OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 07.06.2017
3 U 42/17
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschluss ausgeführt, dass kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Ehegattin bei Impotenz des Partners aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung besteht. Das OLG Hamm verneint eine Rechtsgutsverletzung der Ehegattin.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
Schmerzensgeld für Impotenz des Partners?
Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin aus Gevelsberg keine Erfolgsaussichten beigemessen.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.
Die Klägerin trage bereits nicht vor, so der Senat, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend, wobei anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.
Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.
Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen,
die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.
Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.
Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.06.2017 (Az. 3 U 42/17)
Erstinstanzliche Entscheidung: Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.01.2017 (Az. 4 O 339/14)
OLG Hamm
Urteil vom 10.05.2016
26 U 107/15
Das OLG Hamm hat einer Patientin für einen augenärztlichen Behandlungsfehler, der zu einer erheblichen Einschränkung der Sehfähigkeit geführt hat, ein Schmerzensgeld von 80.000 EURO zugesprochen.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
80.000 Euro Schmerzensgeld nach augenärztlichem Behandlungsfehler
80.000 Euro können einer jungen Frau als Schmerzensgeld zuzusprechen sein, die aufgrund einer augenärztlichen Fehlbehandlung einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren hat. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die heute 19 Jahre alte Klägerin aus Bielefeld leidet seit dem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus. Von 2007 bis 2009 befand sie sich in der augenärztlichen Behandlung der Beklagten, einer in Bielefeld niedergelassenen Augenärztin. Nach den Sommerferien 2008 suchte die Klägerin die Beklagte mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf, ohne dass die Beklagte bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 eine Augeninnendruckmessung veranlasste.
Nach einer notfallmäßigen Aufnahme der Klägerin wegen eines erhöhten Augendrucks diagnostizierte die Augenklinik der städtischen Klinik in Bielefeld im März 2009 einen fortgeschrittenen sog. Grünen
Star (dekompensiertes juveniles Glaumkom mit Kammerwinkeldysgenisie). In der Folgezeit musste sich die Klägerin operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor noch über 60 % auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten. Wegen der versäumten Feststellung des erhöhten Augendrucks hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz begehrt, u.a. ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 Euro. Ihre Schmerzensgeldvorstellung hat sie nach Bekanntwerden der Möglichkeit, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden könne, auf 80.000 Euro erhöht.
Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Über das vom Landgericht zugesprochene Teilschmerzensgeld von 25.000 Euro hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klägerin weitere 55.000 Euro zugesprochen und damit das Schmerzensgeld auf insgesamt 80.000 Euro erhöht. Die Beklagte hafte, so der von einem medizinischen Sachverständigen beratene Senat, aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers. Bei ihrer letzten Behandlung im Februar 2009 habe sie es versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck bei der Klägerin seinerzeit medikamentös behandelt und die Klägerin als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust
der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können. Dabei sei der tatsächliche Verlauf der Erkrankung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Es liege ein grober Befunderhebungsfehler vor, dem die eingetretenen Folgen zuzurechnen seien.
Der Klägerin sei ein Schmerzensgeld von 80.000 Euro zuzusprechen. Durch die verspätete Behandlung sei der noch jungen Klägerin die Möglichkeit genommen worden, ein adäquates Leben zu führen. So sei sie bei sportlichen Aktivitäten stark eingeschränkt und könne keinen Pkw führen. Weiterhin müsse sie einen Beruf ergreifen, der ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit Rechnung trage. Sie benötige einen für ihre geringe Sehkraft speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie zu Lebzeiten erblinde, auch wenn sich deren Zeitpunkt derzeit noch nicht abschätzen lass . Das zugesprochene Schmerzensgeld sei aufgrund der bestehenden und absehbaren Folgen gerechtfertigt, allein die zeitlich nicht hinreichend sicher absehbare Erblindung habe der Senat noch nicht berücksichtigt.
BGH
Urteil vom 10.05.2016
VI ZR 247/15
Der BGH hat entschieden, dass grobe Behandlungsfehler eines Tierarztes zu einer Umkehr der Beweislast führt.
Die Pressemitteilung des BGH:
Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Juli 2010 stellte sie ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.
Das Oberlandesgericht hat den Tierarzt dem Grunde nach verurteilt, der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.
Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es kam daher darauf an, ob die Tierhalterin - wie es die Regel wäre - oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trägt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, welcher u.a. für die Arzthaftung einschließlich der Haftung des Tierarztes zuständig ist, hat das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt - wie in der Humanmedizin - dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.
Vorinstanz:
LG Osnabrück - Entscheidung vom 12. September 2014 - 3 O 1494/11
OLG Oldenburg – Entscheidung vom 26. März 2015 - 14 U 100/14
BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 476/14
BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 286
Leitsatz des BGH:
Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung.
BGH, Urteil vom 17. November 2015 -
VI ZR 476/14 - OLG Köln - LG Bonn
Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier:
OLG Hamm
Urteil vom 17.12.2013
26 U 54/13
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
"6.000 Euro Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin
Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide
Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so
dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.2013 entschieden und insoweit das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Im Jahre 2007 empfahl der Beklagte, ein in Bochum niedergelassener Zahnarzt, der im Jahre 1942 geborenen Klägerin eine prothetische Neuversorgung
und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den
Beklagten und verlangte Schadensersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die
neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant
werden müssen, über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht
zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt. Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen
sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe.
Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er
habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären.
Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche
Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer
Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die
Klägerin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung über überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht
genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2013 (26 U 54/13)"
OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2014
26 U 76/12
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Zahnarzt durfte Teilprothese durch Prothese mit Teleskopkronen ersetzen
Ein Zahnarzt handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die Klägerin, eine heute 57 Jahre alte Patientin aus Oer-Erkenschwick, trug seit dem Jahre 1989 im Unterkiefer eine herausnehmbare, mit einem Stiftsystem befestigte Teilprothese. Aufgrund eines Prothesenschadens fertigte die beklagte Zahnärztin aus Oer-Erkenschwick im April 2008 eine prothetische Neuversorgung an, bei der die ältere Prothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt wurde. In den nächsten Monaten ersetzte die Beklagte die Prothese durch eine Neuanfertigung und nahm Reparaturen und Anpassungen vor. Aus Sicht der Klägerin verblieben dennoch Beschwerden. Mit der Begründung, die Neuversorgung sei bereits nicht indiziert gewesen, fehlerhaft ausgeführt und sie, die Klägerin, nicht hinreichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin von der Beklagten sodann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von über 40.000 Euro.
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler der Beklagten feststellen können.
Die prothetische Neuversorgung der Klägerin sei indiziert gewesen. Eine Reparatur der alten Prothese wäre ebenso aufwendig gewesen
wie die Neuversorgung. Auch die Reparatur hätte das Risiko von Druckstellen beinhaltet, zudem wäre eine Schwachstelle im Bereich
der Stifte zurückgeblieben. Die Neuversorgung sei fachgerecht ausgeführt worden, eine unzureichende parodontale Befundung oder die Beschädigung
eines in die Neuversorgung einbezogenen Eckzahns seien nicht festzustellen. Dass die Beklagte eine parodontale Befundung
nicht dokumentiert habe, habe keine gegenteilige Indizwirkung, weil insoweit aus zahnmedizinischer Sicht keine Dokumentationspflicht bestanden
habe. Dann sei sie auch aus juristischer Sicht nicht zu fordern. Dass die Beklagte auf Beschwerden der Klägerin, insbesondere
Druckstellen, unzureichend reagiert habe, lasse sich ebenfalls nicht Feststellen.
In die zahnärztliche Behandlung habe die Klägerin auch wirksam eingewilligt. Über die Neuversorgung sei sie ausreichend informiert worden, diese sei auf der Basis eines der Klägerin zuvor ausgehändigten Kostenvoranschlages vorgenommen und der Klägerin gegenüber abgerechnet worden, wobei sie ihren Eigenanteil gezahlt habe. Hieraus sei zu schließen, dass ihr der Umfang der Arbeiten bekannt gewesen sei und sie diese gebilligt habe. Über Behandlungsalternativen sei die Klägerin nicht unzureichend aufgeklärt worden. Die Möglichkeit einer komplett auf Implantate gestützten Neuversorgung sei mit ihr erörtert und letztlich wegen der Kosten und auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Weitere fachgerechte Behandlungsalternativen habe es nicht gegeben.
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2014 (26 U 76/12)"