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VG Düsseldorf: DSGVO-Verstoß wenn Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung bei Facebook veröffentlicht - Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

VG Düsseldorf
Urteil vom 05.03.2026
29 L 4014/25

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß vorliegt, wenn ein Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken bei Facebook veröffentlicht. Insbesondere kann sich der Reiseveranstalter nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auch in materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid hinsichtlich Ziffer I. keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ist die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 29. Oktober 2025 galt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 - 6 C 3.23 -, juris Rn. 21.

Dies folgt daraus, dass für die Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht ein Ermessensspielraum für das daran angeknüpfte Vorgehen besteht.

Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.

Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind sie daran gehindert, ihre eigenen Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11.

Nach dem Regelungsgehalt des Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten.

Vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 - 4 K 2873/23 -, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11 sowie Rn. 38 f. (dort noch zu § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F.).

Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer I. des Bescheides enthaltenen Anordnung bestehen nicht.

Danach verlangt eine inhaltliche Bestimmtheit, dass der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können.

Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 25; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 16 unter Verweis auf VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634 -, SVR 2015, 235, 239.

Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung ist aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls und nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem verfügenden Teil präzise ergibt; vielmehr sind die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände sowie vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen.

Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.

Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugänglich Unterlagen, Pläne, technische Regelwerke usw.
Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.

Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Antragstellerin werde durch die Anordnung, sämtliche auf der Facebook-Plattform „E.“ veröffentlichten Filmaufnahmen so zu verändern, „[…] dass eine Identifizierung von Personen […] nicht möglich ist, […]“, unzulässigerweise die Auswahl aufgegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Verwendung des Einschubes „[…] unter Berücksichtigung aller Mittel, die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, […]“ das Ziel der geforderten Handlung hinreichend bestimmt angegeben. Mit dieser Konkretisierung kann die Antragstellerin ohne Weiteres beurteilen, in welchen Fällen sie eine Veränderung eines Videos vorzunehmen hat. Die getroffene Regelung berücksichtigt, dass die Frage, wann eine Person identifizierbar ist, stets aus verschiedenen Wahrnehmungsperspektiven erfolgen kann. Damit übereinstimmend stellt Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO darauf ab, dass zur Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Nach Erwägungsgrund 26 Satz 4 zur DSGVO sollten bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, damit werde ihr in unzulässiger Weise eine Auswahlentscheidung übertragen, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Verhältnismäßigkeit (dazu sogleich).

Für die Antragstellerin ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sie Adressatin des Bescheides und insbesondere der in Ziffer I. enthaltenen Anweisung ist. Der angegriffene Bescheid ist ausweislich des Adressfeldes an die „L. GmbH, z. Hd. des Geschäftsführers, H.-straße 0, N01 P.“ gerichtet. Daraus ergibt sich als Inhaltsadressatin die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts. Damit übereinstimmend heißt es in der Einleitung des Schreibens „Sehr geehrter Herr Z., gegenüber der L. GmbH […] ergeht folgende Anweisung […]“. Die Formulierung „von Ihnen oder einer anderen Person“ bezieht sich allein auf die Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden und nimmt damit auf Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO Bezug. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass im vorliegenden Fall einer weltweiten Veröffentlichung hinsichtlich der Möglichkeiten zur Identifizierung etwaiges Zusatzwissen dritter Personen zu berücksichtigen sei. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die Mittel zur Identifizierung abschließend zu eruieren und sodann gegenüber der Antragstellerin zu benennen. Vielmehr ist die Antragstellerin als Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss dies auch nachweisen können. Hat die Antragstellerin über die Veröffentlichung der Videos einem weltweit bestehenden und damit potentiell unbegrenzten Personenkreis die Möglichkeit der Identifizierung von betroffenen Personen eröffnet, ist es auch ihre Aufgabe festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist.

Schließlich steht der Bestimmtheit der Anordnung in Ziffer I. nicht entgegen, dass sich die Regelung auf sämtliche veröffentlichte Videos auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin bezieht, wobei das streitgegenständliche Video nicht mehr vorhanden ist und auch alle weiteren Live-Videos infolge einer geänderten Facebook-Policy nach 30 Tagen gelöscht bzw. heruntergeladen werden. Denn die Formulierung „sämtliche“ in Ziffer I. bezieht sich auf eine genau bestimmbare Gruppe von Videos, nämlich die bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses veröffentlichten Aufnahmen und nicht etwa die noch zu veröffentlichenden bzw. von der Antragstellerin beabsichtigten Videos. Letztere wären von der Antragsgegnerin ggf. in einer gesonderten Anweisung zu erfassen. Auch die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Frist ändert nichts an der Bestimmtheit der Regelung, da es sich hierbei lediglich um die Umsetzungsfrist für die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme handelt.

Auch im Übrigen begegnet Ziffer I. des angegriffenen Bescheids keinen materiellen Bedenken. Die Anordnung lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO stützen, wonach jede Aufsichtsbehörde - und damit auch die Antragsgegnerin - den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen kann, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Voraussetzung für die Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

Vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 2; Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.

Dies ist hier der Fall. Dadurch, dass die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ Filmaufnahmen wie das Video „N.“ veröffentlicht hat, hat sie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite nicht gerecht.

Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Datenverarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob eine Verarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt, erfolgt anhand einer dreistufigen Prüfung.

Vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 20. Dezember 2021, Stand: 20. Dezember 2021, S. 31; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146, m.w.N.

Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Auf einer zweiten Stufe geht es sodann um die Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses und auf einer dritten Stufe dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen.

Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146.

Die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine substantielle Auseinandersetzung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beteiligten und muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.

Als Vermittlerin von Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundener Reiseleistungen kann sich die Antragstellerin auf ein wirtschaftliches Interesse berufen.

Vgl. auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147.

Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 40; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.

h der Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO innerhalb der Grenzen dessen erfolgen, was zur Verwirklichung der berechtigten Interessen „unbedingt notwendig“ ist.

Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1141 Rn. 126 und vom 11. Dezember 2019 - C-708/17 -, ZD 2020, 148, 149 Rn. 46.

Entsprechend kann die Erforderlichkeit nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt.

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 41; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.

Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei.

Darüber hinaus ergibt eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der dritten Stufe, dass die von der Antragstellerin verfolgten Zwecke hinter die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung grundsätzlich von einer Schutzwürdigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen ist. Sinn und Zweck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es gerade, den Einzelnen vor den Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten automatisierter Datenverarbeitung zu schützen.

Vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 -, NJW 1986, 2505, 2506; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 148.

Dabei folgt aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass der Verantwortliche - hier die Antragstellerin - die Darlegungslast dafür trägt, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1139 Rn. 95; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 106.

Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können.
Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 152.

Ebenso überwiegen die Interessen der betroffenen Person auch dann, wenn zwischen dieser und dem Verantwortlichen keine vertraglichen oder geschäftlichen Verbindungen bestehen, die die konkrete Datenverarbeitung vernünftigerweise absehbar machen.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 595 Rn. 22.

Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können. Dass die Aufnahmen auch von solchen Örtlichkeiten stammen, an denen sich sogenannte Influencer aufhalten und Filmaufnahmen produzieren, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allein mit dem Besuch einer solchen Örtlichkeit liegt noch kein Einverständnis in die Datenverarbeitung der jeweils aufgezeichneten Person vor. Auch begeben sich Personen nicht des durch die DSGVO gewährleisteten Schutzes, sobald sie solche Örtlichkeiten aufsuchen. Hinzu kommt, dass diese Personen in keiner geschäftlichen oder sonstigen Beziehung zur Antragstellerin stehen.

Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bzw. eine Wertung im Sinne dieser Vorschrift beruft, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Denn das Kunsturhebergesetz findet in der vorliegenden Konstellation bereits keine Anwendung.

Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von Kapitel II (Grundsätze) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen wie etwa das Kunsturhebergesetz ausgenommen worden.

Vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 -, juris Rn. 12, m.w.N.

Eine Zweckbestimmung im vorgenannten Sinne ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil damit zugleich auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 -, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 59; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 15.

Allerdings liegen journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO nur dann vor, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienredakteurs steht.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39; Lauber-Rönsberg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 85 DSGVO Rn. 20; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 17a.

Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung. Auch ist Journalismus nicht stets allein schon deshalb anzunehmen, weil sich jemand mit Informationen an die Öffentlichkeit wendet.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39.

Danach handelt es sich bei den von der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite veröffentlichten Filmaufnahmen nicht um Journalismus im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Das zwischenzeitlich von ihr entfernte Video „N.“ diente ausschließlich Werbezwecken. Die Antragstellerin vermittelt nach eigenen Angaben Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundene Reiseleistungen. Auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ heißt es in der Rubrik „Beiträge“ unter der Überschrift „Intro“ etwa: „[…] Entdecke die ganze Welt des Reisens mit E.. Wir sind 365 Tage im Jahr persönlich für dich da […]“.

Vgl. https://www.facebook..[..........]_DE (zuletzt aufgerufen am 5. März 2026).

Unter der Rubrik „Info“ und „Seitentransparenz“ lässt sich über die Schaltfläche „Zur Werbebibliothek“ eine Aufstellung diverser aktiver Werbeanzeigen der Antragstellerin abrufen.

Vgl. https://www.facebook....[.........] (zuletzt aufgerufen am 2. März 2026).

Dass die Antragsgegnerin von ihrer Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung für die geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 DSGVO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei die Sachlage im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.

Die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Anordnung ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Ermessensfehler der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin durch die Petentin des Beschwerdeverfahrens hat instrumentalisieren lassen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Es gehört im Gegenteil zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen (Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Die von der Antragsgegnerin gewählte Abhilfemaßnahme nach Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist geeignet, erforderlich und angemessen. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, dass sich die Anweisung auf sämtliche veröffentlichte Filmaufnahmen auf der Facebook-Internetseite bezieht, auch wenn die Antragsgegnerin nur einen Datenschutzverstoß bei einem Verarbeitungsvorgang festgestellt hat.

Die in Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthaltene grundlegende Anweisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, die alle Verarbeitungsvorgänge und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der DSGVO betrifft, umfasst die Behebung materiellrechtlicher, aber auch technischer oder organisatorischer Mängel.

Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 23.

Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin ausgehend von dem festgestellten Datenschutzverstoß und dem Geschäftsgebaren der Antragstellerin - Hochladen selbsterstellter Videos aus dem öffentlichen Raum zum Zwecke der Bewerbung der von ihr vermittelten Reisen - davon ausgehen, dass auch bei anderen Videos entsprechende Datenschutzverstöße anzunehmen sind. Die Antragstellerin bestärkte diesen Eindruck, indem sie im Verwaltungsverfahren - etwa mit Schreiben vom 24. Juli 2024 und 6. November 2024 - auch auf Hinweise der Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertrat, es bestehe keine Veranlassung, das Video „N.“ oder andere Videoaufnahmen zu löschen oder durch Verwischen/Verschwimmen oder den Einsatz eines anderen Filters zu bearbeiten.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, den Bestand der auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten Videos, der sich nach ihren Angaben über einen Zeitraum von etwa vier Jahren erstreckt, durchzuarbeiten und hinsichtlich jedes einzelnen Videos Bearbeitungsanweisungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen, denen diese unter Umständen entgegentreten würde. Vielmehr folgt aus der Rechenschaftspflicht der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass sie bereits mit Veröffentlichung der Filmaufnahmen auf ihrem Facebook-Account die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO hätte sicherstellen müssen. Dies nachträglich zur Aufgabe der Antragsgegnerin zu machen, würde die in der DSGVO geregelte Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in ihr Gegenteil verkehren. Dass infolge der Entfernung eines Videos die damit verbundenen „Likes“ und Kommentare entfallen, führt in Anbetracht der überwiegenden Betroffeneninteressen zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass infolge der geänderten Lösch-Policy von Facebook, die sich auch auf Altvideos erstrecke, jedenfalls sogenannte Facebook-Live-Videos ohnehin nur für eine Zeit von 30 Tagen gespeichert würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin II: Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzreichender Einwilligung unzulässig

LG Berlin II
Urteil vom 23.02.2026
52 O 22/17


Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzureichender Einwilligung unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.

Entscheidung
Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.

Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Hintergrund
Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.

Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.

Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.

Rechtsmittel
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen 52 O 22/17

EuGH-Generalanwalt: Rechtmittel von Meta im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data sind zurückzuweisen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 26.02.2026
C-496/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Marketplace)
C-497/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Data)

Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Rechtmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung durch die EU-Kommission bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data zurückzuweisen sind

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die die Verwendung der Daten von Facebook Data und den Dienst Facebook Marketplace betraf, zurückzuweisen

Die Meta Platforms Ireland Ltd hat zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union eingelegt, die die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bestätigten, mit denen die Europäische Kommission die Vorlage interner Dokumente verlangt hatte, die anhand von Kombinationen elektronischer Suchbegriffe identifiziert worden waren. Diese Auskunftsverlangen ergingen im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die insbesondere die Verwendung von Daten (Facebook Data) und den Dienst Facebook Marketplace betraf.

Die Rechtsstreitigkeiten gehen auf zwei Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 20201 zurück, mit denen diese auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen2 die Übermittlung interner Dokumente im Besitz bestimmter Verantwortlicher des Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefordert hatte. Im Anschluss an Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes3 hatte die Kommission Änderungsbeschlüsse erlassen, die die Einrichtung eines Verfahrens des virtuellen Datenraums vorsahen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten zu regeln. Mit zwei Urteilen vom 24. Mai 20234 hat das Gericht die Klagen von Meta Platforms Ireland abgewiesen und insbesondere entschieden, dass die Auskunftsverlangen hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig seien und das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung wahrten.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die zwei Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien einen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen über eine weite Untersuchungsbefugnis verfüge, die es ihr ermögliche, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Kommission sowohl den Zweck ihrer Untersuchung anzuführen als auch den Verdacht, dem sie nachzugehen beabsichtige, ohne dass sie in dieser Phase eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung vornehmen oder die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen müsse.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission zu Recht bestätigt habe. Die verwendeten Suchbegriffe genügten dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe, ohne dass es zu Verfälschungen gekommen sei, festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen, auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien.

Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege, und dass die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, ausreichend seien, so dass das Gericht durch die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe keinen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es eingeräumt habe, dass die Kommission die Vorlage gemischter Dokumente, also von Dokumenten, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthielten, verlangen könne, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, keinen Rechtsfehler begangen habe, da diese Verarbeitung ihren im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben in Wettbewerbssachen inhärent sei. Er stellt fest, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtig angewandt worden sei, da die von der Rechtsmittelführerin genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei, ohne dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben gekommen sei.

LG Berlin II: Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig - Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstößt gegen DSGVO

LG Berlin II
Urteil vom 02.12.2025
15 O 569/18


Das LG Berlin II hat entschieden, dass dei Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig ist. Die Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstöß gegen die DSGVO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom hat Anspruch gegen Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von gut 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 10.02.2026
VI-6 U 3/24 [Kart]


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom einen Anspruch gegen doe Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen hat.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen

Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH ("Deutsche Telekom") zu Recht von der Edge Network Services Ltd. ("Edge Network"), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. meine Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen.

Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.

Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.

Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.

Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.


OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Naumburg
Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24
Urteil vom 05.02.2036 - 9 U 44/25


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool seitens Meta gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und auch einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Meta

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen.

Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt. Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €.

Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt.

Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht.


EU-Kommission: Meta handelt voraussichtlich kartellrechtswidrig indem KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden

Die EU-Kommission kommt vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta kartellrechtswidrig handelt, indem KI-Assistenten anderer Anbieter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
WhatsApp soll zugänglich bleiben für KI-Assistenten anderer Anbieter: Kommission droht Meta einstweilige Maßnahmen an

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta gerichtet, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegt, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern auf dieser Plattform ausgeschlossen hat. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.

Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Politik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Metas bekannteste Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck unter der Bezeichnung Meta AI an.

Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, mit der KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck anderer Anbieter de facto von WhatsApp ausgeschlossen werden. Infolgedessen ist seit dem 15. Januar 2026 auf WhatsApp nur noch der eigene KI-Assistent von Meta – Meta AI – verfügbar, wohingegen konkurrierende KI-Angebote ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hat Meta mitgeteilt, dass diese Änderung der Geschäftspolitik auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen scheint.

Die Untersuchung der Kommission

In ihrer Untersuchung ist die Kommission zu folgenden vorläufigen Ergebnissen gelangt:

Meta dürfte auf dem Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere dank WhatsApp, eine beherrschende Stellung einnehmen.
Es sieht so aus, als würde Meta diese beherrschende Stellung missbrauchen, indem es anderen Unternehmen, einschließlich KI-Assistenten Dritter, den Zugang zu WhatsApp verweigert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass WhatsApp ein wichtiges Kontaktmedium ist, über das Anbieter von KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck die Verbraucher erreichen können.

Schutzmaßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs besteht. Das Verhalten von Meta birgt das Risiko, dass Marktzutritts- und Expansionsschranken errichtet und kleinere Wettbewerber auf dem Markt für KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck irreparabel marginalisiert werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt sich auf den EWR mit Ausnahme Italiens, wo die italienische Wettbewerbsbehörde im Dezember 2025 einstweilige Maßnahmen gegen Meta verhängte.

Hintergrund

Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein.

Nach Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.




LG Köln legt EuGH vor: Ist das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung

LG Köln
Beschluss vom 12.01.2026
14 O 133/23


Das LG Köln hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung ist.

Die Vorlagefragen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 sowie des Begriffs der Vervielfältigung gem. Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, innerhalb einer in sich funktional verbundenen Social-Media-Plattform eine Handlung der Wiedergabe? Genügt dafür, dass innerhalb der Plattform (d.h. nicht auf verschiedenen Webseiten) Links gesetzt werden, die dazu führen, dass Postings von einem Account in anderen Accounts oder anderen Gruppen oder Ähnlichem ersichtlich werden ?

2. Kommt es bei dem Teilen eines Postings, in dem ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände verwertet werden, darauf an, ob das neue Posting mit dem geteilten Inhalt gerade kein „neues Publikum“ adressiert, (1) weil das Publikum jeweils die Gesamtheit der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform darstellt oder (2) der ursprüngliche Beitrag für alle Plattformnutzer verfügbar war, der teilende Beitrag aber in einer Gruppe mit Zugangsbeschränkung nur einer geringeren Anzahl der Plattformnutzer angezeigt wird ?

3. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua - ECLI:EU:C:2016:644), vor allem die widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht, auch auf das Teilen von bereits vorhandenen Postings auf sozialen Netzwerken (hier: Facebook) übertragbar und anwendbar ?

4. Falls 3.) bejaht wird: Macht es für die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Account in sozialen Medien einen Unterschied, ob er nicht rein geschäftlich genutzt wird, sondern die Nutzung teils geschäftlich und teils privat ist? Muss sich die Gewinnerzielungsabsicht dann aus dem konkreten Beitrag auf der Plattform ergeben und welche Kriterien sprechen für die Anwendung der Vermutung gemäß Vorlagefrage 3 ?

5. Wenn nach den vorstehenden Fragen keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, könnte sich eine solche öffentliche Wiedergabe aus dem Umstand ergeben, dass der/die teilende Nutzer/in sich den geteilten, rechtverletzenden Inhalt „zu eigen macht“, etwa durch die Billigung, das Lob oder die sonstige Zustimmung zum Inhalt des Ausgangspostings wie es im Ausgangsverfahren etwa durch einen eigenen „Drüberkommentar“ erfolgt ist ?

6. Zusammenfassend: Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine eigenständige öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar ?

7. Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, das dazu führt, dass ein neues Posting, das das Ausgangsposting enthält, an anderer Stelle der Plattform solange ersichtlich wird (z.B. im eigenen Account oder in einer „Facebook-Gruppe“) bis das Ausgangsposting gelöscht oder sein Zugriff eingeschränkt wird, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Vervielfältigung gem. Art. 2 der RL 2001/29/EG dar ?

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin dürfte bei Anwendung der Grundsätze des Gerichtshofes aus der GS-Media-Entscheidung (Rs. C-160/15 ECLI:EU:C:2016:644) nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage der §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG haben.

Bei dem streitgegenständlichen Foto, auf dem Frau B. abgebildet ist, handelt es sich jedenfalls um ein nach deutschem Recht geschütztes einfaches Lichtbild gem. § 72 UrhG. Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich um ein geschütztes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG unter Beachtung der Grundsätze des unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriffs handelt. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass dies ebenfalls zu bejahen wäre, wenn es darauf ankäme.

Wie oben schon erläutert, geht die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin gem. § 31 Abs. 3 UrhG aus.

Die Beklagte hingegen hat das Ausgangsposting in einem eigenen Posting geteilt, was bei strenger Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15 eine öffentliche Wiedergabe (nach deutscher Terminologie in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) darstellen würde.

