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BGH: Frist wird durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt, wenn dieser den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZR 70/14
ZPO § 233 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Frist durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt wird, wenn der Poststellenmitarbeiter des Gerichts den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt. Abermals entscheidet der BGH zu Lasten der Anwaltschaft, auch wenn der Fehler in der Sphäre des Gerichts liegt. Immerhin gewährt der BGH in einem solchen Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand.

Leitsatz des BGH:
Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz nach § 198 GVG bei überlangen Gerichtsverfahren - Wann liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor ?

BGH
Urteil vom 14.11.2013
III ZR 376/12
Unangemessene Verfahrensdauer
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, § 201 Abs. 4

Leitsätze des BGH:


a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichts-verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

c) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - Oberlandesgericht Celle

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Zuständigkeit und anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen im Internet - Pinckney ./. KDG Mediatech AG

EuGH
Urteil vom 03.10.2013
C-170/12
Pinckney ./. KDG Mediatech AG


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Zuständigkeit bei grenzüberschreitenen Urheberrechtsverletzungen im Internet befasst.

Aus der Pressemitteilung des EuGH:
"Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden. Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist."

Leitsatz des EuGH:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Gesetzgeber will elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten fördern

Der Gesetzgeber möchte den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten fördern. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Auch soll in Strafsachen eine elektronische Akte eingeführt werden.

Entwurf: Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten
Entwurf: Diskussionsentwurf: Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen


Die dazugehörige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:

"BMJ: Gesetzgeber will elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten fördern" vollständig lesen