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OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen KI-Training mit Nutzerdaten bei Überschreiten der einmonatigen Dringlichkeitsfrist

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.08.2026
6 UKl 3/25


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Nutzung von Nutzerdaten für das Training von KI-Modellen mangels Dringlichkeit unzulässig war. Kennt der Kläger eine angekündigte Datenverarbeitung bereits seit Wochen und wartet nach deren Beginn noch einen weiteren Monat ab, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.

Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).

Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).

a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.

Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.

Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.

Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:

aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.

Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.

Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.

Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.

Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:

„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“

Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.

Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.

bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.

cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.

Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.

Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.

b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.

Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.

Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.

Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.

Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.

Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterlassungsanspruch gegen erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch DSGVO ausgeschlossen

BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 144/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.


Leitsatz des BGH:
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG enstehen originär in der Person in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird

OLG Stuttgart
Beschluss vom 26.06.2026
2 U 32/25


Der OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG originär in der Person entsteht, in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird. Die bloße Übernahme interner Betreiberfunktionen wie der Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen begründet keine Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen, wenn die betreffende Person i

Aus den Entscheidungsgründen:
Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB).

Dem Verkehr erschließt sich auch nicht, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ handeln soll. Zwar mag der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen. Da es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung) handelt, geht der Verbraucher selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen aus, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten sind.

III. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Wort-Bild-Zeichen „Engel Apotheke“ (abgebildet auf LG-Bl. 8) als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Dieses Unternehmenskennzeichen gewährt ihm kein Recht, die nicht identischen Klagemarken zu benutzen.

Im Übrigen könnte der Beklagte aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Einem Unternehmenskennzeichen ohne Verkehrsgeltung kommt nur dann ein Schutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG zu, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 17 – COTTON LINE; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, juris Rn. 21 – ConText). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 – I ZR 110/90, juris Rn. 13 – ac-pharma; BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – I ZR 172/82, juris Rn. 13 – Gefa/Gewa).

Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 19 – COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 230/99, juris Rn. 15 – defacto; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 318/02, juris Rn. 13 – Star Entertainment; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, juris Rn. 21 – Altberliner).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ in seiner Gesamtheit. Der Verkehr verkürzt „Engel Apotheke“ nicht zu „Engel“, weil „Apotheke“ der beschreibende, branchenprägende Firmenbestandteil ist. Der Bestandteil „Engel“ ist somit nicht geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf sein Unternehmen durchzusetzen. Als Begriff der allgemeinen Sprache ist dieser Firmenbestandteil nicht geeignet, wie ein Unternehmensname zu wirken. Vielmehr behandelt der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.

IV. Schließlich hat das Landgericht auch richtig gesehen, dass der Beklagte keine bösgläubige Markenanmeldung einwenden kann. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes hinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen lassen, insbesondere bei einer bösgläubigen Markenanmeldung (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03, juris Rn. 28 – Russisches Schaumgebäck; BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, juris Rn. 57 – Goldbären).

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 14 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14 –, BGHZ 207, 71-98, Rn. 58 – Goldbären). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 11 – Ivadal). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95, juris Rn. 24 – Analgin).

Zur Kenntnis von der Benutzung müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, juris Rn. 17 – Glückspilz; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, juris Rn. 20 – Eros). Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 13 - Ivadal), etwa um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11, juris Rn. 10 – Simca). Von einem schutzwürdigen Besitzstand ist auszugehen, wenn das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 22 – Akademiks).

Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen eigenen Besitzstand, weil er die von der Klägerin als Marke angemeldeten Zeichen – wie festgestellt – nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.


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VG Hannover: Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen

VG Hannover
Urteil vom 07.08.2026
10 A 5144/23


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 14. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3/23 –, juris Rn. 21).

I. Die Klägerin wendet sich zuvorderst gegen den Bescheid des Beklagten, mit welchem dieser zwei Verstöße gegen Datenschutzrecht festgestellt sowie eine Verwarnung wegen eines weiteren Datenschutzrechtsverstoßen ausgesprochen (im Folgenden: Verwarnungsbescheid). Bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes handelt es sich letztendlich ebenfalls um eine Verwarnung. Denn auch bei der Verwarnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Inhalt darin besteht, einen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen (Matzke, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK DSGVO, 56. Edition 2026, Art. 58 Rn. 20 m.w.N.). Die Verwarnung beschränkt sich auf die objektive Feststellung eines Verstoßes; Aussagen über subjektive Merkmale bei den handelnden Personen oder die Vorwerfbarkeit sind damit nicht verbunden (Nguyen, in: Gola/Heckmann/Rost, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 58 Rn. 14). Wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, wurde in der Vergangenheit darauf verzichtet, den Begriff „Verwarnung“ zu verwenden, wenn parallel ein Bußgeld wegen desselben Verstoßes verhängt wurde, um bei den Empfängern nicht den irrigen Eindruck zu erwecken, die Angelegenheit sei damit abgeschlossen.

1. Rechtsgrundlage für die verwarnenden Maßnahmen im Bescheid vom 14. September 2023 ist daher Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist es der Aufsichtsbehörde gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.

2. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die Klägerin insbesondere vor dem Erlass des Verwarnungsbescheids durch den Beklagten nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden.

3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

a. In der Videoüberwachung der Klägerin lag ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, denn sie lässt sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen.

aa. Eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung der Beschäftigten findet sich weder in § 26 BDSG noch in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Unabhängig von der Frage, ob § 26 BDSG verordnungswidrig ist, wofür nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21 – Hauptpersonalrat), einiges sprechen dürfte, lässt sich die Datenverarbeitung nicht auf diese Norm stützen.

Die Videoüberwachung der Beschäftigten stellt keine Datenverarbeitung dar, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist.

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Erforderlich ist die Datenverarbeitung, wenn der Arbeitgeber diese zur Erfüllung seiner – gegenüber dem Beschäftigten oder Dritten – bestehenden gesetzlichen Pflichten, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte benötigt. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung diente vorliegend nicht dem Beschäftigungsverhältnis. Sie war weder für die Begründung, die Durchführung noch die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen in § 4 zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte, wie etwa das in der EG-Verordnung Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte.

Die Videoüberwachung war auch zum Zwecke der Strafverfolgung nicht erforderlich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hat bereits nicht in hinreichendem Ausmaße dargelegt, dass die Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten durch die Beschäftigten erfolgte, geschweige denn einen hinreichenden Verdacht geäußert. Selbst dann wäre eine Videoüberwachung zudem nur gegenüber einzelnen Beschäftigten möglich.

Ferner kann die Videoüberwachung auch nicht auf eine Einwilligung der Beschäftigten gestützt werden. Einerseits hat die Klägerin lediglich eine beispielhafte Einwilligungserklärung eines Beschäftigten vorgelegt. Es wäre jedoch eine Einwilligung jedes Beschäftigten notwendig. Die Einwilligung enthält auch nicht die in § 26 Abs. 2 Satz 4 DSGVO vorgesehenen Vorgaben. Zudem muss eine Einwilligung für ihre Wirksamkeit insbesondere freiwillig sein, wobei § 26 Abs. 2 BDSG besondere Voraussetzungen für die Freiwilligkeit im Beschäftigtenkontext festlegt. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung sind demnach insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Als Beispiele für Vorteile nennt die Gesetzesbegründung die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung oder die Erlaubnis zur Privatnutzung betrieblicher IT-Systeme (BT-Drs. 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 97). Gleichgerichtete Interessen können zudem vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Video- oder GPS-Überwachung zum Schutz vor Überfällen installiert (Riesenhuber, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition 2026, § 26 BDSG Rn. 47).

Gemessen daran kann von einer Freiwilligkeit der Beschäftigten nicht ausgegangen werden. Vorteile für die Beschäftigten oder gleichgelagerte Interessen sind nicht ersichtlich. Einen eventuellen Generalverdacht der Klägerin als Arbeitgeberin gegen ihre Beschäftigten auszuräumen, dass diese Hygienevorschriften missachten oder Straftaten begehen könnten, kann dabei nicht als Vorteil für die Beschäftigten angesehen werden. Wie bereits oben festgestellt, ist es vielmehr die Pflicht der Arbeitgeberin, die Einhaltung von Vorschriften durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu gewährleisten, ohne direkt auf eine Videoüberwachung zurückzugreifen. Wenn es in der Einwilligungserklärung heißt, die Überwachung diene dem Schutz vor Diebstahl für das Unternehmen sowie die Mitarbeitenden, so dürfte es sich höchstens um sekundäre Ziele handeln, da sich die Klägerin im Klageverfahren stets auf Hygienevorschriften als Grund für die Videoüberwachung berufen hat. Zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten darf die Videoüberwachung zudem nur auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gestützt werden.

Ferner kann bei lebensnaher Betrachtung der Betriebsorganisation davon ausgegangen werden, dass die Einwilligungserklärung von den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wurde. Auch dies spricht gegen eine Freiwilligkeit.

Des Weiteren kommt auch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob für diese Norm wegen § 26 BDSG noch ein Anwendungsbereich gegeben ist, lässt sich die Videoüberwachung jedenfalls nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Klägerin hat in einem ersten Schritt eine solche Interessenabwägung bereits nicht erkennbar vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung – wie bereits dargelegt – zur Überwachung der Hygiene oder zum Schutz vor Straftaten nicht erforderlich.

bb. Auch die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgte ohne taugliche Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat dargelegt, die Videokamera im Außenbereich gegen Einbrüche bzw. Vandalismus installiert zu haben. Dennoch erfolgte die Datenverarbeitung nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der Inhaber des Hausrechts sich vor Diebstählen oder Hausfriedensbruch schützen will (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.1.). Eine Videoüberwachung zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus lässt sich jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdungslage kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus. Konkrete Vorfälle müssen nicht in jedem Fall beim Überwachenden selbst stattgefunden haben, sondern die Gefahrenlage kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben (VG Hannover, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 10 A 3472/20 –, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 20. April 2026 – 42 K 51.25 –, juris Rn. 18). Hierzu hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn es in der Vergangenheit vergleichbare Vorfälle in der Nachbarschaft gegeben hätte, so war jedenfalls eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums auch während der Geschäftszeiten zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus nicht erforderlich.

b. Die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verstoßen, indem sie die Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung länger als notwendig gespeichert hat.

Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, sodass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 – Schrems/Meta Platforms Ireland Ltd, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Verantwortliche muss die Daten nicht nur dann löschen, wenn der Betroffene dies gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangt, sondern auch aus eigener Initiative (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12 – Recht auf Vergessenwerden, juris Rn. 72).

Die Klägerin hat angegeben, die Videoüberwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie zum Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus durchgeführt zu haben. Ob eine solche Straftat begangen wurde, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Stunden feststellen. Die Klägerin hätte unter diesem Gesichtspunkt bereits nach höchstens zwei Tagen das Überwachungsmaterial derjenigen Zeiträume, in denen keine Straftat begangen wurde, löschen können und müssen. Gleiches gilt für die Einhaltung von Hygienevorschriften.

Die Klägerin hat jedoch Daten teilweise jahrelang aufbewahrt. Bei der Beschlagnahme des Videoservers am 15. Dezember 2022 fanden sich Aufnahmen von September 2021 auf dem Server, die mithin über ein Jahr alt waren. Auch nach Rückgabe des Servers hat die Klägerin die Daten erst im September 2023 nach mehrmaliger Aufforderung gelöscht.

c. Schließlich hat die Klägerin auch gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da sie weder ein Verarbeitungsverzeichnis geführt noch auf (mehrmalige) Aufforderung des Beklagten vorgelegt hat.

Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DSGVO konkretisiert, welche Angaben das Verzeichnis zu enthalten hat. Nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO ist das Verzeichnis schriftlich zu führen, wobei auch das elektronische Format gewählt werden kann. Unbestritten hat die Klägerin ein solches Verzeichnis während der Dauer der Videoüberwachung nicht geführt und dem Beklagten erst am 11. September 2023 vorgelegt.

Zur Führung und Vorlage des Verzeichnisses war sie jedoch verpflichtet. Zwar ist hierzu nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden nicht verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO verarbeitet werden. Nicht „nur gelegentlich“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie regelmäßig erfolgt, also fortlaufend oder in bestimmten Abständen während eines bestimmten Zeitraums vorkommt, immer wieder oder wiederholt zu bestimmten Zeitpunkten auftritt oder ständig oder regelmäßig stattfindet (DSK, Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vom 26. Februar 2025, Ziff. 5; Hartung, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 30 Rn. 37).

Die Dauerüberwachung der Beschäftigten sowie des öffentlichen Verkehrsraums stellt demnach keine Datenverarbeitung dar, die nur gelegentlich erfolgt. Gleiches gilt für die Überwachung mittels der Klingelkamera, die regelmäßig immer beim Betätigen der Klingel auslöst.

d. Die Verwarnungen ergingen auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte war sich seines Auswahl- und Entschließungsermessens bewusst und hat dies fehlerfrei ausgeübt.

Die Verwarnungen dienen dem Ziel, einen vergangenen datenschutzwidrigen Zustand festzustellen. Wenn die Verstöße inzwischen abgestellt sind, der Adressat aber nach wie vor davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig gewesen, sind sie auch geeignet und erforderlich, um den Rechtsverstoß verbindlich festzustellen.

Was die Verwarnungen zu Ziffer 1) angeht, so hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich im Verwaltungsverfahren lediglich für die Feststellung des Verstoßes in Form einer Verwarnung entschieden hat und darüber hinaus von der Möglichkeit, bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß auch eine Geldbuße verhängen zu können, Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Verwarnung parallel zur Verhängung einer Geldbuße auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG.

Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken. Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.

Die kumulative Anwendung der Verwarnung und des Bußgelds ist auch verhältnismäßig. Nach der Auffassung des Gerichts können Geldbußen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO und Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO kumulativ eingesetzt werden, je nachdem, was nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist.

Dafür spricht zuvorderst der Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO können Geldbußen „zusätzlich zu oder anstelle von“ Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt werden. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, wenn es heißt, dass Geldbußen „je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis h und j verhängt“ werden. Beide Vorschriften nehmen explizit auch auf die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Bezug. Hätte der Verordnungsgeber die parallele Verhängung eines Bußgelds neben der Aussprache einer Verwarnung nicht gewollt, so hätte er Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO exkludiert. Die explizite Bezugnahme in zwei Vorschriften spricht auch gegen ein redaktionelles Versehen. Wenn es in Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO auch heißt, dass bei geringfügigen Verstößen „anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung“ erteilt werden kann, so liegt darin noch nicht das explizite Verbot, beide Abhilfemaßnahmen parallel zur Anwendung zu bringen. Immerhin heißt es in Satz 1 des Erwägungsgrundes, dass bei Verstößen gegen die DSGVO „zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden“. Selbst wenn ein Alternativverhältnis zwischen der Verwarnung und der Geldbuße in Satz 2 des Erwägungsgrundes 148 zum Ausdruck gebracht würde, so könnte der Erwägungsgrund, weil er dann offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung stünde, nicht zur Auslegung der Verordnung herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-345/13 – Karen Millen Fashions, juris Rn. 31).

Im kumulativen Ergreifen beider Maßnahmen liegt auch ein Mehrwert, sodass die Verwarnung neben der Verhängung eines Bußgelds nicht überflüssig erscheint, sondern erforderlich sein kann: Im Falle der Verwarnung erwächst die eindeutige Feststellung des Rechtsverstoßes als Teil des Bescheidtenors in Rechtskraft. Die explizite Feststellung des Verstoßes erfolgt im Fall einer Geldbuße lediglich in der Begründung. Ist hingegen auch der Rechtsverstoß rechtskräftig festgestellt, lassen sich daran für Betroffene der rechtswidrigen Datenverarbeitung leichter Folgen wie beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatz knüpfen.

II. Zuletzt ist auch der ebenfalls angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig.

Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).

Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht den Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der AllGO in der maßgeblichen Fassung von 2023.

Untersuchungen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.6 grundsätzlich nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird. Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.9 ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Nach der Anmerkung zu Ziffer 23 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50 EUR zu berechnen.

Der Beklagte hat für das Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden berechnet. Die aufgewandte Zeit erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Abrechnung von 1.000 EUR ist auch rechnerisch richtig, wenn der Beklagte für zwanzig halbe Stunden jeweils 50 EUR in Rechnung gestellt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat der Beklagte ausweislich des Kostenfestsetzungsbescheids auch gerade nicht seinen Zeitaufwand sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren doppelt geltend gemacht. Ausweislich der als Anlage zum Bescheid geführten Gebührenermittlung hat der Beklagte vielmehr zwischen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren getrennt. Amtshandlungen im Bußgeldverfahren finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch in der Auflistung der berechneten Amtshandlungen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung als Pastiche

BGH
Urteil vom 03.09.2026
I ZR 74/22
Metall auf Metall VI
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k; UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 51a, 57, 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kraftwerk gegen Moses Pelham - Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling ist zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 58 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

b) Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 62 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

c) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Urheber- und Lauterkeitsrecht kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands als urheberrechtlich zulässige Nutzung erweist.

BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 74/22 - OLG Hamburg LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe"

BGH
Urteil vom 03.09.2026
I ZR 35/23
Seniorenwohnheim III
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.

Leitsatz des BGH:
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).

BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen bei Online-Glücksspiel und Sportwetten im Wege der Stufenklage zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 30.07.2026
19 U 153/25


Der OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege einer Stufenklage zur Bezifferung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen geltend gemacht werden kann. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von den damit verfolgten verfahrensfremden Zwecken, weshalb rein wirtschaftliche Interessen der Anbieter an der Abwehr von Zahlungsansprüchen keine Beschränkung des Datenschutzrechts rechtfertigen.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Die Klage ist zulässig.

aa) Das Landgericht Köln war sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO als auch gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO international zuständig.

(1) Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).

Auch richteten die Beklagten ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.

Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).

(2) Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates Klage erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Insofern kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach dem Hauptanspruches auf der Leistungsstufe richtet.

bb) Das Landgericht hat auch zulässigerweise ausschließlich über den Auskunftsanspruch auf erster Stufe entschieden. Denn es handelt sich um eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO.

Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung. Die Besonderheit liegt darin, dass ausnahmsweise ein zunächst unbestimmter Leistungsantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Daher muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder sonst konkret zu bestimmen. Das Unvermögen des Klägers, die Leistung zu bestimmen, hat gerade auf den Umständen zu beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Rn. 16). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2022, 16 U 181/21, juris Rn. 64; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 254 Rn. 2).

Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung, insbesondere die zur Klärung des Anspruchsgrundes erforderlichen Informationen, verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01 sowie Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 24).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine zulässige Stufung. Bei dem Auskunftsanspruch nach DSGVO handelt es sich um einen nach § 254 ZPO zulässigen Informationsanspruch. Die vom Kläger begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO dient auch dazu, den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu beziffern. Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen und damit den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu beziffern. Anders als die Beklagten meinen, dient die Information gerade nicht dazu, herauszufinden, ob dem Kläger dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Denn der Bereicherungsanspruch setzt einen Vermögensvorteil durch Leistung ohne Rechtsgrund voraus. Dass die Beklagten einen Vermögensvorteil durch Leistungen des Klägers in Form von Gutschriften auf ihren Konten erlangt haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, da die grundsätzliche Spielteilnahme an den angebotenen Glücksspielen und Sportwetten sowie die Vornahme von Einzahlungen unstreitig sind. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig geblieben, dass es zu Verlusten durch die Spielteilnahme gekommen ist. Die Frage, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und bleibt einer rechtlichen Bewertung im weiteren Verfahren vorbehalten. Zumindest ist diese Bewertung nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Denn die Zahlungs- und Spielhistorie ist für die Prüfung, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es dabei darauf an, ob die Spielteilnahme außerhalb des rechtlich Erlaubten erfolgt ist und dies die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge hat. Lediglich für die Ermittlung der Anspruchshöhe werden die von dem Kläger begehrten Informationen benötigt. Denn die Höhe des Rückforderungsanspruches wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf die Differenz zwischen Einsätzen und Auszahlungen beschränkt.

Da bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 21.02.1991, III ZR 169/88, juris Rn. 12 und vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 5), kommt es auf die Begründetheit des Leistungsanspruchs für die Erfolgsaussicht des Auskunftsanspruch nicht an. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Klage insgesamt unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01). Da der Auskunftsanspruch rechtlich selbstständig ist und dieser nach der DSGVO unabhängig von bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen zu prüfen ist, sind die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsklage nicht zu prüfen, so dass eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht kommt.

b) Die Klage war in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der vom Landgericht aufgeführten Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

aa) Der räumliche Anwendungsbereich ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da die Beklagten ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

bb) Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Maßgeblich ist, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) vorgebracht wird, auch wenn sich das Begehren auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor diesem Datum ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, juris Rn. 13).

cc) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

(1) Der Kläger ist eine natürliche Person und hat Informationen verlangt betreffend Daten, die sich auf ihn beziehen, weshalb er „betroffen“ im Sinne der Vorschrift war.

(2) Die Beklagten waren Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Verantwortlicher ist danach die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagten entscheiden als Betreiber der Internetplattformen darüber, welche Daten sie für die Begründung und Durchführung ihres Wett- bzw. Spielangebots verarbeiten.

(3) Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 22 ff.)

Als personenbezogene Daten sind daher Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt anzusehen (Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, 01.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3).

Die Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und sind mit ihm verknüpft. Sie lassen Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zu einem besonderen Merkmal, das Ausdruck der wirtschaftlichen und sozialen Identität des Klägers ist, zu.

dd) Den Beklagten hat kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5, S.2 lit. b) DSGVO zugestanden.

Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen eines Betroffenen weigern, tätig zu werden und damit die Auskunft zu erteilen. Von exzessiven Anträgen ist insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen auszugehen. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter zu erbringen.

Aufgrund er obigen Ausführungen war von einem Anspruch auszugehen, so dass eine offenkundige Unbegründetheit nicht vorgelegen hat. Der Antrag war auch nicht als exzessiv zu charakterisieren, da der Kläger weder wiederholt Anträge gestellt noch mehr Auskünfte verlangt hat als ihm zustehen.

Auch der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, da der Kläger mittels dieser die Rückforderung von Zahlungen anstrebe, greift nicht durch.

Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, juris Rn. 43). Dem Auskunftsanspruch steht daher nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23, juris Rn. 29). Das ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 38). Denn insofern wird ein Zweck in der Regel nicht bekannt. Auch ist der Anspruch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25, und vom 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris Rn. 13; OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, juris Rn. 48). Schließlich kann keine Einschränkung dahingehend gelten, ob der Betroffene sich die Daten auf eigene Weise beschaffen kann, zumal man damit den Auskunftsanspruch entgegen der Vorschrift an weitere Voraussetzungen binden und so den mit der DSGVO bezweckten Schutz des Betroffenen in unzulässiger Weise einschränken würde.

ee) Den Beklagten stand auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DSGVO zu.

Soweit die Beklagten sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 berufen und geltend gemacht haben, das Auskunftsersuchen könne beschränkt werden, wenn dies zur Verteidigung von Ansprüchen insbesondere in Gerichtsverfahren notwendig ist, kann dahinstehen, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt.

Als Zweck kommt nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht, wobei nicht nur natürliche Personen und auch die Verantwortlichen von dem Schutzzweck umfasst sind. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Wirtschaftliche Interessen fallen jedoch nicht unter die in Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ (Ungern-Stenger in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Auflage, 01.11.2025, Art. 23 DSGVO Rn. 51; Bäcker in: Kühling/Buchner/Bäcker, Kommentar zur DS-GVO BDSG, 4. Auflage, 2024, DSGVO Art. 23 Rn. 32; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 Rn. 64).

Nach Art. 23 Abs. 1 j) ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen (Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 52, 52.1). Eine Begrenzung von „Ausforschungsanträgen“ auf Auskunft oder Datenkopie zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist nur zulässig, wenn aus besonderen Gründen materielle Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit der Ausforschung entgegenstehen (Bäcker, a.a.O., Rn. 33d). Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach als wirtschaftliches Interesse wiederum keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar.

c) Darüber hinaus haben die Beklagten den Anspruch ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt erfüllt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Vor diesem Hintergrund konnte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch offengelassen werden, ob in der Sache eine Gesamtschuldnerschaft vorlag, da die Beklagten die Auskünfte insgesamt erfüllt haben, ohne dass sie dabei vorgetragen hätten, wer, welche Daten gespeichert hatte, weshalb von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen war; zumal nach dem bindenden erstinstanzlichen Tatbestand die Internetseiten von den Beklagten gemeinsam betrieben wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Betreiber eines Bewertungsportals muss bewertetem Unternehmen vom Bewertenden vorgelegte Unterlagen zum Nachweis des Kundenkontakts übermitteln

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.8.2026
16 W 40/26


Der OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals vom Bewertenden eingereichte Nachweise über einen angeblichen Geschäftskontakt gegebenenfalls anonymisiert an das bewertete Unternehmen weiterleiten muss. Stellt der Portalbetreiber dem Betroffenen diese Unterlagen nicht zur eigenen Prüfung zur Verfügung, verletzt er seine lauterkeits- und persönlichkeitsrechtlichen Prüfpflichten und haftet für die anonyme Bewertung als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Anonyme Bewertung - Portalbetreiber muss nach behaupteter Rechtsverletzung Betroffenem Unterlagen zugänglich machen

Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte - hier Unternehmensbewertung - löschen. Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese - ggf. anonymisiert - dem Betroffenen zugänglich zu machen, da er andernfalls die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss. Übermittelt der Portalbetreiber die Informationen nicht an den Betroffenen, kann er als sog. mittelbarer Störer haften.

Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung der Bewertung: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden. Die Klägerin stritt einen Geschäftskontakt mit der Bewertenden ab. Nachdem die Beklagte diesen Kontakt im Prozess nachgewiesen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie streiten nun über die Kostentragung.

Das Landgericht hatte der Beklagten die Kosten auferlegt. Diese Einschätzung teilte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat). Maßgeblich sei, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Der Klägerin hätte unter Zugrundelegung dessen ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zugestanden, führte der Senat aus. Die Portalbetreiberin habe Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie sei aber als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange.

Hier habe die Klägerin die Portalbetreiberin darauf hingewiesen, dass sie keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, habe die Klägerin keine weiteren Recherchen anstellen können. In diesem Fall verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

Die Portalbetreiberin hatte zwar den Bewertenden angehört und von ihm Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen selbst hatte sie der Klägerin aber nicht übermittelt. Folglich sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihre Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts der - unter Pseudonym handelnden - Bewerterin zu konkretisieren. „Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht“, untermauerte der Senat.

Die fehlende Übermittlung der Unterlagen an die betroffene Klägerin stelle eine Verletzung der Pflichten des beklagten Portalbetreibers dar. Die Portalbetreiberin wäre deshalb unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2026, Az. 16 W 40/26
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26)

Erläuterungen
Grundsätzlich gilt gegenüber Portalbetreibern der Grundsatz „notice und take down“: Das bedeutet, ein Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet aber für rechtswidrige Inhalte, wenn er in konkreter und klarer Weise auf offensichtliche Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Dabei muss der Betroffene die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts nachweisen. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber der Portalbetreiber, sind dem Betroffenen vom Portalbetreiber zugänglich zu machen.

Aus diesen Grundsätzen des Senats folgt hier:

Der Portalbetreiber kann für eine Bewertung als mittelbarer Störer haften, wenn er dem Bewerteten nicht ihm vorliegende Unterlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewertung zur Verfügung stellt.

EuGH: Inhaber bekannter Marke kann Nutzung der Marke für politische Werbung untersagen - IKEA

EuGH
Urteil vom 08.09.2026
C-298/23
Inter IKEA Systems


Der EuGH hat entschieden, dass Inhaber bekannter Marken die Nutzung der Marken für politische Werbung untersagen können.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Markenrecht: Der Inhaber einer bekannten Marke kann sich der Benutzung seiner Marke durch eine politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt

Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem „rechtfertigenden Grund“ beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte.

Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen; dies stelle einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten.1 Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten – dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung – vorliege, und befragte den Gerichtshof.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen.

Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist.

In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin II: Generieren von KI-Suchzusammenfassungen stellt keine markenmäßige Benutzung dar - Keine Ansprüche gegen Google für Vergleich von Markenparfum mit Dupes

LG Berlin II
Beschluss vom 01.06.2026
52 O 52/26 eV


Das LG Berlin II hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine durch das Bereitstellen von KI-generierten Übersichts- und Antworttexten fremde Marken nicht markenmäßig im Sinne des Art. 9 UMV benutzt. Das Erzeugen automatisierter KI-Zusammenfassungen aus Drittquellen stellt lediglich das Schaffen der technischen Voraussetzungen dar und begründet mangels eigener kommerzieller Kommunikation oder inhaltlicher Lenkung keine eigene Markenverwendung. Zudem fehlt es gegenüber Markeninhabern mangels konkreten Wettbewerbsverhältnisses an der Aktivlegitimation nach dem UWG, Vorliegend ging es um mögliche Ansprüche eines Parfumherstellers wegen KI-Zusammenfassungen, in denen markengeschützte Düfte mit sogenannten Dupes verglichen wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.

Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – Coty, Rn. 38 ff. juris).

Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51 - 54, juris).

Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – Google France, Rn. 56 ff., 120 juris).

b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.

(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.

Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.

(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb I - zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.

(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.

Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 - C-148/21, C-184/21 - Louboutin - kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a. a. O., Rn. 39).

Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.

(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ Google-Shopping-Anzeigen zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.

Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 - Google France - kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a. a. O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin - wie bereits bisher mit der Google-Suchfunktion - lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur Google-Suche.

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.

Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).

Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen - die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen - weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.

b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).

Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. Google-Shopping Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.


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