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BGH: Rechtsanwaltskosten für Vertretung im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO sind keine erstattungsfähigen Kosten im späteren Rechtsstreit

BGH
Beschluss vom 24.06.2021
V ZB 22/20
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO keine erstattungsfähigen Kosten im späteren Rechtsstreit sind.

Leitsatz des BGH:

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2021 - V ZB 22/20 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau bei Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Ist eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr in markenrechtlichem Gerichtsverfahren nur dann erstattungsfähig wenn die Mitwirkung notwendig war ?

BGH
Beschluss vom 24.09.2020
I ZB 59/19
Kosten des Patentanwalts VI
RL 2004/48/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; MarkenG § 125e Abs. 5, § 140 Abs. 4


Der BGH hat dem EuGH die Frage zu Entscheidung vorgelegt, ob die zusätzliche Patentanwaltsgebühr in markenrechtlichem Gerichtsverfahren nur dann erstattungsfähig ist, wenn die Mitwirkung notwendig war.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war ?

BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - I ZB 59/19 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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OLG Frankfurt: Patentanwaltsgebühr in Wettbewerbsstreitigkeit erstattungsfähig wenn Patentschriften und eingetragene Designs relevant sind - Keine Erstattungsfähigkeit für Kosten eines privaten Re

OLG Frankfurt
Beschluss vom 26.03.2019
6 W 1/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr auch in einer Wettbewerbsstreitigkeit erstattungsfähig ist, wenn bei der Recherche zum streitgegnständlichen Formenschatz Patentschriften und eingetragene Designs relevant sind. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten eines privaten Rechtsgutachtens.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Patentanwaltskosten. Mit der Klage wurde ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Damit lag zwar keine der Streitsachen vor, für die der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten ohne Überprüfung ihrer Erforderlichkeit angeordnet hat. Gleichwohl sind die durch die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite entstanden Kosten zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind. Die Mitwirkung des Patentanwalts war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlich.

a) Davon ist auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 754 [BGH 24.02.2011 - I ZR 181/09] Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; BGH GRUR 2012, 759 [BGH 10.05.2012 - I ZR 70/11], Rn. 14 - Kosten des Patentanwalts IV). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch in Wettbewerbssachen, insbesondere bei der Geltendmachung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (Senat, GRUR-RR 2011, 118 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Bezugnahme auf die Anlagen K3 und B1 glaubhaft gemacht, dass bei der Recherche zum wettbewerblichen Formenschatz auch Patentschriften und eingetragene Designs zu berücksichtigen waren. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Sie selbst hat mit der Klage zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart maßgeblich auf technische Fragen und die vor der Markteinführung des streitgegenständlichen Produkts bekannten Gestaltungen abgehoben. Entsprechende Recherchen gehören zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Sie begründen vorliegend die Erforderlichkeit.

c) Die Beklagte hat mit ihrer Verteidigungsanzeige die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt. Seine tatsächliche Mitwirkung steht vorliegend nicht in Streit. Die Reise zum Gerichtstermin wurde glaubhaft gemacht.

3. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Festsetzung der Kosten für die beiden privat eingeholten Rechtsgutachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind erstattungsfähige notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nur ausnahmsweise gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH NJW 2017, 1397 [BGH 01.02.2017 - VII ZB 18/14]). Die Prozessbezogenheit reicht für sich alleine nicht aus. Zusätzlich muss die Begutachtung ausnahmsweise sachdienlich sein (BGH aaO). Daran fehlt es. Für die Beurteilung einer unlauteren Nachahmung bedarf es im Regelfall keiner gutachterlichen Beurteilung. Die sich stellenden Rechtsfragen können von den beauftragten Fachanwälten und dem beauftragten Patentanwalt selbst beantwortet werden. Warum im Streitfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parteien bei den in Rede stehenden verschiedenen Ausführungsformen zu unterschiedlichen Bewertungen der Nachahmungsfrage gelangten, liegt in der Natur der Sache und erfordert nicht die Einholung eines Rechtsgutachtens. Es reicht nicht aus, dass sich eine Partei von der besonderen Expertise oder der fachlichen Autorität eines bekannten Praktikers und eines Rechtsgelehrten im gewerblichen Rechtsschutz Vorteile verspricht. Sie muss die hierfür aufgewendeten Kosten selbst tragen.

4. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen daher - anders als im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts angenommen - nicht € 21.387,79, sondern nur € 15.387,79. Dies führt zu einem von der Beklagten zu erstattenden Betrag von € 1.825,09, bezogen auf die außergerichtlichen Gesamtkosten. Zuzüglich der vom Landgericht festgesetzten Gerichtskosten ergibt sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von € 8.784,91."


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BGH: Auch bei eigener Rechtsabteilung des Rechteinhabers sind Anwaltskosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider nach § 101 UrhG auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse zu erstatten

BGH
Beschluss vom 26.04.2017
I ZB 41/16
Anwaltskosten im Gestattungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG besteht, auch wenn der Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Leitsatz des BGH:

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16 - Kammergericht - LG Berlin

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BGH: Kosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse sind anteilig notwendige Kosten des Rechtsstreits gegen Urheberrechtsverletzer


BGH
Urteil vom 15.05.2014
I ZB 71/13
Deus Ex
UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs.1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IPAdresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ist kein Rechtsmissbrauch - Reisekosten sind auch zu erstatten - Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH
Beschluss vom 12.09.2013
I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort
ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch etwaige Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Wahl eines für alle Parteien und die beauftragten Rechtsanwälte entfernten Gerichts zu erstatten sind. Der Kläger ist berechtigt, das Gericht auszuwählen, bei welchem die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9)."


Leitsatz des BGH:
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I - AG München

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