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (EuGH ZUM 2014, 289 Rn. 16 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2016, 150 Rn. 15 – SBS Belgium ECLI:EU:C:2015:764, und ZUM 2016, 744 Rn. 37 – Reha Training ECLI:EU:C:2016:379). Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung (vgl. EuGH ZUM 2012, 393 Rn. 29 – Phonographic Performance [Ireland] ECLI:EU:C:2012:141).

Der Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 (EuGH ZUM 2014, 289 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (EuGH ZUM 2015, 141 – BestWater International ECLI:EU:C:2014:2315) für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen. Anders liegt der Fall bei einem Werk, das im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde (EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 43 ff. – GS Media ECLI:EU:C:2016:644). Ist erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten (a.a.O. Rn. 49). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (a.a.O., Rn. 51).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst dreistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Betreiber der Webseite G. das streitgegenständliche Foto ohne Zustimmung der Klägerin vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat. Auf der zweiten Stufe ist ebenfalls zu erkennen, dass der Betreiber des Facebook-Accounts „K. Neuigkeiten“ durch die Linksetzung in seinem Posting eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Insoweit unterstellt die Kammer die Gewinnerzielungsabsicht des Accountbetreibers.

Auf der dritten Stufe ließe sich nun der geteilte Beitrag der Beklagten ebenfalls als öffentliche Wiedergabe qualifizieren, weil hierin ebenfalls offensichtlich die URL als Hyperlink ersichtlich ist. Die Gewinnerzielungsabsicht der gewerblich tätigen Beklagten würde die Kammer im Wege der wertenden Betrachtung für das hier zu bewertende Posting bejahen. Zu einer Entkräftung der Vermutung nach dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen „GS Media“ hat die Beklagte nichts vorgetragen.

In diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung dürfte hingegen sein, dass das streitgegenständliche Foto im Facebook-Posting der „K. Neuigkeiten“ und der Beklagten jeweils dargestellt ist (im Zusammenhang mit der Frage der Vervielfältigung s. aber noch unten f.). Dies stellt nach dem Verständnis der Kammer eine Funktion der Plattform Facebook dar, die automatisch bei der Eingabe eines Hyperlinks aktiviert wird. Demnach sieht die Kammer in dem Teilen des Ausgangspostings, in dem das Foto bereits für Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer sichtbar war, nicht schon eine öffentliche Wiedergabe.

Aus diesem Grunde würde die Kammer zudem den Unterlassungsantrag zurückweisen, soweit er auf das Verbot der Vervielfältigung des Lichtbildes gerichtet ist. Eine Vervielfältigung nach Art. 2 RL 2001/29/EG bzw. § 16 UrhG dürfte nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Verständnis der Kammer lediglich den Link geteilt hat. Damit geht keine Reproduktion des Werks einher. Hingegen dürfte die Einblendung des Lichtbilds durch Facebook durch das Anzeigen von Metadaten der verlinkten Webseite erfolgt sein, weshalb eine Vervielfältigung allenfalls bei der Webseite G. erfolgt sein dürfte.

2. Die Kammer hat jedoch Zweifel an der Anwendbarkeit der oben dargestellten Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15, weil diese im dortigen Ausgangsfall auf andersartigem Verhalten im Internet beruhte. Denn GS Media betrieb im Ausgangsfall eine Webseite, die „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn enthielt und täglich von mehr als 230.000 Besuchern eingesehen“ wurde. Die dort gegenständlichen Werke waren wiederum zunächst auf einer australischen Website vervielfältigt, die der Datenspeicherung dient (d.h. bei einem Dateihostingdienst). GS Media setzte in mehreren Artikeln auf ihrer Webseite jeweils einen Link zu den elektronischen Dateien der Werke (zitiert nach ZUM 2016, 975, Rn. 7ff. ECLI:EU:C:2016:644).

Hingegen geht es vorliegend um Kommunikation in einem sozialen Netzwerk. Die Kommunikation in einem solchen sozialen Netzwerk, vor allem bei dem hier gegenständlichen Facebook, ist durch eine Schnelllebigkeit der Beiträge und Kürze der Mitteilungen geprägt. Die Plattform, die oft auch über mobile Endgeräte genutzt wird, ermöglicht eine native Nutzung mit wenigen Klicks. Algorithmen zeigen den Nutzerinnen und Nutzern individuell Beiträge, die sie interessieren sollen. Die Kammer hält deshalb eine Linksetzung, wie sie die Beklagte mit ihrem geteilten Beitrag vorgenommen hat, für grundsätzlich anders gelagert. Dies betrifft zum einen das im hiesigen Verfahren gegenständliche Teilen eines bereits auf der Plattform für alle einsehbaren Postings, das den Link enthält, im Gegensatz zu dem im Fall bei „GS Media“ erstmalig gesetzten Deeplink in einem redaktionellen Beitrag, der zum Werk bei einem Dateihostingdienst führt. Zum anderen ist auch die Art der Meinungsäußerung eine andere: Beim Fall „GS Media“ war eine „Sensationsenthüllung“ bzw. das Leaken von Fotos vor Veröffentlichung im Magazin Playboy gegenständlich und unmittelbar intendiert. Dem gegenüber liegt im hiesigen Fall die Kommentierung eines Links vor, der zu einem Beitrag führt, der neben dem Lichtbild auch einen gewissen Informationszweck zu einem anderen Thema als dem geschützten Werk aufweist. Die Kommentierung betrifft auch nicht das Lichtbild, sondern den Text und die darin mitgeteilte Information . Im Lichte der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit stellt die Art der Kommunikation im hiesigen Fall etwas Andersartiges dar, das nach Ansicht der Kammer einer individuellen Beurteilung bedarf und nicht schematisch gleichartig wie im Fall des Urteils „GS Media“ bewertet werden sollte. Die Kammer hält es außerdem für beachtlich, dass sich Nutzerinnen und Nutzer einer Social-Media-Plattform, die für sich eine Art geschlossenes System bildet, regelmäßig keine Gedanken darüber machen, dass die mit ihren Postings urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen. Dies war im Fall „GS Media“ ersichtlich anders, weil sich dort die urheberrechtliche Relevanz der Handlung des Leakens von Aktfotografie vor Veröffentlichung durchaus aufdrängte. Da sich eine Einschränkung zur Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze in den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rs. C-160/15 nicht findet, liegt es nicht in der Zuständigkeit der hiesigen Kammer, eine solche Abweichung auszuurteilen. Dazu ist nur der Gerichtshof selbst berufen.

