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LG Köln: Verbreitung von Falschzitaten oder entstellend verkürzten Zitaten verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrechts

LG Köln
Urteil vom 15.03.2017
28 O 324/16


Das LG Köln hat entschieden, dass dieVerbreitung von Falschzitaten oder entstellend verkürzten Zitaten das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Durch die Verbreitung der beiden Zitate ist der Verfügungskläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er hat sich nicht wie zitiert geäußert.

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Palandt, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.).

Das durch Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistete Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen schützen. Dies ist der Fall, wenn zugleich ein anerkanntes Schutzgut des Persönlichkeitsrechts, etwa die Privatsphäre, verletzt wird, wie bei der Verbreitung eines erfundenen Interviews, welches das Privatleben des Verletzten betrifft (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070). Sofern – wie hier - ein solches Schutzgut nicht beeinträchtigt ist, bedeutet es gleichfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies folgt aus dem dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG, a.a.O.).

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich in beiden Fällen um ein Falschzitat. Obgleich der wiedergegebene Wortlaut der Aussagen des Klägers zutreffend ist, ist seine Äußerung jeweils durch das Weglassen einer nachfolgenden Passage aus dem Zusammenhang gerissen und damit insgesamt sinnentstellend wiedergegeben worden, so dass die konkret wiedergegebene Äußerung nicht dem entspricht, was der Verfügungskläger zum Ausdruck gebracht hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung für Arbeitnehmer unwirksam - salvatorsiche Klausel rettet Wettbewerbsverbot nicht

BAG
Urteil vom 22.03.2017
10 AZR 448/15


Das BAG hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer ohne die nach § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB unwirksam ist. Wenig überraschend bekräftigt das BAG, das eine salvatorische Klausel eine unzulässiges Wettbewerbsverbot nicht retten kann.

Die Pressemitteilung des BAG:

Wettbewerbsverbot - fehlende Karenzentschädigung - salvatorische Klausel

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Klägerin untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe iHv. 10.000,00 Euro vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 604,69 Euro brutto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 -


§ 110 GewO lautet:

Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 74 HGB lautet:

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
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OLG Köln: Schmerzensgeldanspruch bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2016
26 O 251/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten, ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. angemessene Entschädigung wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch allein § 7 BDSG geprüft, der – worauf die Beklagte hinweist – keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gewährt (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 32). Es kommen daneben aber weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa aus dem bürgerlichrechtlichen Deliktsrecht, wie aus § 823 Abs. 1 BGB, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und aus § 826 BGB. Vorliegend kommt vor allem ein Anspruch des Klägers aus einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung mit der Beklagten in Betracht. Insoweit – wie auch bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 826 BGB – ist für die Annahme einer Rechts- bzw. Vertragsverletzung unerheblich, ob die Weitergabe des Urteils durch die Beklagte – was diese anzweifelt – unter das Bundesdatenschutzgesetz fällt.

Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines PersönIichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände eine solche Genugtuung erfordern (BGH, Urt. v. 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363). Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts können auf Grund seines verfassungsrechtlichen Rangs (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Ähnlichkeit zum Eingriff in den Körper und die Gesundheit ein Schmerzensgeld begründen (BeckOK BGB/Spindler, Stand 1.5.2016, § 253 Rn. 16 mwN.).

[...]

Die Gesundheitsdaten des Klägers, die der Beklagten durch den geschäftlichen Kontakt der Parteien bekannt geworden waren, durfte sie grundsätzlich nicht an Dritte – und damit auch nicht an die U AG, ihre Konzernmutter und Arbeitgeberin des Klägers, – weitergeben.

Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible Daten, die als eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG gesetzlich besonders geschützt sind. Dass sie vom Gesetz als besonders sensibel eingeordnet werden, ergibt sich u.a. aus § 213 VVG, der die Erhebung von Gesundheitsdaten betrifft. Ihre Weitergabe berührt das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten – hier seiner Gesundheitsdaten – selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus. Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2013 – 1 BvR 3167/08, NJW 2013, 3086 mwN.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Unternehmen erhält Schadensersatz von EU wegen überlanger Verfahrensdauer in Kartellsachen - aber nur 50000 EURO anstelle verlangter 4 Mio Euro

EuG
Urteil vom 10.01.2017
T-577/14
Gascogne Sack Deutschland und Gascogne ./. Europäische Union



Das EuG hat einem Unternehmen Schadensersatz von der EU wegen überlanger Verfahrensdauer in einer Kartellsache zugesprochen. Allerdings wurden nur 50.000 EURO anstelle der beantragten 4 Millionen Euro Schadensersatz gewährt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer

Das EuG hat in einer erweiterten und anderen Zusammensetzung als im Ausgangsrechtsstreit die EU verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Schadensersatz in Höhe von mehr als 50.000 Euro wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem EuG zu leisten.

