklärt hat - eine etwaige Kündigung von eBay zur Folge, dass er nicht berechtigt war, auf eBay auf die hier streitgegenständliche Uhr zu bieten.

c) Die Zulässigkeit der Bevollmächtigung von Herrn Y. bzw. der Genehmigung seines Handelns durch die Klägerin dahingestellt, zielte nach den festgestellten Umständen die Benutzung des Accounts der Klägerin durch Herrn Y. in deren Einverständnis auf eine bewusste und gewollte Umgehung seines Ausschlusses und stellte dergestalt einen Missbrauch dar mit der Folge, dass die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist einer allgemeinen Klärung regelmäßig nicht zugänglich, da es hierfür stets auf eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf besondere Fälle beschränkt bleiben muss. Dementsprechend lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ im Sinne einer rechtlich zu missbilligenden Verhaltensweise erlaubten, nicht aufstellen. In Abgrenzung zu einem bloßen Schnäppchenjäger, der lediglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben, kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauches und eines zu missbilligenden Verhaltens als Abbruchjäger etwa dann in Betracht, wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrages (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021, VIII ZR 91/19, Rn. 6 [überreicht von der Klägerseite im Senatstermin, Hervorhebung vom Senat]; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17, Rn. 25). Daraus folgt, dass ein Rechtsmissbrauch auch, aber eben nicht nur in solchen Fällen der zielgerichteten Generierung allein von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, und als eine weitere – hier einschlägige – Fallgruppe erachtet der Senat die hier gegebenen Fälle institutionellen Missbrauchs bzw. der Ausnutzung eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung.

Der Gedanke des institutionellen Missbrauchs besagt, dass die aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen unter Umständen zurücktreten müssen, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 40). Zu den anerkannten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs gehört unter anderem der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung; denn die Ausübung eines Rechts ist in der Regel rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 1971, VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. März 2013, XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676, Rn. 18). Das ist insbesondere der Fall, wenn das zielgerichtet geschehen ist (vgl. ebd. und BGH, Urteil vom 20. Juli 2012, V ZR 217/11, Rn. 17).

So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 2 eBay-AGB ist die Anmeldung nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Nach § 2 Nr. 3 eBay-AGB sind die von eBay bei der Anmeldung abgefragten Daten vollständig und korrekt anzugeben. Nach § 2 Nr. 8 eBay-AGB ist ein eBay Konto nicht übertragbar. Aus diesen Regelungen folgt, dass (juristische und natürliche) Personen einen Nutzer-Account nur auf und für sich selbst etablieren können, nicht aber für Dritte. Das Gebot, auf das sich die Klägerin im Interesse des Herrn Y. berufen will, ist schon im Ansatz allein deshalb möglich gewesen, weil die Klägerin und Herr Y. wissentlich und willentlich die Zugangsbedingungen von eBay missachtet und gegen den klar ersichtlichen Willen von eBay zu umgehen gesucht haben, um einem ausgeschlossenen Nutzer Zugang zu dem Marktplatz zu verschaffen, auf dass dieser dort seine bekanntermaßen von eBay missbilligten Zwecke weiterverfolgen kann. In genau dem von der Klägerin (BB S. 24, Bl. 220) angeführten Sinn schließt der Gedanke von Treu und Glauben es aus, dass sich derjenige, der sich selbst nicht rechtstreu verhält, auf die mangelnde Rechtstreue seines Vertragspartners berufen kann, und hier liegt das Fehlverhalten von Herrn Y. bzw. der Klägerin noch vor den Fehlhandlungen des Beklagten. Den Vorwurf eines regelwidrigen Verhaltens, den Herr Y. zu seinem finanziellen Vorteil den Abbrechern macht, kann er nur deshalb erheben, weil er die Regeln, auf deren Einhaltung er gegenüber den Abbrechern pocht, selbst zuvor gebrochen hat.

Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, diese Beurteilung begünstige den Betrüger und benachteilige das wehrhafte Opfer, wohingegen ihre rechtliche Lösung zu einem für alle Beteiligten ausschließlich vorteilhaften Ergebnis führe. Zunächst liegt weder in einem unzulässigen Auktionsabbruch noch in einem shill bidding rechtstechnisch ein Betrug; es fehlt an einer Täuschung, an einem Irrtum und auch – offensichtlich – an einer Vermögensverfügung. Es wird lediglich einem unbekannten Mitglied die Chance genommen, einen Gegenstand weit unter dessen tatsächlichem Wert erwerben zu können, eine Chance, mit dessen Realisierung es angesichts seines dürftigen Höchstgebots vernünftigerweise ohnehin kaum rechnen konnte. Faktisch erfolgt, wie schon ausgeführt, nach einem – freilich regelwidrigen – Abbruch oftmals eine nunmehr regelgerechte zweite Auktion, die eine marktgerechte oder jedenfalls eher marktgerechte Transaktion zur Folge hat. Das ist nicht nur aus der Sicht des Marktplatzbetreibers, der dabei auf seine Kosten kommt, sondern auch aus der Sicht des Wettbewerbes ein gänzlich unkritisches Ergebnis. Ebenso liegt es, wenn, wie ebenfalls nicht selten, die zunächst auf eBay angebotene Ware anderweitig veräußert wird (was, wie ausgeführt, eBay, das shill bidder nicht ausschließt, hinnimmt). Weder der eBay-Marktplatz noch gar der gesamtgesellschaftliche Warentausch auf Konsumentenebene bedürfen daher des Schutzes, den die Klägerin und Herr Y. ihm zu bieten vorgeben. Nur in der Welt eines eBay-Abbruchjägers, der das dortige Geschehen planmäßig beobachtet und Verstößen mit aufwändigen Folgeroutinen nachgeht, kommt ein Vertrag mit dem nächsthöchsten Gebot zustande und nur unter solchen Vorzeichen käme auch der von ihm verfolgte Verkäufer günstiger davon, und auch das nur rein theoretisch, weil der nächstniedrige Bieter ja bereits überboten worden ist. Es erscheint dem Senat daher auch als unangemessen, wenn die Klägerin und Herr Y., die die bezeichneten Verstöße systematisch im Gewinninteresse ausnutzen, sich als „Opfer“ stilisieren wollen, dies zumal, da sie in diese Rolle nur nach dem bewusst regelwidrigen Zugang zu einer ihnen an sich verschlossenen Bühne haben schlüpfen können. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, könnte Herr Y., obwohl sein Auftreten auf der Plattform offensichtlich unerwünscht ist, seine Tätigkeit entgegen dem erklärten Willen des Plattformbetreibers ad ultimo fortsetzen, solange es ihm nur gelingt, eine „unbescholtene“ Person zu finden, die bereit ist, ihm ihr Konto zur Verfügung zu stellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ob Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien

BGH
Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt, nach allen Umständen des konkreten Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien richtet.

Leitsatz des BGH:

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils
vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 - LG Frankfurt (Oder) - AG Strausberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH entscheidet nicht über eBay-Abbruchjäger deutet aber Rechtsmissbräuchlichkeit an - Fehlen der Prozessführungsbefugnis

BGH
Urteil vom 24.08.2016
VIII ZR 182/15

Der BGH hat nicht abschließend über den Fall eines eBay-Abbruchjägers entschieden, da es bereits an der Prozessführungsbefugnis fehlt. Der BGH deutet aber an, dass in derartigen Fallkonstellationen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.

Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

Prozessverlauf:

Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12



BGH: Schnäppchenpreis bei eBay - Verkäufer muss bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch Schadensersatz zahlen - Grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis führt nicht zur Sittenwidrigkeit

BGH
Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 42/14
Schnäppchenpreis bei eBay


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verkäufer bei eBay bei vorzeitigem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz zahlen muss. Der BGH bestätigte zudem, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis nicht zur Sittenwidrigkeit und somit nicht zur Nichtigkeit führt. Stellt der Verkäufer die Kaufsache ohne entsprechenden Mindestpreis ein, so geht er ein entsprechendes Risiko eigenverantwortlich ein.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


VIII ZR 42/14 - Urteil vom 12. November 2014

LG Mühlhausen - Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12

OLG Jena - Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13"

OLG Hamm: Bei unberechtigter Beendigung einer eBay-Auktion haben auch Abbruchjäger einen Anspruch auf Schadensersatz

OLG Hamm
Urteil vom 30.10.2014
28 U 199/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch "Abbruchjäger" einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn eine eBay-Auktion ohne berechtigten Grund vom Verkäufer abgebrochen wird.

Wer eine eBay-Auktion als Verkäufer vorzeitig beenden will, sollte sich gerade bei hochpreisigen Produkten anwaltlich beraten lassen. Im Regelfall gibt es Möglichkeiten, eine Auktion ohne Auslösen einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden vorzeitig zu beenden.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

" Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt haben soll-te. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die Beklagte, eine Gewerbetreibende aus dem Kreis Minden-Lübbecke, stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf ein. Mit einem Maximalbetrag von 345 Euro beteiligte sich der im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt ansässige Kläger an der Auktion. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach sie die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 5.054 Euro zugesprochen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichte, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern.
Ein verbindliches Verkaufsangebot habe die Beklagte abgegeben, indem sie den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Ihr Vertragspartner sei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hinge-wiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbruchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay- Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Nach diesen Bestimmungen berechtige allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay an derweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.

Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein nichtiges Wuchergeschäft. Der Kläger habe keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 Euro bei eBay angeboten habe.

Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 Euro in Abzug zu bringen sei.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2014 (28 U 199/13) "