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BGH: Zum Werktitelschutz eines Musikstücks- Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel folgt der Werkzuordnung - Das Omen

BGH
Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17
Das Omen
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 und 2; BGB § 744 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am
Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird.

b) Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren
gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen.

c) Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang ("Unplugged") oder eine besondere Aufführungsart ("Live")
geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen.

d) Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden.

e) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze "Teil 1", "Extended Mix", "Herve's End of the World Remix", "Reprise", "Noisia Remix" und "Live from Rock am Ring" bei Titeln von Popmusikstücken).

BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig - hier: Inhaber einer IP-Adresse

EuGH
Urteil vom 19.04.2012
C‑461/10


Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig und somit rechtlich nicht zu beanstanden ist (hier: Inhaber einer IP-Adresse).

Die Leitsätze des EuGH

1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

2. Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

3. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

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LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte

LG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Twitter

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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