Dabei stellen sich im Detail die folgenden Fragen:

a) Handlung der Wiedergabe (1. Vorlagefrage)

Der Kammer stellt sich mit Blick auf die dargestellte besondere Kommunikationssituation bei sozialen Netzwerken wie Facebook schon die Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. An sich versteht die Kammer die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ (ZUM 2014, 289 ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2015, 141 ECLI:EU:C:2014:2315; ZUM 2016, 975 ECLI:EU:C:2016:644) so, dass die bloße Linksetzung eine solche Handlung der Wiedergabe darstellt. In diesen Fällen war die Einbindung des Links oder Frames jedoch jeweils eine bewusste Entscheidung der nutzenden Webseitenbetreiber, die auch entsprechend bei der Webseitengestaltung aktiv vorgenommen worden ist. Im hiesigen Fall erfolgt hingegen die Nutzung der Beklagten der von der Plattform vorgegebenen Funktionalität des Teilens von Beiträgen. Sie teilte dabei das bereits bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer potentiell sichtbare Ausgangsposting und postete nicht selbst unmittelbar den Link. Der Gerichtshof wird deshalb um Beantwortung der 1. Vorlagefrage gebeten.

b) Neues Publikum (2. Vorlagefrage)

Ausgehend von den Ausführungen im Urteil „GS Media“ versteht die Kammer den Gerichtshof dahingehend, dass es bei der Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten – anders als in den Urteilen „Svensson“ und „BestWater“ – nicht auf die Frage nach der Adressierung eines neuen Publikums ankommt. Denn wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite gar nicht zugestimmt hat, so hat er dabei auch nicht ein bestimmtes Publikum im Sinn gehabt (vgl. EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 42f. ECLI:EU:C:2016:644).

Vorliegend stellt sich die Frage jedoch vor dem Hintergrund des Teilens der Beklagten. Denn der Hyperlink war in dem Ausgangsposting schon bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer der Plattform abrufbar. Es stellt sich der Kammer die Frage, ob dann ein Teilen des Links auf derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ ansprechen kann. Auch hier hält die Kammer die Besonderheiten der Kommunikation im sozialen Netzwerk für grundlegend andersartig als bei unterschiedlichen aufeinander verlinkenden Webseiten im World Wide Web. Die Frage stellt sich erst recht deshalb, weil im hiesigen Fall der Beitrag von unbegrenzter Abrufbarkeit im Ausgangsposting im geteilten Posting der Beklagten nur in ein quantitativ „beschränktes“ Publikum von ca. 7.800 Nutzerinnen und Nutzern geteilt worden ist. Untechnisch ausgedrückt könnte man der Ansicht sein, dass das Teilen durch die Beklagte das angesprochene Publikum verkleinert hat, nicht aber erweitert.

Auf der anderen Seite hat das Teilen in sozialen Netzwerken den Sinn und Zweck, die eigenen Follower oder die anderen Mitglieder von Gruppen auf bestimmte Informationen hinzuweisen. Damit dient das Teilen der weiteren Verteilung an Nutzerinnen und Nutzer, die den Beitrag über ihren persönlichen Algorithmus sonst möglicherweise nicht gesehen hätten. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die urheberrechtliche Bewertung von Bedeutung sein kann.

Auch insoweit wird der Gerichtshof um Beantwortung der 2. Vorlagefrage gebeten.

c) Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht (3. und 4. Vorlagefrage)

Es dürfte die praktisch bedeutendste Auswirkung des Urteils in Sachen „GS Media“ sein, dass der Gerichtshof eine widerlegliche Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht geschaffen hat, die zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe führen kann. Auch insoweit stellt sich vor dem zuvor bereits dargestellten Hintergrund der andersartigen Kommunikation bei sozialen Netzwerken wie Facebook die Frage, ob diese Vermutung bei Postings generell und bei geteilten Beiträgen im Speziellen anwendbar ist. Darauf zielt die 3. Vorlagefrage ab.

Im Übrigen beinhaltet die 4. Vorlagefrage eine Detailfrage zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht. Im Fall „GS Media“ war offensichtlich, dass die Webseite und all ihre redaktionellen Artikel mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht worden sind. Dies ist im Fall der Beklagten als gewerblich tätiger Person, die aber unter ihrem Klarnamen in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, nicht gleichermaßen offensichtlich. Gerade bei einer solchen ambivalenten Nutzung stellt sich die Frage, ob die Vermutung – soweit anwendbar – für die Gesamtheit der Äußerungen auf dem Kanal gilt, weil eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein kann und damit der Rechtssicherheit für Urheberinnen und Urheber abträglich sein könnte. Falls jeder einzelne Beitrag zu bewerten sein sollte, wofür nach Ansicht der Kammer gute Gründe sprechen, weil nur so die notwendige Einzelfallbetrachtung möglich ist, ist dann fraglich, welche Art von Beiträge dann der Vermutung unterfallen sollen. Der Gerichtshof wird insofern um Beantwortung der 3. und 4. Vorlagefrage gebeten.

d) „Zueigenmachen“ (5. Vorlagefrage)

Sollten die vorstehenden Vorlagefragen potentiell dazu führen, dass nicht von einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte auszugehen ist, wird vorsorglich die 5. Vorlagefrage gestellt. Hintergrund ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte einen billigenden Kommentar verfasst hat, der sich auf die Inhalte des verlinkten Betrags bezieht.

Nach einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die allerdings aus der Zeit vor den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ stammt (vgl. dazu die Urteile: BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy [ECLI unbekannt] zur Verlinkung; zum Zueigenmachen allgemein: BGH, GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de [ECLI unbekannt]; zum Framing der Beschluss mit den Vorlagefragen vor dem Urteil „BestWater“: BGH, GRUR 2013, 818 – Die Realität I [ECLI unbekannt]; zum Linking im Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2016, 209 Rn. 16 ff. – Haftung für Hyperlinks [ECLI unbekannt]) und als solche nicht mehr angewendet wird (vgl. BGH GRUR 2018, 178 Rn. 20 – Vorschaubilder III ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0) war in der Vergangenheit der Aspekt des „Zueigenmachens“ ein bedeutender Umstand. Die Klägerseite weist auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Dieser Umstand ist nach dem Verständnis der Kammer jedoch vom Gerichtshof bisher nicht als wesentlicher Umstand bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht gezogen worden. Dies hält die Kammer jedoch durchaus für möglich.

Deshalb wird der Gerichtshof auch um Beantwortung der 5. Vorlagefrage gebeten.

e) Die 6. Vorlagefrage ist eine zusammenfassende Ergebnisfrage. Diese wird die Kammer nach der Beantwortung der vorgehenden Vorlagefragen auch selbst beantworten können. Die Kammer stellt diese Frage jedoch auch, weil sie es für möglich hält, dass sie einen entscheidenden Aspekt bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe im hiesigen Fall nicht beachtet hat. Insoweit mag der Gerichtshof die von ihm ggf. noch für bedeutsam gehaltenen Aspekte an dieser Stelle einfließen lassen.

f) Vervielfältigung (7. Vorlagefrage)

Wie bei der Darstellung der deutschen Rechtslage geäußert, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Vervielfältigung vorgenommen hat. Denn der Schwerpunkt des Falls liegt auf der Frage der urheberrechtlichen Bewertung des Hyperlinks und dies war nach dem Verständnis der Kammer bisher im Wesentlichen eine Frage der „öffentlichen Wiedergabe“. So verhielten sich die Urteile in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ nicht zur Frage der Vervielfältigung. Jedoch liegt der Fall vorliegend derart anders, dass mit der Linksetzung automatisch das hier streitgegenständliche Lichtbild durch Facebook eingeblendet worden ist. Mit dem Teilen des Ausgangspostings erfolgte demnach eine Fixierung des geteilten Postings in der Zielgruppe, bei der wiederum auch das streitgegenständliche Lichtbild ersichtlich geworden ist. Diese Sichtbarkeit erfolgte aber wie oben als Screenshot eingeblendet in einem „Frame“ und war gewissermaßen abgegrenzt von dem eigenen Kommentar der Beklagten. Es ist auch wegen der gerichtsbekannten Funktionsweise der Facebook-Plattform davon auszugehen, dass dieser „Frame“ bei Löschung des Ausgangspostings leer bzw. mit Fehlermeldung angezeigt werden würde.

Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 2 RL 2001/29/EG ist jedoch „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form“ erfasst. Deshalb wird der Gerichtshof um Beantwortung der 7. Vorlagefrage gebeten, ob die hier laut Akte sichtbare Darstellung des geschützten Fotos bei Facebook im Zuge des Teilens eine Vervielfältigung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen

KG Berlin
Urteil vom 23.12.2025
10 U 190/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist allerdings zulässig.

1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.

2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert.

III. Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte "Löschung" der Gruppen zu.

