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VG Berlin: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundeskanzleramt in Sachen Böhmermann gegen Erdogan - Schmähgedicht

VG Berlin
Beschluss vom 13. März 2017
VG 27 L 502.16


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt in Sachen Böhmermann gegen Erdogan besteht. Ein Journalist hatte u.a. Auskunft darüber verlangt, ob und wann genau der Bundeskanzlerin Angela Merkel die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes zum Schmähgedicht oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt und von ihr zur Kenntnis genommen wurden.

Die Pressemitteilung des VG Berlin:

Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben (Nr. 11/2017)

Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Auskunft über weitere Details im Zusammenhang mit der sog. Böhmermann-Affäre geben.

Das Bundeskanzleramt hatte es unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten u.a. darüber zu in-formieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung („bewusst verletzend“) bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.

Die 27. Kammer des Gerichts verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und ggf. wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller könne sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 13. März 2017 (VG 27 L 502.16)


VG Berlin: Journalisten haben auch bei früherer Antragsstellung keinen Anspruch auf bevorzugte Informationserteilung - hier: Antrag auf Archivauskunft beim Bundeskanzleramt

VG Berlin
Urteil vom 12.03.2015
27 K 183/12


Das VG Berlin hat entschieden, dass Journalisten auch bei früherer Antragsstellung (hier: Antrag auf Archivauskunft beim Bundeskanzleramt) keinen Anspruch auf bevorzugte bzw. schnellere Informationserteilung haben.

Die Pressemitteilung des VG Berlin:

"Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antragstellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, Reporter eines großen Boulevardblattes, wandte sich dagegen, dass das Bundeskanzleramt dem Journalisten einer anderen Zeitschrift zeitgleich mit ihm erbetene Archivauskünfte erteilt hat. Er machte geltend, dass er früher als dieser die Auskunft beantragt habe und daher vor seinem Konkurrenten hätte informiert werden müssen. Die parallele Information berühre seine Recherche und seine wirtschaftlichen Interessen.

Das Bundeskanzleramt verteidigte seine Praxis. Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere Auskunftsbegehren zum selben Aktenbestand, gewähre es den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich die Informationen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat das Vorgehen der Behörde in diesem Fall als rechtmäßig bestätigt. Für den Staat bestehe gegenüber den Trägern der Pressefreiheit eine Neutralitätspflicht. Wegen des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sei es staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit gezielt einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Der Kläger, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Konkurrent, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entscheidungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 27. Kammer vom 12. März 2015 (VG 27 K 183.12)"