Die überlange Verfahrensdauer habe sowohl zu einem materiellen Schaden (Bankbürgschaftskosten) als auch zu einem immateriellen Schaden (Zustand der Ungewissheit, in dem sich die beiden Unternehmen befunden haben) geführt, so das EuG.

Die Unternehmen Gascogne Sack Deutschland (vormals Sachsa Verpackung) und Gascogne (vormals Groupe Gascogne) erhoben am 23.02.2006 beim EuG Klagen auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission in einem Kartellverfahren im Sektor für industrielle Sackverpackungen (Entscheidung K(2005) 4634 v. 30.11.2005 - COMP/F/38.354 "Industrielle Sackverpackungen"). Das EuG hatte diese Klagen mit Urteilen vom 16.11.2011 abgewiesen (EuG, Urt. v. 16.11.2011 - T-72/06 "Groupe Gascogne/Kommission" und T-79/06 "Sachsa Verpackung/Kommission"). Der mit den Rechtsmitteln befasste EuGH bestätigte mit Urteilen vom 26.11.2013 die Urteile des EuG und damit die gegen die beiden Unternehmen verhängten Geldbußen von insgesamt 13,2 Mio. Euro (EuGH, Urt. v. 26.11.2013 - C-40/12 P "Gascogne Sack Deutschland/Kommission" und C-58/12 P "Gascogne/Kommission"). Der EuGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass die beiden Unternehmen Klagen auf Ersatz eventueller Schäden wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem EuG erheben könnten.

Die Unternehmen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragen beim EuG, die EU zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. fast 4 Mio. Euro für materielle Schäden (gefordert sind knapp 3,5 Mio. Euro) und für den immateriellen Schaden (gefordert sind 500.000 Euro) zu verurteilen, die sie aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens erlitten hätten. Es handelt sich um die erste Rechtssache, die auf diesem Gebiet entschieden wird (es gibt vier weitere Rechtssachen, in denen Unternehmen Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer fordern (T-725/14 "Aalberts Industries", T-479/14 "Kendrion"; T-40/15 "ASPLA und Armando Álvarez" sowie T-673/15 "Guardian Europe").

Das EuG hat der Klage der beiden Unternehmen teilweise stattgegeben, indem es Gascogne für den erlittenen materiellen Schaden Schadensersatz i.H.v. 47.064,33 Euro und jedem der beiden Unternehmen für den immateriellen Schaden Schadensersatz i.H.v. 5.000 Euro zuspricht.

Das EuG hat in einer erweiterten und anderen Zusammensetzung entschieden als im Ausgangsrechtsstreit. Diese Voraussetzung wurde vom EuGH in den Urteilen vom 26.11.2013 aufgestellt.

Es sei zunächst darauf hinzuweisen, so das EuG, dass die außervertragliche Haftung der EU geltend gemacht werden könne, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich 1) die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dem betreffenden Organ vorgeworfen werde, 2) das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und 3) das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

In Bezug auf die erste Voraussetzung (Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dem EuGH als Organ der EU vorgeworfen werde) sei auszuführen, dass das Recht auf eine Entscheidung einer Rechtssache innerhalb angemessener Frist, das in der Charta der Grundrechte der EU verankert sei (Art. 47 Abs. 2 der Charta), wegen der überlangen Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 verletzt wurde. Die Verfahrensdauer habe sich nämlich auf fast fünf Jahre und neun Monate belaufen und lasse sich durch keinen der Umstände dieser Rechtssachen rechtfertigen.

Bei Kartellsachen (einem Bereich, der einen höheren Grad an Komplexität aufweise als andere Verfahrensarten) stelle eine Dauer von 15 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens grundsätzlich eine angemessene Dauer dar. In den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 haben jedoch rund drei Jahre und zehn Monate, somit 46 Monate, zwischen diesen Verfahrensabschnitten gelegen.