1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit "Gruppen" zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

a) Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs der Ziele und öffentlichen Forderungen des ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Gruppen ein solcher, sachbezogener Diskurs stattfindet. Richtig ist, dass eine Anzahl von Nutzern in diesen Gruppen Kurznachrichten veröffentlichen, die den Kläger schmähen, beleidigen, ihm Gewalt und Mord androhen und teilweise wohl auch in anderer Hinsicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die in den Kurznachrichten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wird aber allein durch die jeweils rechtswidrigen Inhalte begründet, nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in Gruppen auszutauschen. In dieser Möglichkeit, von der Nutzer Gebrauch gemacht haben, liegt noch keine Verletzung von Rechten des Klägers.

b) Es könnte womöglich anders liegen, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen und sich alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Kurznachrichten rechtswidrig seine Rechte verletzen würden.

aa) Jedenfalls nach OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. Juni 2025 – 16 U 58/24, GRUR 2025, 1951 Randnummer 38, kann ein Hostprovider deliktisch auf Löschung eines Nutzerkontos, nicht einer Gruppe, in Anspruch genommen werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, um rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen.

bb) Es mag auch sein, dass Artikel 6 Absatz 4 DSA, dazu noch unter B. III. 4., diese Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung abzustellen, unberührt lässt, obwohl der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, eigentlich nur haftet, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 DSA nicht erfüllt sind.

cc) Die vom OLG Frankfurt a. M. gebildeten Voraussetzungen sind im Fall aber unstreitig nicht erfüllt. Denn weder sind die Gruppen überhaupt gebildet worden, um sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen, noch verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers. In ihrer Mehrzahl verhalten sich die Nutzer der Gruppe vielmehr unstreitig rechtstreu.

c) Der Kläger wird durch diese Sichtweise auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Kurznachrichten vorzugehen. Der Senat verkennt die darin liegende Belastung nicht. Sie rechtfertigt nach einer Abwägung aber kein anderes Ergebnis. Im Übrigen hat der Kläger den Vorschlag des Senats, dem die Beklagte zugestimmt hatte, sich dahin zu vergleichen, dass der Kläger der Beklagten alle ihn derzeit verletzenden Kurznachrichten in den Gruppen nennt und diese dann in einem Akt entfernt werden, nicht folgen mögen. Damit aber hätten "auf einen Schlag" sämtliche derzeitigen rechtswidrigen Äußerungen entfernt werden können.

3. Ein Löschungsanspruch folgt unstreitig nicht aus dem nicht mehr anwendbaren Artikel 14 E-Commerce-RL.

4. Nichts anderes gilt für Artikel 6 Absatz 4 DSA. Er lässt zwar, wie unter B. II. 2 b) bb) ausgeführt, die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen. Nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgrund 25 sollen die in der DSA genannten Haftungsausschlüsse also die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse durch die in der DSA festgelegten Bedingungen erfüllen. Wie unter B. III. 1 und B. III. 2 bereits ausgeführt, ist es aber nach spezifisch deutschem Recht im Fall gerade rechtmäßig, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können.

5. Soweit der Kläger im Übrigen meint, ihm stünde wenigstens nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ein Löschungsanspruch zu, ist auch dies unzutreffend. Denn die an den Gesetzgeber adressierte Rechtsschutzgarantie fordert, dass dem Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz zukommt. Dies bedeutet nicht, dass Gerichte eine Rechtsschutznorm außerhalb des bestehenden Systems zu entwickeln hätten. Artikel 19 Absatz 4 GG setzt vielmehr bestehende Rechte voraus und schützt diese durch die Gewährleistung eines gerichtlichen Zugangs. Allein der Umstand, dass der Kläger den vorgesehenen Rechtsschutz wegen des damit für ihn verbundenen Aufwands für zu beschwerlich und damit für unzumutbar erachtet, genügt also nicht. Denn dem Kläger stehen, wie er selbst auch einräumt, Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

III. Die in der Erweiterung der Klage durch zwei weitere Anträge liegende Klageänderung ist nicht zuzulassen.

1. Die Anträge, die darauf zielen, dass die Beklagte die Gruppen überwacht und in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, stellen keine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne von § 264 Nummer 2 ZPO dar, da es neue Streitgegenstände sind. Denn der Kläger verlangt mit dem Hauptantrag eine Löschung von Gruppen, mit seinen Hilfsanträgen aber eine Überwachung und Maßnahmen in Bezug auf einzelne rechtswidrige Beiträge. Dies sind nach der allgemeinen Streitgegenstandslehre bereits nach Antrag erkennbar unterschiedliche Streitgegenstände. Die Löschung einer Gruppe ist etwas völlig anderes als ihre Überwachung und das Vorgehen gegen einzelne Nutzer.

2. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 1 ZPO eingewilligt. Der Senat erachtet sie zwar im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 2 ZPO als sachdienlich. Denn nach einer objektiven Beurteilung würde die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugen. § 533 Nummer 2 ZPO macht die Zulässigkeit der Klageänderung aber zusätzlich davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Damit wird einer "Flucht in die Klageänderung" vorgebeugt und der Gefahr begegnet, dass das Berufungsgericht wegen der Beschränkung des Tatsachenstoffes an einer umfassenden, der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung gehindert ist (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 533 Randnummer 12). Die Hilfsanträge können sich aber gerade nicht auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. In erster Instanz ist schon nicht vorgetragen und bewiesen worden, welche in den Gruppen bereits veröffentlichten strafbaren Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, "zügig und ohne Zutun des Klägers" zu löschen wären. Außerdem wäre nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen erstmals zu klären, was die Beklagte, bejahte man eine Überwachungspflicht, tun muss. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere streitig und wäre daher durch Beweisaufnahme zu klären, inwieweit beispielsweise automatisierte Systeme lückenlos und ohne rechtmäßige Inhalte zu sperren, etwaige strafbare und rechtsverletzende Inhalte identifizieren könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: