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BGH: Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

BGH
Urteil vom 19.02.2009
I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
ahd.de


Die ahd.de-Entscheidung zum Thema Domainhandel und Domaingrabbing liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain wenn die Registrierung vor Entstehung des Kennzeichenrechts erfolgte - afilias.de

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15
afilias.de



Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Registrierung einer Domain keine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht, auf welches sich der Anspruchsteller beruft, erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist (z.B. Markenanmeldung nach Registrierung der Domain).

Leitsatz
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert ist, das Na­mens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Regist­rierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im An­schluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"BGH: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain wenn die Registrierung vor Entstehung des Kennzeichenrechts erfolgte - afilias.de" vollständig lesen

OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 seine AdWords-Rechtsprechung bestätigt. Danach ist das Schalten von AdWords-Anzeigen unzulässig, wenn eine fremde Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen verwendet wird (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 – 14 U 1958/06). Gleiches gilt für verwandte Arten des Keyword-Advertising oder ähnliche Werbeformen. Dabei bezieht das Gericht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von MetaTags (BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; siehe auch BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 - AIDOL) in die Entscheidungsgründe mit ein. Entscheidend ist danach, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Diese Ansicht ist richtig. Ohne Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der jeweiligen Marke bzw. des Kennzeichensrechts wäre das Schalten von Werbeanzeigen gar nicht möglich. Folgerichtig muss es dem Marken- bzw. Kennzeichenrechtsinhaber möglich sein, derartige Werbung zu verbieten. Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 - 20 U 79/06) ist daher abzulehnen. Auch der vermittelnden Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2004 - 312 O 324/04), wonach eine AdWords-Werbung mit fremden Marken- oder Kennzeichen als Keyword nur dann eine Kennzeichenrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung ist, wenn die Marke im Anzeigentext auftaucht, ist somit ebenfalls nicht zu folgen. Bleibt zu hoffen, dass eine klarstellende Entscheidung des BGH nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.



Leitsätze
1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - „Parallelverfahren II“)

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846,848 - „Parallelverfahren II“).

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer
veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung" vollständig lesen

BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03
Impuls
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Mai 2006, Az. I ZR 183/03 in einer Grundsatzentscheidung völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen von Mitbewerbern im nicht unmittelbar sichtbaren Bereich des Quelltexts einer Internetseite etwa in den Meta-Tags unzulässig ist. Entscheidend ist dabei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Damit ist die insbesondere vom OLG Düsseldorf vertretene abweichende Ansicht obsolet.


Leitsätze:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags" vollständig lesen