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BVerfG: Schmähgedicht von Jan Böhmermann - Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung von Teilen des Schmähgedichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG
Beschluss vom 26.01.2022
1 BVR 2026/19

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung von Teilen des Schmähgedichts von Jan Böhmermann mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer näheren Begründungen hat das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Dies ist mehr als bedauerlich, als die Fallkonstellation interessante Rückschlüsse auf die derzeitigen Ansichten des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Spannungsverhältnisses von der Kunstfreiheit / Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugelassen hätte.

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit Erdogan gegen Böhmermann gegen Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen - Schmähgedicht

BGH
Beschluss vom 30. Juli 2019
VI ZR 231/18


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit Erdogan gegen Böhmermann gegen das Urteil des OLG Hamburg (siehe dazu: Volltext des Urteils des OLG Hamburg im Rechtsstreit Erdogan gegen Böhmermann wegen des Schmähgedichts liegt vor ) zurückgewiesen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zunächst erforderlich, damit Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück

Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16

OLG Hamburg – Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17



Volltext des Urteils des OLG Hamburg im Rechtsstreit Erdogan gegen Böhmermann wegen des Schmähgedichts liegt vor

OLG Hamburg
Urteil vom 15.05.2018
7 U 34/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des OLG Hamburg:

Auch bei einem einheitlichen, aus mehreren Äußerungen zusammengesetzten Werk kann eine Verletzung von Rechten anderer sich aus nur einzelnen dieser Äußerungen ergeben. Da ein Verbot an die konkrete Verletzungsform anknüpft, mag eine Untersagung des gesamten Werkes in Betracht kommen, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks oder für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind; zwingend ausgesprochen werden muss so ein Gesamtverbot aber nicht, zumal die Beschränkung des Verbots auf einzelne Teile der Gesamtäußerung den Verbreiter weniger belastet als ein Gesamtverbot.

Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt, also ein Werk ist, das ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise. Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person.

Das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die von ihnen betroffene Person verächtlich zu machen, ist auch dann rechtswidrig, wenn ihr die Ankündigung vorausgeht, jetzt werde lediglich ein Beispiel für solche Arten von Äußerungen gegeben, die rechtlich nicht zulässig seien.

Die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte massenmediale Verbreiter führt nicht dazu, dass der von ihnen betroffenen Person kein Unterlassungsanspruch mehr gegen den Erstverbreiter zustünde. Es wäre mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vereinbar, wenn das rechtswidrige Aussprechen der Beleidigung eines anderen deswegen rechtmäßig werden sollte, weil in den Medien über die Folgen dieser Beleidigung unter Wiedergabe ihres Wortlauts berichtet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt

OLG Hamburg
Urteil vom 15.05.2018
7 U 34/17


Das OLG Hamburg hat im Berufungsverfahren im Rechtsstreit zwischen Erdogan gegen Böhmermann die Entscheidung des LG Hamburg bestätigt. Danach ist Jan Böhmermann die weitere Verbreitung von Teilen seines Schmähgedichts aus der Sendung Neo Magazin Royale weiterhin untersagt. Ein vollständiges Verbot des Gedichts, wie es von Seiten Erdogans gefordert wurde, lehnte das OLG Hamburg jedoch ab.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, die der Beklagte für seine Kritik am Kläger und der von ihm geführten Regierung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger hat seinerseits das Recht, nicht mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit berufen kann, ist das Gedicht als Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit an Maßstäben zu messen, die dem Effekt der Verfremdung und Übertreibung Rechnung tragen. Die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise ist umso stärker geschützt, je deutlicher die satirische Einkleidung einen Bezug zum Gegenstand der Kritik aufweist oder die kritisierte Person selbst Veranlassung für die Einkleidung gegeben hat. Umgekehrt gewinnt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen umso mehr an Gewicht, je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert.

Das Gedicht ist im Gesamtkontext der Sendung zu sehen, die sich mit dem Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung befasst und dem Kläger vorwirft, auf die zuvor in der Sendung „extra 3“ geübte Kritik an seiner Herrschaft durch Einbestellung des deutschen Botschafters als Betroffener einer zulässigen Meinungsäußerung überzogen reagiert zu haben. Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.

Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Der übergeordnete Aussagegehalt des „Schmähgedichts“ und die vorangestellte Erklärung, mit diesem nur zeigen zu wollen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, rechtfertigen derart schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden."


VG Berlin: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundeskanzleramt in Sachen Böhmermann gegen Erdogan - Schmähgedicht

VG Berlin
Beschluss vom 13. März 2017
VG 27 L 502.16


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt in Sachen Böhmermann gegen Erdogan besteht. Ein Journalist hatte u.a. Auskunft darüber verlangt, ob und wann genau der Bundeskanzlerin Angela Merkel die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes zum Schmähgedicht oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt und von ihr zur Kenntnis genommen wurden.

Die Pressemitteilung des VG Berlin:

Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben (Nr. 11/2017)

Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Auskunft über weitere Details im Zusammenhang mit der sog. Böhmermann-Affäre geben.

Das Bundeskanzleramt hatte es unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten u.a. darüber zu in-formieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung („bewusst verletzend“) bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.

Die 27. Kammer des Gerichts verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und ggf. wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller könne sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 13. März 2017 (VG 27 L 502.16)


LG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Hauptsachverfahren untersagt

LG Hamburg
Urteil vom 10.02.2017
324 O 402/16


Das LG Hamburg hat im Hauptsacheverfahren im Rechtsstreit zwischen Erdogan gegen Böhmermann seine im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung bestätigt. Danach ist Jan Böhmermann die weitere Verbreitung von Teilen seines Schmähgedichts aus der Sendung Neo Magazin Royale weiterhin untersagt.

Die Entscheidung ist angesichts der Entscheidungspraxis des LG Hamburg nicht überraschend. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Entscheidung den weiteren Weg durch die Instanzen übersteht.

Siehe zum einstweiligen Verfügungsverfahren Volltext LG Hamburg in dem Rechtsstreit zwischen Erdogan und Böhmermann liegt vor - Schmähgedicht nach Ansicht des Gerichts in weiten Teilen unzulässige Schmähkritik

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann wird mitgeteilt:

LG Hamburg bestätigt im Hauptsacheverfahren Erdoğan ./. Böhmermann die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Beklagte, der Fernsehmoderator Jan Böhmermann, hat in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ ein als „Schmähkritik“ bezeichnetes Gedicht verlesen, in dem er sich mit dem Kläger, dem Präsidenten der türkischen Republik, befasst. Auslöser des Gedichtes war die Einbestellung des deutschen Botschafters aufgrund eines im ZDF ausgestrahlten Beitrages, der ebenfalls den Kläger zum Gegenstand hat. Die Verlesung des Gedichtes unterbrach der Beklagte mehrfach durch Gespräche mit seinem sogenannten Sidekick Kabelka. Das Gedicht wurde durch Untertitel in die türkische Sprache übersetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Das Gedicht sei schlicht rassistisch. Mit einem Großteil der Beschimpfungen würden Türken seit Jahrzehnten beleidigt. Durch die Erklärung des Beklagten in der Sendung „Das kann bestraft werden“ würden übelste Beschimpfungen nicht zu einer zulässigen Satire. Auch der Rechtsbruch zur Illustration sei ein Rechtsbruch.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass er sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen könne. Das Gedicht sei im Gesamtkontext zu beurteilen. Es trage zur öffentlichen Meinungsbildung über die Grenzen von Satire bei. Es sei zudem der Umgang des Klägers mit seinen Kritikern zu berücksichtigen; der Kläger habe die Unterdrückung kritischer Stimmen auf die Spitze getrieben.

Das Gericht hat in seinem heute verkündeten Urteil dieselben Passagen wie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, der Klage – der Kläger wollte das Gedicht insgesamt untersagen lassen – wurde daher nur teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass für den Beklagten die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG streitet und dass der Fernsehbeitrag Satire ist. Ob der Beklagte sich außerdem auf die – anders als die Meinungsfreiheit – vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, hat die Kammer offen gelassen, da dies zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung angenommen, dass jener sich auf die Kunstfreiheit berufen kann. Dennoch falle die Abwägung hinsichtlich der untersagten Passagen zu seinen Lasten aus. Zu Gunsten des Klägers hat das Gericht hinsichtlich der nicht untersagten Passagen angenommen, dass die Kunstfreiheit nicht für den Beklagten streitet. Dennoch falle insoweit die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.

