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OLG Frankfurt: Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Adventsrabattaktion von eBay da Buchhändler vollen Ladenpreis erhalten

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.3.2023
11 U 20/22

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch die Adventsrabattaktion von eBay vorlag, da die Buchhändler den vollen Ladenpreis erhielten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion von eBay u.a. auf Bücher

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u.a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10% an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen eBay zustehen.

Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist die Sicherung der Preisbindung u.a. von Büchern. Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz (i.F.: BuchPrG) dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Die Beklagte betreibt einen Internet-Marktplatz. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der Beklagten in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis. Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.3.2023, Az. 11 U 20/22
(vorausgehend LG Wiesbaden, Urteil vom 25.1.2022, Az. 11 O 790/20)

Erläuterungen:
§ 3 BuchPrG Preisbindung
1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.



LG Nürnberg: Ein Buch ist nicht gebraucht wenn es Nach Ausübung des Widerrufsrechts zurückgeschickt wird und unterliegt der Buchpreisbindung

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 21.09.2016
19 O 6816/16


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Buch nicht gebraucht ist, wenn es nach Ausübung des Widerrufsrechts ohne Gebrauchsspuren zurückgeschickt wird. Diese Bücher unterliegen dann auch immer noch der Buchpreisbindung.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Das von der Verfügungsbeklagten angebotene Buch unterlag der Buchpreisbindung. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich grundsätzlich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Verfügungsbeklagte zurückgesandt worden ist, somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt ist.

Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt.

Die Tatsache, dass der Widerruf vorliegend mehrere Monate nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte, beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte das Buch erst nach Monaten ausgeliefert hat; hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen.

Die Verfügungsbeklagte hat daher gegen § 3 BuchPrG verstoßen, der begründete Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG."



OLG Saarbrücken: 5 Jahre alte Kugellager dürfen nicht als "neu" beworben werden, auch wenn diese ungebraucht sind

OLG Saarbrücken
Urteil vom 02.04.2014
1 U 11/13


Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein KFZ-Händler 5 Jahre alte Kugellager nicht als "neu" beworben darf, auch wenn diese noch ungebraucht sind. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass bei einer langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Atributs "neu" liegt - so das Gericht - daher eine Irreführung vor. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere Waren übertragen.