Die Regelungen zur Button-Lösung für Online-Shops und sonstige Anbieter von Fernabsatzgeschäften treten am 01.08.2012 in Kraft. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichten (siehe z.B. "Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung").
Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurden heute im Bundesgesetzblatt veröffenlicht.
Shopbetreiber und Betreiber von Handels- und Auktionsplattformen sind nun gefragt, die
gesetzlichen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Zahlreiche (Serien-)Abmahner dürften bereits die Messer wetzen, um zeitnah Angebote abzumahnen, die nicht pünktlich zum 01.08.2012 an die Rechtslage angepasst wurden.
§ 312g BGB erhält drei neue Absätze:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Mittwoch, 16. Mai 2012
Button-Lösung für Online-Shops ist ab 01.08.2012 Pflicht - Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
14:55
Tags für diesen Artikel: abmahnung, abmahnungswelle, abo, abofalle, abzocke, arglistige täuschung, betrug, bmj, button, button-lösung, entgeltlichkeit, hinweis, inkasso, internetabzocke, internetrecht, online-shop, shop
Dienstag, 15. Mai 2012
OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG
OLG Hamm
I-4 U 33/12
Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet
Am 08.05.2012 fand beim OLG Hamm die mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren statt. Die Berufung wandte sich gegen das Urteil des LG Bochum vom 31.01.2012 - I-12 O 205/11. Mit dieser Entscheidung hatte das LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die von Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann erwirkt worden war, aufgehoben, nachdem wir für unsere Mandantschaft Widerspruch eingelegt hatten. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt.
Das OLG Hamm gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen, dass es der Berufung nicht stattgeben wird. Zunächst fehle es an der Dringlichkeit, da der Verfügungsantrag knapp nach Ablauf der Monatsfrist gestellt worden war (es war zunächst ein falsches Angebot abgemahnt worden, was zu Verzögerungen geführt hatte).
Zudem erklärte das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung, dass vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei. Das Gericht führte völlig zu Recht zahlreiche Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen, an und begründete so in der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung.
Aufgrund der deutlichen Hinweise des Gerichts wurde die Berufung zurückgenommen.
I-4 U 33/12
Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet
Am 08.05.2012 fand beim OLG Hamm die mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren statt. Die Berufung wandte sich gegen das Urteil des LG Bochum vom 31.01.2012 - I-12 O 205/11. Mit dieser Entscheidung hatte das LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die von Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann erwirkt worden war, aufgehoben, nachdem wir für unsere Mandantschaft Widerspruch eingelegt hatten. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt.
Das OLG Hamm gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen, dass es der Berufung nicht stattgeben wird. Zunächst fehle es an der Dringlichkeit, da der Verfügungsantrag knapp nach Ablauf der Monatsfrist gestellt worden war (es war zunächst ein falsches Angebot abgemahnt worden, was zu Verzögerungen geführt hatte).
Zudem erklärte das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung, dass vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei. Das Gericht führte völlig zu Recht zahlreiche Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen, an und begründete so in der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung.
Aufgrund der deutlichen Hinweise des Gerichts wurde die Berufung zurückgenommen.
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
15:20
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Montag, 14. Mai 2012
BGH-Urteil zur Haftung des Bankkunden bei Pharming- und Phishing-Angriffen beim Online-Banking liegt im Volltext vor
BGH
Urteil vom 24.04.2012
XI ZR 96/11
BGB § 276 Cc
Die Entscheidung des BGH zur Haftung des Bankkunden bei Pharming- und Phishing-Angriffen beim Online-Banking liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt
fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt.
BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.04.2012
XI ZR 96/11
BGB § 276 Cc
Die Entscheidung des BGH zur Haftung des Bankkunden bei Pharming- und Phishing-Angriffen beim Online-Banking liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt
fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt.
BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
11:19
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OLG Hamm: Keine Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende irrig annimmt, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben
OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2012
I-4 U 194/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der Erklärende irrig annimmt ein Wettbewerbsverstoß begangen zu haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. 155; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 119 BGB Rn. 29)."
Wie immer gilt: Ohne fundierte anwaltliche Beratung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein riskantes Vorhaben.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.03.2012
I-4 U 194/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der Erklärende irrig annimmt ein Wettbewerbsverstoß begangen zu haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. 155; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 119 BGB Rn. 29)."
Wie immer gilt: Ohne fundierte anwaltliche Beratung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein riskantes Vorhaben.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
10:57
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Samstag, 12. Mai 2012
OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeichnung "Bio-Oil" wenn nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthalten sind
OLG Hamm
Urteil vom 27.03.2012
I-4 U 193/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Produkts mit der Bezeichnung "Bio-Oil" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Er hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die beanstandete Werbung mit der Bezeichnung "Bio-Oil" gegen §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB verstößt.
§ 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung.
Die Bezeichnung "Bio-Oil" vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass von der Silbe "Bio" diese Botschaft ausgeht. "
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.03.2012
I-4 U 193/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Produkts mit der Bezeichnung "Bio-Oil" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Er hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die beanstandete Werbung mit der Bezeichnung "Bio-Oil" gegen §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB verstößt.
§ 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung.
Die Bezeichnung "Bio-Oil" vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass von der Silbe "Bio" diese Botschaft ausgeht. "
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
20:19
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Freitag, 11. Mai 2012
BGH: Zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von PC´s aus den Jahren 2002 - 2005
BGH
Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 -
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
UrhG § 54 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.
b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.
c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte.
d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen.
e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 -
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
UrhG § 54 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.
b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.
c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte.
d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen.
e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
12:41
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Donnerstag, 10. Mai 2012
Telekommunikationsgesetz (TKG): Änderungen heute am 10.05.2012 in Kraft getreten
Die Änderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) sind heute am 10.05.2012 in Kraft getreten.
Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit dem 10.05.2012 gültigen Fassung
Aus der Pressemitteilung des BMJ:
"Die TKG-Novelle - ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung - schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.
Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.
Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.
Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird - aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen - nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten."
Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit dem 10.05.2012 gültigen Fassung
Aus der Pressemitteilung des BMJ:
"Die TKG-Novelle - ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung - schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.
Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.
Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.
Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird - aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen - nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten."
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
15:24
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Mittwoch, 9. Mai 2012
BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant
Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen..." vollständig lesen »
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen..." vollständig lesen »
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
18:07
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LG Mannheim: Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung durch Verwendung der Bezeichnungen "Erzincan Peyniri" und "Erzincan Kasari" für Käse, wenn dieser nicht aus der Türkei stammt
Landgericht Mannheim
Urteil vom 22.03.2012
23 O 18/09
Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung durch Verwendung der Bezeichnungen "Erzincan Peyniri" und "Erzincan Kasari" für Käse vorliegt, wenn dieser nicht aus der Türkei stammt.
In der Pressemitteilung der Wettebwerbszentrale heißt es:
"Das Gericht ist der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat ausgeführt, dass der Käse bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der geographischen Herkunft und deren Beschaffenheit hervorrufe. Im Rahmen einer Verkehrsbefragung seien Personen mit türkischem Migrationshintergrund unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt worden. Bei dieser Befragung, die aus offenen und geschlossenen Fragen bestanden habe, sei herausgekommen, dass eine jedenfalls nicht unerhebliche Zahl von 24 bzw. 29 % der Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterlegen sei. "
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 22.03.2012
23 O 18/09
Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung durch Verwendung der Bezeichnungen "Erzincan Peyniri" und "Erzincan Kasari" für Käse vorliegt, wenn dieser nicht aus der Türkei stammt.
In der Pressemitteilung der Wettebwerbszentrale heißt es:
"Das Gericht ist der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat ausgeführt, dass der Käse bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der geographischen Herkunft und deren Beschaffenheit hervorrufe. Im Rahmen einer Verkehrsbefragung seien Personen mit türkischem Migrationshintergrund unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt worden. Bei dieser Befragung, die aus offenen und geschlossenen Fragen bestanden habe, sei herausgekommen, dass eine jedenfalls nicht unerhebliche Zahl von 24 bzw. 29 % der Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterlegen sei. "
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
13:37
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KG Berlin: Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB gilt auch für Vereine - Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut"
KG Berlin
Beschluss vom 26.10.2011
25 W 23/11
Das KG Berlin hat entschieden, dass das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB auch für Vereine gilt und hat Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut" bejaht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Private Vereinigungen dürfen – entgegen der Ansicht des Beteiligten – in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt wird (BayObLG a.a.O., Rn. 23; OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rn. 4). Durch diesen Zusatz muss aber eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt (OLG Frankfurt, a.a.O.)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "KG Berlin: Irreführungsverbot nach § 18 Abs...." vollständig lesen »
Beschluss vom 26.10.2011
25 W 23/11
Das KG Berlin hat entschieden, dass das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB auch für Vereine gilt und hat Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut" bejaht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Private Vereinigungen dürfen – entgegen der Ansicht des Beteiligten – in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt wird (BayObLG a.a.O., Rn. 23; OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rn. 4). Durch diesen Zusatz muss aber eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt (OLG Frankfurt, a.a.O.)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "KG Berlin: Irreführungsverbot nach § 18 Abs...." vollständig lesen »
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
13:23
Tags für diesen Artikel: § 18 abs. 2 hgb, bezeichnung, institut, irreführungsverbot, kg berlin, namensrecht, verein, vereinsname, vereinsrecht
Dienstag, 8. Mai 2012
BGH: Zur internationalen Zuständigkeit und Anwenbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - Walter Sedlmayr
BGH
Urteil vom 8. Mai 2012
VI ZR 217/08
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet befasst. Diese ist -so der BGH - zu bejahen, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland befindet und die Berichterstattung dazu führt, dass dieser in Deutschland in seinen Rechten verletzt sein kann.
Letztlich hat der BGH die Klage aber abgewiesen, da im vorliegenden Fall nach Durchführung einer Güterabwägung die Meinungs- und Medienfreiheit die Rechte des Klägers auf Schutz seins allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegen.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen."
Die Vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Zur internationalen Zuständigkeit und..." vollständig lesen »
Urteil vom 8. Mai 2012
VI ZR 217/08
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet befasst. Diese ist -so der BGH - zu bejahen, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland befindet und die Berichterstattung dazu führt, dass dieser in Deutschland in seinen Rechten verletzt sein kann.
Letztlich hat der BGH die Klage aber abgewiesen, da im vorliegenden Fall nach Durchführung einer Güterabwägung die Meinungs- und Medienfreiheit die Rechte des Klägers auf Schutz seins allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegen.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen."
Die Vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Zur internationalen Zuständigkeit und..." vollständig lesen »
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
17:11
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LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt
LG Nürnberg-Fürth
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.
Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:
"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."
Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines..." vollständig lesen »
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.
Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:
"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."
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Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
15:36
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BGH-Entscheidung zur Berechnung der GEMA-Gebühren bei Freiluftveranstaltungen liegt im Volltext vor - Barmen Live
BGH
Urteil vom 27. Oktober 2011
I ZR 125/10
Barmen Live
UrhWG §§ 11, 13
Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Person, die von der Verwertungsgesellschaft die Einräumung von Nutzungsrechten verlangt, kommt eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung zustande, wenn diese Person die von der Verwertungsgesellschaft für die Einräumung der begehrten Nutzungsrechte geforderte Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG in Höhe des von dieser Person anerkannten Betrags an die Verwertungsgesellschaft zahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zahlt oder zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft hinterlegt.
b) Berechnungsgrundlage für die angemessene Vergütung sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Allerdings ist auch dann, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine
Mindestvergütungsregelung erforderlich, um die Urheber und Leistungsschutzberechtigten vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen.
c) Die GEMA darf die angemessene Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Stadtfesten grundsätzlich nach der Größe der Veranstaltungsfläche - gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand - bemessen; das gilt auch dann, wenn die Musik nicht auf
der gesamten Veranstaltungsfläche wahrnehmbar ist.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - OLG Hamm - LG Bochum
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27. Oktober 2011
I ZR 125/10
Barmen Live
UrhWG §§ 11, 13
Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Person, die von der Verwertungsgesellschaft die Einräumung von Nutzungsrechten verlangt, kommt eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung zustande, wenn diese Person die von der Verwertungsgesellschaft für die Einräumung der begehrten Nutzungsrechte geforderte Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG in Höhe des von dieser Person anerkannten Betrags an die Verwertungsgesellschaft zahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zahlt oder zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft hinterlegt.
b) Berechnungsgrundlage für die angemessene Vergütung sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Allerdings ist auch dann, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine
Mindestvergütungsregelung erforderlich, um die Urheber und Leistungsschutzberechtigten vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen.
c) Die GEMA darf die angemessene Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Stadtfesten grundsätzlich nach der Größe der Veranstaltungsfläche - gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand - bemessen; das gilt auch dann, wenn die Musik nicht auf
der gesamten Veranstaltungsfläche wahrnehmbar ist.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - OLG Hamm - LG Bochum
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
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11:17
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Montag, 7. Mai 2012
EuGH: Funktionalität eines Computerprogramms und Programmiersprache sind nach der EU-Softwarerichtlinie urheberrechtlich nicht geschützt
EuGH
Urteil vom 02.05.2012
C‑406/10
SAS Institute Inc.
gegen
World Programming Ltd
Der EuGH hat entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder ein Dateiformat nach der EU-Softwarerichtlinie urheberrechtlich geschützt sind.
Entscheidung des EuGH:
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 02.05.2012
C‑406/10
SAS Institute Inc.
gegen
World Programming Ltd
Der EuGH hat entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder ein Dateiformat nach der EU-Softwarerichtlinie urheberrechtlich geschützt sind.
Entscheidung des EuGH:
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
15:13
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Samstag, 5. Mai 2012
OLG Köln: Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain
OLG Köln
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11
Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.
Aus den Entscheidunggründen:
"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ geltendgemachte Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11
Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.
Aus den Entscheidunggründen:
"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ geltendgemachte Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
um
14:38
Tags für diesen Artikel: § 12 bgb, behinderung, domain, domainrecht, kennzeichenrecht, kennzeichenrechtsverletzung, olg köln, parking, tippfehler, tippfehlerdomain, uwg, wettbewerbsrecht
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