Die Kunstfreiheit – so das Gericht – sei nach dem Bundesverfassungsgericht zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos. Wenn sie mit anderen Werten wie dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht kollidiere, auf das sich auch der Kläger als Ausländer berufen könne, so bedürfe es einer Abwägung. Hierbei sei zu beachten, dass Satire einen großen Freiraum beanspruchen dürfe. Auch eine durch die Kunstfreiheit geschützte Satire könne jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen so in seinem Kernbereich berühren, dass sie zu untersagen sei.
Bei der vorzunehmenden Abwägung hat das Gericht den Gesamtkontext berücksichtigt, in den das Gedicht eingebettet ist, d.h. u.a. den Diskurs des Beklagten mit seinem Sidekick über die Meinungsfreiheit, den Hintergrund mit dem Porträt des Klägers und der türkischen Flagge sowie die Vorgeschichte mit der Einbestellung des deutschen Botschafters. Bei der Abwägung spielte auch der Umgang des Klägers mit Kritikern eine zentrale Rolle.
Das Gericht betont weiterhin, dass gerade der Kläger als Staatsoberhaupt sich auch besonders heftige Kritik gefallen lassen müsse, da die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen sei.

Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabes müsse der Kläger die untersagten Passagen nicht mehr hinnehmen. Zwar erkenne der Zuschauer, dass beispielsweise die in das Absurde gewendeten Beschreibungen des Sexuallebens des Klägers keinen realen Bezug hätten, aber Beleidigungen oder Beschimpfungen müsse der Betroffene nicht bereits deswegen hinnehmen, weil sie ersichtlich nicht ernst gemeint seien. Im Vordergrund stehe nicht nur die sexuelle Komponente, der Kläger werde als sexbesessene Person dargestellt, sondern es würden zudem als inakzeptabel geltende sexuelle Verhaltensweisen auf den Kläger bezogen, wie „Kinderpornos schauen“. Der Kläger werde auf eine Stufe mit den beiden im Gedicht genannten österreichischen Sexualstraftätern gestellt. Es würden darüber hinaus nicht nur gegenüber Türken bestehende Vorurteile aufgegriffen, sondern der Kläger werde noch unterhalb eines Schweins bzw. „Schweinefurzes“ stehend beschrieben. Es sei allgemein bekannt, dass für einen Moslem die Verbindung zu einem Schwein besonders verletzend sei. Es werde auch davon ausgegangen, der Beklagte habe gewusst, dass seine Antwort „Dies mache doch keiner“ auf den Einwurf seines Sidekicks, das Gedicht werde doch nicht im Internet verbreitet werden, gerade nicht zutreffe. Das in Rede stehende Setting sei daher mit einer ansonsten üblichen juristischen Diskussion über die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht vergleichbar.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass die Entscheidungen im strafrechtlichen Verfahren nicht gegen die Untersagung sprächen, da die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Frage der Zulässigkeit der Darbietung gerade offen gelassen und eine Einstellung damit begründet hätten, dass kein Vorsatz anzunehmen sei. Die Frage eines Vorsatzes sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch ohne Bedeutung. Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die zum Gegenstand hatte, ob ein Verteidiger eine Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten u.a. als „durchgeknallt“ bezeichnen dürfe, führe nicht zu einem anderem Ergebnis, da die Kammer, wie bereits im Beschluss zum einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, eine Auseinandersetzung in der Sache und damit keine Schmähkritik festgestellt habe. In dem fraglichen Beschluss mache das Bundesverfassungsgericht außerdem deutlich, dass allein die Tatsache, dass keine Schmähkritik vorliege, nicht die Zulässigkeit der Äußerung bedeute.

Die nicht untersagten Passagen erreichen nach Ansicht des Gerichtes nicht die notwendige Schwere, um sie zu untersagen. Zu Lasten des Klägers wirke sich hierbei insbesondere seine Politik in Hinblick auf Kritiker und seine Stellung als Politiker aus.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe nur ein Anspruch auf Untersagung, soweit eine Rechtsverletzung vorliege und nicht darüber hinaus. Die Klage, die auch rechtmäßige Passagen zum Gegenstand habe, werde daher zum Teil abgewiesen. Die Rechtsprechung habe lediglich in Ausnahmefällen nicht nur die einzelnen rechtswidrigen Passagen untersagt, sondern das gesamte Werk, wenn durch eine Untersagung nur der rechtswidrigen Aussagen in die künstlerische Gesamtkonzeption unverhältnismäßig eingegriffen worden wäre. Letzteres sei hier nicht der Fall. Das Gedicht bleibe auch ohne die untersagten Passagen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die konkrete Einbettung fortbestehe, verständlich und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Kläger. Wenn eine Aufteilung nicht für möglich erachtet werden würde, hätte dies zudem nicht zur Folge, dass der Unterlassungsanspruch trotz der festgestellten Rechtswidrigkeit insgesamt abzuweisen wäre, sondern es wäre ihm insgesamt stattzugeben.



Auch Generalstaatsanwaltschaft Koblenz stützt Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann in Sachen Erdogan

Auch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz bejaht zutreffend die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann in Sachen Erdogan.

Die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz:

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weist Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann zurück
Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Entscheidung vom 13.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Der zu beurteilende Sachverhalt wirft komplexe verfassungsrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen auf, die die Staatsanwaltschaft Mainz im Ergebnis zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung beantwortet hat. Ihre Wertung, die in der Pressemitteilung der Behörde vom 04.10.2016 eingehend begründet wurde, ein strafbares Verhalten sei letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält deshalb für den Fall einer Anklageerhebung eine Verurteilung des Beschuldigten nicht für wahrscheinlicher als seinen Freispruch. Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anklage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Eine eingehende Darstellung der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft finden Sie unter:

Anlage Presseerklärung

Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft steht dem türkischen Staatspräsidenten das Klageerzwingungsverfahren offen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz müsste binnen eines Monats gestellt werden.


Die Rechtliche Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft finden Sie hier:

Staatsanwaltschaft Mainz: Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen angeblicher Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen der angeblichen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan durch das Schmähgedicht in der Sendung Neo Magazin Royale völlig zu Recht eingestellt.

Die Pressemitteilung des Staatsanwaltschaft Mainz:

Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren strafbare Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Die Ermittlungen haben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen anderer an der Entstehung oder Ausstrahlung des Beitrages beteiligte Personen ergeben.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war ein am 31. März 2016 auf dem Kanal „ZDFneo“ des Zweiten Deutschen Fernsehens ausgestrahlter Beitrag in der Sendung "Neo Magazin Royale". In diesem befasste sich der Beschuldigte unter anderem mit der Reaktion des türkischen Staatspräsidenten auf einen in dem Magazin „extra3“ des Norddeutschen Rundfunks am 17. März 2016 ausgestrahlten Beitrag, wobei er auch ein so genanntes „Schmähgedicht“ vorgetragen hat.

Der Staatspräsident der Republik Türkei hat wegen dieses Sachverhalts am 8. April 2016 Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches gestellt. Ferner hat die Bundesregierung am 13. April 2016 die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 des Strafgesetzbuches erteilt; mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 7. April 2016 hatte die türkischen Regierung das entsprechende Strafverlangen erklärt.

Das Zweite Deutsche Fernsehen als betroffene Sendeanstalt hat am 14. April 2016 eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgegeben und der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2016 zu dem Tatvorwurf Stellung genommen.

Die Einstellung des Verfahrens beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird sich der Tatnachweis eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch - insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite, also des erforderlichen Vorsatzes - nicht mit dem für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Maß an Gewissheit führen lassen.

Es ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch in rechtswidriger Weise erfüllt ist. Dies erfordert die Äußerung eines herabwürdigenden persönlichen Werturteils über einen Dritten oder eine entsprechende Tatsachenbehauptung. Insoweit müsste es um ein eigenes Unwerturteil oder ein solches handeln, das sich der Äußernde zu Eigen macht; gleiches würde für Tatsachenbehauptungen gelten.

Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Beitrag vom 31. März 2016 als Beispiel für eine Überschreitung der Meinungsfreiheit dienen sollte und daher weder ausdrücklich eine Ansicht des Beschuldigten im Hinblick auf persönliche Eigenschaften des türkischen Staatspräsidenten wiedergeben noch - wenn auch überzogene satirische - Zuweisungen enthalten sollte.

Zudem fehlt es es bei Karikatur oder Satire am Merkmal der Beleidigung, wenn die Überzeichnung menschlicher Schwächen eine ernsthafte Herabwürdigung der Person nicht enthält.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Beleidigungsdelikt objektiv in strafbarer Weise verwirklicht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und inwieweit die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz, also Meinungs- und Kunstfreiheit eine die Strafbarkeit begrenzende Wirkung entfalten.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 103, 185 Strafgesetzbuch gehören. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschriften muss indes das eingeschränkte Grundrecht wiederum interpretationsleitend berücksichtigt werden, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt. Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf.

Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurücktreten wird. Diese die Meinungsfreiheit beschneidende Folge gebietet es indes von verfassungswegen hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen. Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung zur Meinungsfreiheit gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Überdies dürfte der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz eröffnet sein. Als das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“, anzusehen. Ob die Darbietung auch Äußerungen enthält, die bei isolierter Betrachtung Meinungsäußerungen darstellen, ist hierbei nicht maßgeblich. Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk.

Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen. Dabei ist es der Kunstgattung der Satire und Karikatur wesenseigen, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten; daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in “Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes”, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen.

Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages ziehen in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten jedenfalls ein vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen ist. Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt. Dass es einem Täter um Kritik an tatsächlichen oder auch nur angeblichen Missständen geht, schließt - bedingten - Vorsatz nicht aus. Andererseits genügt nicht, dass ein Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfindet. Ein Täter muss vielmehr den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele.

Diese Einlassung wird durch die objektiv feststellbaren Umstände, nämlich den Inhalt des Stückes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gestützt. Maßgebend insoweit ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs die Äußerungen versteht. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass der Beitrag Bestandteil einer bekanntermaßen satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes verständiges Publikum mithin davon ausgehen dürfte, dass dort getätigte Äußerungen vielfach mit Übersteigerungen und Überspitzungen einhergehen und ihnen die Ernstlichkeit häufig fehlt. Von einem solchen Empfängerhorizont dürfte auch der Beschuldigte ausgegangen sein; zumal er den Charakter der Sendung im Rahmen des Beitrages durch die wiederholte Bezeichnung des Formats als „Quatsch-Sendung“ hervorhob.

Bereits dies lässt eine ernst gemeinte Herabwürdigung als nicht naheliegend erscheinen. Ferner findet sich in dem Text des so genannten „Schmähgedichts“ selbst eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehlt. Mit Blick auf die somit bewusst vorgenommenen, in der Tat „unsinnig“ und absurd wirkenden Übertreibungen wird mangels entgegenstehender Erkenntnisquellen nicht zu belegen sein, dass der Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend in Kauf nahm.

Vor diesem Hintergrund scheiden auch strafbare Handlungen sonstiger an der Schaffung und Sendung des Beitrages beteiligter Personen aus.

Das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen.

VG Berlin: Im Fall Böhmermann bleibt interne juristische Einschätzung der Bundesregierung unter Verschluss - kein Anspruch der Presse auf Mitteilung weiterer Einzelheiten

VG Berlin
27 L 324.16


Das VG Berlin hat entschieden, dass die interne juristische Einschätzung der Bundesregierung im Fall Böhmermann unter Verschluss bleibt. Die Presse hat - so das Gericht - keinen Anspruch auf Mitteilung von Einzelheiten. Das Gericht wies einen entsprechenden Eilantrag des Tagesspiegels zurück.

OLG Köln: Kein Unterlassungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan gegen Mathias Döpfner wegen Solidarisierung mit Jan Böhmermann - Schmähgedicht

OLG Köln
Beschluss vom 21.06.2016
15 W 32/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass der türkische Staatspräsident Recep Erdogan gegen den Vorstandsvorsitzenden des Axel Springer Verlags Mathias Döpfner keinen Unterlassungsanspruch hat. Dieser hatte sich auf der Internetseite der WELT mit Jan Böhmermann solidarisiert und sich den Inhalten des Schmähgedichts angeschlossen. Dies ist - so das Gericht - von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Beschwerde von Präsident Erdogan erfolglos

Das Oberlandesgericht Köln hat die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Erdogan hatte vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt. Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem "PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."

In seiner Entscheidung vom heutigen Tag hat der 15. Zivilsenat die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Wie das Landgericht bewertet auch das Oberlandesgericht den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.

Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht kann das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das "Gedicht" von Herrn Böhmermann. Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte. Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.

Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält. Denn mit dem Begriff habe der Antragsgegner lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht den Antragsteller bezeichnet.

Der Senat hat in der Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, wie die Äußerungen von Jan Böhmermann selbst rechtlich zu bewerten sind. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Es kann aber - wie bei jeder letztinstanzlichen Entscheidung - Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Landgericht Köln: Beschluss vom 10.05.2016 Az. 28 O 126/16

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.06.2016, Az. 15 W 32/16

Volltext LG Hamburg in dem Rechtsstreit zwischen Erdogan und Böhmermann liegt vor - Schmähgedicht nach Ansicht des Gerichts in weiten Teilen unzulässige Schmähkritik

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2016
324 O 255/16


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Hamburg: Erdogan vs Böhmermann - Einstweilige Verfügung untersagt Wiederholung des Schmähgedichts in weiten Teilen - nicht rechtskräftig" über die Entscheidung berichtet. Die Bedenken gegen diese Entscheidung bleiben. Der weitere Weg durch die Instanzen im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.


Der Volltext der Entscheidung:

In der Sache ... beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 17.05.2016:

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben
werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern und/oder äußern zu lassen:

„Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
[...]
Am liebsten mag er Ziegen ficken,
[...]
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heisst's statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, Erdoğan ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
[...]
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul,
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil
Recep Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer, wie seine Eier,
der Star auf jeder Gang-Bang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist Recep Erdoğan, der türkische Präsident.“

wie geschehen in der Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31.03.2016.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf € 100.000,-- festgesetzt.

Gründe:
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange gemäß §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK zu. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

a) Der Antragsteller ist Präsident der Türkei. Der Antragsgegner ist Hörfunk- und Fernsehmoderator. In der von ihm moderierten Late Night Show „Neo Magazin Royale“ vom 31.03.2016 trug er ein Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ über den Antragsteller
vor. Bevor der Antragsgegner dieses Gedicht vorlas, wies er darauf hin, dass aufgrund eines Beitrages in der Satiresendung „extra 3“ der deutsche Botschafter in der Türkei einbestellt worden sei. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Einbestellung des Botschafters jedenfalls im Einverständnis mit dem Antragsteller erfolgte. Der Antragsgegner trug das Gedicht auf Deutsch vor. Seinen Vortrag unterbrach er mehrfach durch Gespräche mit seinem Sidekick ... Das Gedicht wurde durch eingeblendete Untertitel auf Türkisch übersetzt, das Gespräch des Antragsgegners mit … indes nicht.

b) Das angegriffene Gedicht ist zweifelsohne eine Satire; sie vermittelt ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mittels des Gedichts auseinandersetzt. Satire kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein, muss es aber nicht sein. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kunstbegriff liegt das Wesen künstlerischen Schaffens in der freien schöpferischen Gestaltung, in welcher Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers in bestimmter Form zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173). Eine Niveaukontrolle der Kunst, zum Beispiel eine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst oder guter und schlechter Kunst, ist hierbei unzulässig. Hier spricht für die Annahme von Kunst die Auseinandersetzung des Antragsgegners mit dem Antragsteller, wovon das Gedicht einen Teil darstellt. Dies wäre allerdings bei einer Meinungsäußerung ebenfalls der Fall. Gegen Kunst könnte sprechen, dass der Antragsgegner, worauf sein gerichtsbekanntes Interview in der Zeitschrift „ZEIT“ vom 04.05.2016 hinweist, ein möglicherweise bereits im Internet vollumfänglich verbreitetes Gedicht verlesen hat, so dass die geforderte künstlerische Auseinandersetzung fraglich sein könnte. Da dies aber nicht feststeht, zudem ein sehr großzügiger Maßstab für die Bejahung von Kunst gilt und der Antragsgegner das Gedicht nicht nur verlesen, sondern mit einem bestimmten Kontext, wie die musikalische Untermalung, das Präsentieren der türkischen Flagge, die Gespräche mit seinem Sidekick, umrahmt hat, geht die Kammer von Kunst aus.

Es ist folglich eine Abwägung zwischen der schrankenlos geschützten Kunstfreiheit von Art. 5 Abs. 3 GG sowie der durch Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit, auf die sich der Antragsgegner berufen kann, und dem durch Art. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorzunehmen.

Bei dieser Abwägung ist nicht isoliert das Gedicht zu betrachten, sondern die konkrete Präsentation ist zu berücksichtigen. Desweiteren ist der Zusammenhang, in den das Gedicht gestellt wurde, maßgeblich, d.h. die Vorgeschichte mit der Sendung von „extra 3“ und der Einbestellung des deutschen Botschafters, da diese Anlass für den Beitrag des Antragsgegners war.

Die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten Dritter findet ihre Grenze, wo es sich um reine Schmähung oder Formalbeleidigung handelt bzw. die Menschenwürde angetastet wird.

Die Satire, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen sind, erfordert hierbei eine spezifische Betrachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, zu trennen; hierbei gilt für die Einkleidung regelmäßig ein weniger strenger Maßstab (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).

Es ist somit zwischen dem Aussagegehalt und der Einkleidung zu unterscheiden:

Der Aussagegehalt ist für den Antragsteller nicht so verletzend, dass aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch begründet wäre. Es ist fernliegend, dass der Rezipient annimmt, das Gedicht weise (insgesamt) einen Wahrheitsgehalt auf. Dies ist so
offensichtlich, dass es keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Antragsgegner setzt sich in der Sendung satirisch damit auseinander, dass mit Einverständnis des Antragstellers ein Beitrag wie der von „extra 3“ zum Anlass genommen wird, den deutschen Botschafter einzubestellen. Mit dem Gedicht macht der Antragsgegner sich hierüber in satirischer Form lustig und kritisiert den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit in der Türkei.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich als Staatsoberhaupt aufgrund seines öffentlichen Wirkens stärkere Kritik gefallen lassen muss. Denn die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen (vgl. BVerfG, AfP
1996, 50). Dieser Grundsatz ist auch für den Antragsteller als ausländisches Staatsoberhaupt zugrunde zu legen (s. auch EGMR, AfP 2016, 137). Hiergegen spricht im Übrigen nicht die Strafrechtsnorm des § 103 StGB, da diese im Gegensatz zu §§ 185 ff StGB nur eine höhere Strafandrohung bei einem ausländisches Staatsoberhaupt vorsieht (vgl. Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 29. Auflage, § 103, Rn 6; Nomos, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 103, Rn 1).

Die Einkleidung führt allerdings zur (teilweisen) Bejahung des Unterlassungsanspruches. Zwar gilt hier, wie oben ausgeführt, ein weniger strenger Maßstab, aber dies berechtigt nicht zur völligen Mißachtung der Rechte des Antragstellers. Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend. Es dreht sich vorliegend nicht um eine für die rechtliche Beurteilung unbedeutende Geschmacksfrage. Sondern die fraglichen Zeilen greifen gerade gegenüber Türken oftmals bestehende Vorurteile auf, die gewöhnlich als rassistisch betrachtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass in Kenntnis dessen, dass das Schwein im Islam als „unreines“ Tier gilt - von einer solchen Kenntnis des Antragsgegners kann ausgegangen werden -, der „Schweinefurz“ erwähnt wird. Des weiteren haben nahezu sämtliche Zeilen einen sexuellen Bezug. Auch unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Einkleidung aufgestellten strengen Maßstabes und der konkreten Präsentation überschreiten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

c) Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der weitergehende Anspruch jedoch zurückzuweisen ist. Mit den nicht untersagten Teilen des Gedichts wird in zulässiger Form harsche Kritik an der Politik des Antragstellers geäußert. Es geht nicht um eine
vom Antragsteller nicht mehr hinzunehmende Herabwürdigung, sondern in überspitzter Form werden Vorgänge aufgegriffen, von deren Realität prozessual auszugehen ist. Diese werden im wesentlichen im Beitrag von „extra 3“, auf den der Antragsgegner mit dem Gedicht Bezug nimmt, gezeigt, nämlich unter anderem das Schlagen von demonstrierenden Frauen am „Weltfrauentag“ durch Helm und Schutzkleidung tragende Polizisten, das gewalttätige Vorgehen gegen andere Demonstranten, die mit der Politik des Antragstellers nicht einverstanden sind, sowie gegen Minderheiten wie Kurden. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass es Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Türkei gibt und in diesem Zusammenhang die Rolle des Staates bzw. der Regierung diskutiert wird.

Als Oberhaupt des Staates trägt der Antragsteller für diese Vorgänge die politische Verantwortung. Gerade aufgrund seiner herausragenden politischen Stellung muss er sich, wie oben ausgeführt, stärkere Kritik gefallen lassen. Mit den nicht untersagten Zeilen des Gedichts macht sich der Antragsgegner zulässig in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

e) Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist - wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen - nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Die demnach vorzunehmenden Auslassungen sind durch „[...]“ gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Unterbrechung des Verlesens durch die Gespräche des Antragsgegner mit … . Die Kammer hat insoweit von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

LG Hamburg: Erdogan vs Böhmermann - Einstweilige Verfügung untersagt Wiederholung des Schmähgedichts in weiten Teilen - nicht rechtskräftig

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2016
324 O 255/16


Das LG Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung erlassen und Jan Böhmermann die weitere Wiederholung seines Schmähgedichts in weiten Teilen untersagt. Einige wenige Passagen sind nach Ansicht des Gerichts zulässig. Das Gericht hat einen Anhang mit Markierungen der nach Ansicht des Gerichts unzulässigen und zulässigen Passagen veröffentlicht. Keines falls hat das Gericht über eine mögliche Strafbarkeit entschieden. Die einstweilige Verfügung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts problematisch. Der weitere Verfahrensgang bleibt daher abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.

Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zugrunde. Als Satire vermittle das angegriffene Gedicht ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mithilfe des Gedichts auseinandersetze. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien, müsse für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden. Zudem seien die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den das Gedicht gestellt worden sei. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde.

Diese Grenze sei nach Auffassung der Kammer durch bestimmte Passagen des Gedichts überschritten worden, die schmähend und ehrverletzend seien. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des Antragstellers. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

Die übrigen Teile setzten sich dagegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Der Antragsgegner trage als Staatsoberhaupt politische Verantwortung und müsse sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass der Antragsgegner sich in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig mache.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann gegen die Unterlassungsverfügung Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre. Der Antragsteller kann gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrages sofortige Beschwerde einlegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.



VG Berlin: Demonstration auf der Jan Böhmermann Gedicht "Schmähkritik" vor türkischer Botschaft rezitiert werden soll nicht gestattet - Ziegendemo gegen Beleidigung

VG Berlin
Beschluss vom 14.04.2016
VG 1 L 268.16


Das VG Berlin hat eine Demonstration ("Ziegendemo gegen Beleidigung"), auf welcher das Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann vor der türkischen Botschaft rezitiert werden sollte, untersagt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Schmähkritik“ vor türkischer Botschaft nicht erlaubt (Nr. 15/2016)

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG 1 L 268.16)