Die parallele Bearbeitung im Zusammenhang stehender Rechtssachen könne aber eine Verlängerung des Verfahrens um einen Monat pro zusätzliche Rechtssache rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei daher durch die parallele Bearbeitung von zwölf Klagen gegen dieselbe Entscheidung der Kommission eine Verlängerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 um elf Monate gerechtfertigt gewesen.

Eine Dauer von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens für die Bearbeitung der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 sei angemessen gewesen, da der Grad der tatsächlichen, rechtlichen und verfahrensrechtlichen Komplexität dieser Rechtssachen nicht für die Annahme einer längeren Dauer ausreiche. Somit ergebe sich aus der Dauer von 46 Monaten, die zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens gelegen habe, dass es in jeder der beiden Rechtssachen einen Zeitraum ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten gegeben habe. Das übrige Verfahren in diesen beiden Rechtssachen weise dagegen keinen weiteren Zeitraum ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

Zur zweiten Voraussetzung für die Haftung der EU (tatsächliches Vorliegen eines Schadens) sei auszuführen, dass Gascogne ein tatsächlicher und sicherer materieller Schaden entstanden sei, der sich daraus ergebe, dass sie im Verlauf des Zeitraums der ungerechtfertigten Untätigkeit des Gerichts Verluste durch die Kosten erlitten habe, die sie für die Bankbürgschaft zugunsten der Kommission zahlen musste (da Gascogne die Gebühren für die Bankbürgschaft gezahlt habe, habe Gascogne Sack Deutschland insoweit keinen Schaden erlitten). Die übrigen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend gemachten materiellen Schäden erkenne das EuG hingegen nicht an (die beiden Unternehmen haben außerdem geltend gemacht, sie hätten über eine angemessene Frist hinaus gesetzliche Zinsen auf den Nominalwert der von der Kommission verhängten Geldbuße zahlen müssen und ihnen sei die Möglichkeit genommen worden, zu einem früheren Zeitpunkt einen Investor zu finden; das EuG hat diese Schäden aus Mangel an Beweisen verworfen.).

Auch die dritte Voraussetzung für die Haftung der EU (Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden) ist nach Auffassung des EuG erfüllt: Hätte nämlich das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht die angemessene Urteilsfrist überschritten, hätte Gascogne die Kosten für die Bankbürgschaft in dem Zeitraum, der dieser Überschreitung entspricht, nicht zahlen müssen.

Gascogne sei daher eine Entschädigung i.H.v. 47.064,33 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sei und in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten bestehe (dieser Betrag entspreche nicht dem im Laufe von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit des EuG gezahlten Betrag, sondern nur dem Zeitraum vom 30.05.2011 bis 16.11.2011 (Verkündungstermin der Urteile in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06); Gascogne habe nämlich in ihrer Klageschrift nur den Ersatz der nach dem 30.05.2011 durch die Bankbürgschaftskosten entstandenen Verluste verlangt).

Das EuG hat außerdem entschieden, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne wegen der überlangen Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ein immaterieller Schaden entstanden sei: Die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in diesen Rechtssachen sei nämlich geeignet gewesen, die beiden Unternehmen in einen Zustand der Ungewissheit zu versetzen, die über die Ungewissheit hinausgegangen sei, die üblicherweise durch ein Gerichtsverfahren hervorgerufen werde. Dieser verlängerte Zustand der Ungewissheit hatte zwangsläufig einen Einfluss auf die Planung der zu treffenden Entscheidungen und auf die Führung dieser Unternehmen, so dass er zu einem immateriellen Schaden geführt habe.

Das EuG hält es für angebracht, jedem der beiden Unternehmen eine Entschädigung i.H.v. 5.000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen.

Ferner hat das EuG entschieden, dass die Gascogne gewährte Entschädigung von 47.064,33 Euro unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 04.08.2014 bis zur Verkündung des Urteils vom 10.01.2017, anhand der von Eurostat in Frankreich (dem Mitgliedstaat des Sitzes von Gascogne) für den betreffenden Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu zu bewerten sei. Außerdem seien sowohl für die Entschädigung von 47.064,33 Euro als auch für die jedem der beiden Unternehmen gewährten Entschädigungen von 5.000 Euro vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 10.01.2017 bis zur vollständigen Zahlung der Entschädigungen Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptfinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen.

LG Berlin: Bei der Videoüberwachung durch einen Nachbarn können Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz bzw Schmerzensgeld bestehen

LG Berlin
Urteil vom 18.10.2016
35 O 200/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass bei der Videoüberwachung durch einen Nachbarn Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz bzw Schmerzensgeld bestehen können. Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht diese jedoch ab, da die Videoüberwachung bzw. dass diese objektiv ernsthaft zu befürchten war, nicht nachgewiesen werden konnte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung, Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Leistung von Schadensersatz aus §§ 823, 1004 BGB.

Zwar verletzt eine Überwachung mittels einer Kamera grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wenn und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1; BGH NJW 2010, 1533). Deshalb besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus § 1004 BGB analog. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfindet oder dass eine solche zumindest zu befürchten ist, denn eine Videoeoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW 2013, 3089; BGH NJW-RR 2012, 140). Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass die Videokamera sein Grundstück erfasst oder jemals erfasst hat. Insoweit wird auf das Gutachten des für diese Streitfrage kompetenten Sachverständigen Diezel verwiesen, dem das Gericht nach eigener Prüfung folgt. Der Sachverständige hat bei seiner Inaugenscheinnahme am 1.12.2015 festgestellt, dass die optische Achse des Objektivs auf den Gehweg vor dem Haus des Beklagten und auf die rechte vordere Ecke der 1. Stufe des Hauseingangs des Beklagten ausgerichtet ist. Es finden sich keine Bestandteile, die das Grundstück des Klägers zeigen.

Auch für einen anderen Zeitpunkt hat der Kläger eine Überwachung seines Grundstücks nicht bewiesen. Die von ihm als Beweis hierfür eingereichten Fotografien Anlage K 9 d. A. sind vom Sachverständigen in Augenschein genommen worden. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Position der Kamera auf diesen Bildern identisch ist mit derjenigen am 1.12.2015. Zwar kann danach aufgrund des unterschiedlichen Aufnahmewinkels und der unterschiedlichen Fokussierung bei der Herstellung dieser Fotografien der Eindruck entstehen, die Kameraposition sei verändert werden. Der Sachverständige hat aber bei seiner Anhörung im Einzelnen erläutert, weshalb dieser Eindruck falsch ist. Das Gericht folgt nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen. Dem Beweisantritt des Klägers - Vernehmung der Zeugen und - war nicht nachzugehen. Denn es ist gänzlich unklar, wie oft, in wie weit, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum der Beklagte die Kamera abgewinkelt vom Haus positioniert haben soll. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Kamera irgendwann einmal verstellt hat, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht, solange nicht feststeht, dass es durch das Verstellen zu einer nicht nur sekundenlangen Aufnahme des Grundstücks des Klägers gekommen ist. Dass die Kamera in diesem Zusammenhang abgewinkelt vom Haus des Beklagten positioniert gewesen sein soll, kann als wahr unterstellt werden, denn das war sie auch zum Zeitpunkt der lnaugenscheinnahme durch den Sachverständigen, ohne dass das Grundstück des Klägers gefilmt wurde. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte nach Errichtung des Sichtschutzes die Kamera verstellt hat, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Position der Kamera am 26.1.2014, 4.10.2014 und 1.12.2015 identisch, so dass wiederum nicht dargetan ist, wie und für wie lange die Kamera auf das Grundstück des Klägers gerichtet gewesen sein soll. Hierauf ist der Kläger auch mehrfach hingewiesen worden.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er hier objektiv ernsthaft eine Überwachung durch den Beklagten zu befürchten hat. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht (BGH NJW 2010, 1533). Deshalb reicht es für einen Unterlassungsanspruch nicht aus, dass die Kameraeinstellung verändert werden kann, zumal dies hier wie vom Sachverständigen festgestellt, nicht ohne eine äußerlich sichtbare Veränderung der Verschraubung der Kamera möglich ist (BGH NJW 2010, 1533; BGH NJW-RR 2012, 140; LG Bielefeld NJW-RR 2008, 327; LG Itzehoe NJW-RR 1999, 1394). Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch würde erst dann bestehen, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass der Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde.