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Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.


VG Karlsruhe: Anweisungen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) durch datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde erst ab In-Kraft-Treten am 25.05.2018

VG Karlsruhe
Urteil vom 6.7.2017
10 K 7698/16


Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass Anweisungen nach der nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) erst ab In-Kraft-Treten am 25.05.2018 zulässig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Für die datenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten liegt keine Ermächtigungsgrundlage vor.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG liegen nicht vor. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Die Ausübung der Befugnisse nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG kommt in Betracht, wenn bei kontrollierten Stellen keine Bereitschaft zur Behebung der von der Aufsichtsbehörde gerügten Mängel oder Rechtsverletzungen festzustellen ist (Petri in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 72). Eine aufsichtsbehördliche Maßnahme ist nicht erst dann zulässig, wenn die betreffende Datenverarbeitung ins Werk gesetzt ist. Insbesondere bei besonders sensiblen und sogar strafrechtlich geschützten Daten kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen bereits treffen, wenn die unzulässige Datenverarbeitung durch ein Vertragswerk schon deutlich vorgezeichnet ist und dieses Vertragswerk in Kraft getreten ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2011 - 4 MB 56/10 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Festgestellte Datenschutzverstöße durch die Klägerin, welche seitens der Aufsichtsbehörde gerügt worden wären, liegen der angefochtenen Verfügung unstreitig nicht zugrunde. Gleiches gilt für technische oder organisatorische Mängel. Ausweislich der Verfügungsbegründung sollen keine gegenwärtigen Datenschutzverstöße der Klägerin unterbunden, sondern vielmehr Missstände verhindert werden, die nach dem 24.05.2018 zu erwarten seien. Soweit der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg insoweit die aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein abgeleiteten Grundsätze für anwendbar hält, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auch künftig zu erwartende Datenschutzverstöße bereits ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde zuließen, vermag die erkennenden Kammer dem nicht zu folgen. Denn anders als in der der herangezogenen Entscheidung zugrundliegenden Konstellation ist das künftige Verhalten der Klägerin nicht durch ein bereits in Kraft getretenes Vertragswerk oder eine vergleichbare tragfähige Grundlage deutlich vorgezeichnet. Es ist vielmehr noch völlig ungewiss, wie die Prüf- und Löschpraxis der Klägerin bezüglich forderungsbezogener Daten künftig unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung aussehen wird und ob diese rechtswidrig sein wird, zumal auch der genaue rechtliche Rahmen hierfür noch unklar ist.

Die derzeit geltende Regelung des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist, wird mit Neufassung des Bundesdatenschutzgesetz durch das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 30.06.2017 (BGBl. I, S. 2097 ff.) nicht fortbestehen. Die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO) hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich – unter anderem in Erwägungsgrund 39 – zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Art. 17 EU-DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) regelmäßig zu überprüfen hat. Hierbei kann auf typisierte Regelprüffristen für wiederkehrende Vorgänge zurückgegriffen werden, da es gerade Unternehmen, die in großem Umfang Daten verarbeiten – wie etwa Auskunfteien – nicht zuzumuten ist, jeden Einzelfall gesondert zu bewerten (vgl. Plath in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, Art. 5 EU-DSGVO Rn. 18). Eine Überprüfung kann in bestimmten Intervallen erfolgen, so wie es beispielsweise bislang nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG möglich und zulässig war (vgl. Kamlah in: Plath, a.a.O., Art. 17 EU-DSGVO Rn. 6).

Einen Vorschlag bezüglich der Prüf- und Löschfristen unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung enthält der vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien, dem auch die Klägerin angehört, ausgearbeitete Entwurf von Verhaltensregeln („Code of Conduct“). Nach Art. 40 Abs. 2 EU-DSGVO können Verbände oder andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung der Verordnung präzisiert wird. Auf Antrag nimmt die zuständige Aufsichtsbehörde in einem zweistufigen Verfahren dazu Stellung, ob die vorgelegten Verhaltensregeln mit der Verordnung vereinbar sind und genehmigt diese, soweit sie „ausreichende geeignete Garantien“ bieten (vgl. Art. 40 Abs. 5 S. 2 EU-DSGVO). Ein entsprechender Antrag bei der hier zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist – wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2017 angegeben haben – formal noch nicht gestellt worden. Aktuell finde noch die Abstimmung und Konsensbildung mit den im Düsseldorfer Kreis vertretenen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den nicht-öffentlichen Bereich statt. Ausweislich des Protokolls der letzten Sitzung des Düsseldorfer Kreises vom 07.03.2017 (abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Protokolle/Inhalt/Protokolle_des_Duesseldorfer_Kreises/Inhalt/7_-Maerz-2017/DK-2017_1-Protokoll.pdf) hat der „Code of Conduct Prüf- und Löschfristen in der Fassung des Entwurfs vom 28.02.2017“ bei einer Probeabstimmung zwar eine mehrheitliche Zustimmung, jedoch nicht die nach der Geschäftsordnung des Düsseldorfer Kreises erforderliche einstimmige Zustimmung erhalten. Mehrheitlich befürworte der Düsseldorfer Kreis, dass Nordrhein-Westfalen als genehmigende Aufsichtsbehörde dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien empfehlen solle, den Bundesverband Verbraucherzentralen bei der „weiteren Ausarbeitung des Code of Conduct“ zu beteiligen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 07.03.2017, S. 7). Vor dem Hintergrund des nach wie vor laufenden Verfahrens steht weder fest, ob es überhaupt zu einer späteren Genehmigung von Verhaltensregeln zu den Prüf- und Löschfristen kommen wird, noch wie diese letztlich ausgestaltet sein werden. Angesichts dessen kann die weitere Frage der Wirkung und Verbindlichkeit von genehmigten Verhaltensregeln dahingestellt bleiben. Nach dem Voranstehenden fehlt es bereits an einer Grundlage, welche die getroffene Einschätzung tragen könnte, wonach die Klägerin mit ihrer – derzeit im Übrigen noch ungewissen – künftigen Prüf- und Löschpraxis gegen die – ggf. noch zu konkretisierenden – Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung verstoßen würde.

Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Handhabung entsprechend der in der angegriffenen Verfügung vorgesehenen Prüf- und Löschpraxis mit der EU-Datenschutzgrundverordnung vereinbar wäre. Denn die vom Landesbeauftragen für den Datenschutz Baden-Württemberg für angemessen erachtete Frist, wonach Forderungen im Sinne von § 28a BDSG und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Informationen über Personen, die die Klägerin in ihren Datenbeständen, aus denen Bonitätsauskünfte erteilt würden, nach dem 24.05.2018 speichere, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, zu löschen seien, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei, stellt keineswegs die einzig mögliche Speicher- und Löschkonzeption dar, die mit der EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht bzw. sich aus selbiger zwingend ergibt. Die künftige Prüf- und Löschpraxis der Auskunfteien muss sich – wie bereits dargestellt wurde – am Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO messen lassen, der in Hinblick auf Fristlänge und Anknüpfungsmoment einen Spielraum eröffnet. Die erkennende Kammer muss vorliegend nicht darüber entscheiden, wo die Grenzen dieses Spielraums erreicht sind. Sie geht aber – worauf es hier alleine ankommt – jedenfalls davon aus, dass innerhalb des vorhandenen Spielraums eine gewisse Bandbreite an mit der EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang stehenden Prüf- und Löschfristen zulässig ist.

b) Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung auch nicht aus § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG i.V.m. Erwägungsgrund 39 der EU-DSGVO. Aus diesem Erwägungsgrund geht unter anderem hervor, dass der Verantwortliche Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung personenbezogener Daten vorsehen sollte, um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden.

Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob aus einem Erwägungsgrund einer zwar in Kraft getretenen, jedoch noch nicht anwendbaren Verordnung in Verbindung mit einer Regelung, die bei Geltung der Verordnung weggefallen sein wird, eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich auch aus dem ergänzend herangezogenen Erwägungsgrund nicht, dass die Klägerin bereits vor Geltung der Verordnung verpflichtet wäre, der Verfügung entsprechende Überprüfungs- und Löschfristen zu schaffen und sie hierzu bereits vor Anwendbarkeit der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde verpflichtet werden könnte. Eine frühzeitige Anpassung ihrer Datenschutzlöschkonzeption an die EU-Datenschutzgrundverordnung liegt unzweifelhaft im Interesse der Klägerin, da bei Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht erhebliche Sanktionen drohen (vgl. nur Art. 83 Abs. 5 Buchst. a EU-DSGVO zu Verstößen gegen die Grundsätze der Verarbeitung gemäß Art. 5 EU-DSGVO). Eine Ermächtigung für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde bereits vor Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung – gewissermaßen um frühzeitig sicherzustellen, dass die künftig anwendbaren Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen eingehalten werden – lässt sich jedoch weder der Verordnung im Wege einer Vorwirkung, noch den aktuell geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entnehmen.

c) Soweit der Beklagte auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. d EU-DSGVO verweist, wonach jede Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen, kann die am 25.11.2016 erlassene Verfügung bereits deshalb nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da diese erst ab 25.05.2018 Gültigkeit beanspruchen wird (vgl. Art. 99 Abs. 2 EU-DSGVO)."


Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Angaben Registergericht 000 und Handelsregister HR0000 im Impressum sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - keine Platzhalter im Impressum verwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.03.2017
6 U 44/16


§ 5 TMG sieht zahlreiche Pflichtangaben für das Impressum vor. Natürlich müssen nur die Informationen hinsichtlich der unkkte angegeben werden, über die der Anbieter tatsächlich auch verfügt. So ist nicht jeder Anbieter im Handelsregister eingetragen. Leider finden sich immer wieder zahlreichen Angebote, wo diese Angaben dann nicht weggelassen werden, sondern Platzhalter in der Anbieterkennzeichnung wiedergegeben werden.

Das OLG Frankfurt hat nun wenig überraschend entschieden, dass die Angaben "Registergericht 000" und "Handelsregister HR0000" in der nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Anbieterkennzeichnung unzulässig sind und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies gilt auch für andere Platzhalterangaben (z.B. Aufsichtsbehörde oder USt.-ID).

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a,5a IV, 8 I,8 III Nr. 1 UWG, § 5 I TMG zu.

a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert.

b) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 9 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer).

c) Der Beklagte hat es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe "IHK 000" insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe "000" ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel "Registergericht: Amtsgericht 000". Damit soll - nach Ansicht des Beklagten - nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe "IHK 000" entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

e) Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als "wesentlich" gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

f) Das beanstandete Impressum ist auch in den anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit "Nullen" gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben (vgl. Lorenz, WRP 2010, 1224, 1229). Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe "000" als "keine Angabe" interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

g) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht an der Wiederholungsgefahr. Die durch den einmaligen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das offline-Stellen der Internetseite genügt nicht. Dadurch wird nicht gewährleistet, dass der Beklagte in Zukunft im Internet nicht mehr in vergleichbarer Weise Dienstleistungen ohne ausreichende Impressumsangaben anbietet.

3. Der Beklagte hat gemäß § 12 I 2 UWG die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung iHv € 475,78 zu erstatten. Soweit die Klägerin eine höhere Kostenerstattung beansprucht, war die Berufung zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bemisst sich aus einem Streitwert von € 8.000,00. Sie beläuft sich auf € 592,80 zzgl. Auslagenpauschale € 20,00 = € 612,80. Unter Anrechnung der € 0,65-Gebühr aus dem Eilverfahren ergibt sich ein Betrag von € 338,98. Hinzu kommen die Kosten für das Abschlussschreiben. Das Abschlussschreiben ist entsprechend den Grundsätzen der BGH-Entscheidung "Kosten für das Abschlussschreiben" (GRUR 2010, 1038 [BGH 04.02.2010 - I ZR 30/08]) als Schreiben einfacher Art anzusehen, das nur eine 0,3-Gebühr iHv € 136,80 auslöst."



VG Saarlouis: Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Apotheke und zur Möglichkeit der Einwilligung der Angestellten

VG Saarlouis
Urteil vom 29.01.2016
1 K 1122/14


Rechtliche Auseinandersetzungen mit Datenschutzbehörden beim Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen nehmen zu. Dabei sind längst nicht alle Forderungen der Datenschutzbehörden berechtigt.

Das VG Saarloius hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Apotheke und zur Möglichkeit der Einwilligung der Angestellten zur Videoüberwachung von Betriebsräumen befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitige Videoüberwachung im Verkaufsraum und am Betäubungsmittelschrank unterfällt den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die im Rahmen einer Videoüberwachung erstellten Bilder und Aufnahmen stellen personenbezogene Daten dar. Unerheblich ist insoweit, dass regelmäßig nur ein geringer Prozentsatz der so gewonnenen Aufnahmen zur tatsächlichen Identifizierung von Personen genutzt wird. Ausreichend für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist es, dass, wie hier, der Zweck der Videoüberwachung ist, die auf den Aufzeichnungen festgehaltenen Personen zu identifizieren, wenn die verantwortliche Stelle (der Kläger) dies für erforderlich hält. Nach §§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr.1, 38 Abs. 5 S. 1 BDSG kann die Beklagte zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG.

Hinsichtlich aller Kameras im Verkaufsraum fehlt es an einer Einwilligung der Betroffenen, der Kunden. Vom Vorliegen einer Einwilligungserklärung kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die betroffenen Personen aufgrund eines Hinweises von der Videoüberwachung Kenntnis haben. Aus der Tatsache, dass der Kläger (mittlerweile) auf die in dem Verkaufsraum stattfindende Videoüberwachung durch Beschilderung an den Eingangstüren zur Apotheke hinweist, kann keine konkludente Einwilligung der Kunden, die dennoch und damit in Kenntnis der Videoüberwachung die Verkaufsräume der Apotheke betreten, abgeleitet werden,

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 - , juris.

Die Videoüberwachung der Kundeneingänge und des Freiwahlbereichs des Verkaufsraums ist mit § 6 b Abs. 1 BDSG unvereinbar.

Die drei im Verkaufsraum befindlichen Kameras erfassen (nunmehr) ausschließlich Kundeneingänge und den Freiwahlbereich der Apotheke. In diesem werden nicht apothekenpflichtige Waren angeboten, wie sie auch in Drogerien, Reform- oder Sanitätshäusern vorgehalten werden. Bei dem Freiwahlbereich der betroffenen Apotheke handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum. Er steht allen Kunden offen. Die Kameras zeichnen diese auf. Sie werden auch beobachtet, weil sie optisch unter Einsatz technischer Einrichtungen für eine gewisse Dauer erfasst werden und insgesamt die Möglichkeit zur anlassbezogenen oder stichprobenartigen Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen geschaffen ist.

§ 6 b Abs. 1 BDSG erklärt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch – elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur für zulässig, soweit sie

(Nr. 1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

(Nr. 2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

(Nr. 3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Nach § 6 b Abs. 3 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Abs. 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 6 b Abs. 1 BDSG definiert mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich zulässigen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und regelt sodann mit § 6 b Abs. 3 BDSG die zulässige Verarbeitung oder Nutzung, wobei inhaltlich die Voraussetzungen nach Abs. 1 wiederholt werden,

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, juris.

Die Videoüberwachung im Verkaufsraum dient der Wahrnehmung des Hausrechts nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG, nicht aber der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zur Wahrnehmung des Hausrechts ist sie jedoch nicht erforderlich.

Die Videoüberwachung der Kundeneingänge und des Freiwahlbereichs durch die Kameras im Verkaufsraum, ist nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. Zu diesen berechtigten Interessen gehört zwar grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interesse, sofern es objektiv begründbar ist und sich nicht nur an den subjektiven Wünschen und Vorstellungen der verantwortlichen Stelle orientiert. Kommt die Videoüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr zum Einsatz, wird man regelmäßig eine Wahrnehmung berechtigter Interessen annehmen können. Insoweit ist aber eine konkrete oder zumindest abstrakte Gefährdungslage darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hinsichtlich der konkreten Gefährdungslage liegt die erforderliche objektive Begründbarkeit der Gefährdungslage nur dann vor, wenn sie auf konkrete, einzelfallbezogene Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt. Der Kläger kann nicht aufzeigen, welche Arzneimittel und ob überhaupt und wenn ja welche nicht apothekenpflichtigen Waren abhandengekommen sind Sein Hinweis auf Entwendungen in der Apotheke, reicht allein nicht aus. Dabei handelt es sich um einen generellen Verdacht, nicht um einen einzelfallbezogenen Vorfall, welcher eine konkrete Gefährdungslage zu begründen vermag. Die erforderliche Darlegung kann durch die Nennung konkreter Vorfälle erfolgen. Die bloße Behauptung oder die allgemeine Vermutung einer Rechtsverletzung - insbesondere hinsichtlich des Warenbestands des Freiwahlbereichs, den die drei Kameras im Verkaufsraum erfassen - reicht nicht aus und schließt mithin eine Videoüberwachung zur konkreten Gefahrenvorsorge aus.

Der Kläger hat auch keine abstrakte Gefährdungslage dargelegt. Eine abstrakte Gefährdungslage ist dann objektiv begründbar, wenn eine Situation gegeben ist, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist. Insoweit werden weitläufige oder schwer einsehbare Geschäftsräume für Vermögensdelikte als potentiell gefährdet eingestuft werden können. Gleiches gilt für Geschäfte, die in Gegenden hoher Kriminalitätsdichte liegen oder besonders wertvolle Ware verkaufen.

Dafür, dass die Apotheke in einem Gebiet liegt, das bekanntermaßen eine hohe Kriminalitätsdichte aufweist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch kann auf Grundlage des eingereichten Grundrissplans und den zur Akte gereichten Fotos nicht von einer erschwerten Überschaubarkeit des Verkaufsraums ausgegangen werden. Die Verkaufstresen sind so angeordnet, dass der gesamte Verkaufsraum überschaubar ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mehrere Eingänge vorhanden sind. In dem Verkaufsraum halten sich während der Öffnungszeiten der Apotheke, in Abgrenzung zu den Notdienstzeiten, regelmäßig mehrere Mitarbeiter auf, denen eine Überwachung möglich ist. Zwar mag die Apotheke auch im gewissen Maße kurzfristig wertvolle Medikamente lagern. Jedoch wird der Freiwahlbereich dadurch nicht zu einem Ort, an dem regelmäßig besonders wertvolle Waren verkauft werden, wie es etwa bei einem Juwelier der Fall ist.

Die Videoüberwachung im Verkaufsraum kann auch nicht auf das berechtigte Interesse der Verfolgung von Straftaten, das von der Gefahrenabwehr unterschieden wird, gestützt werden. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erfordert mehr als eine allgemeine Zweckbeschreibungen wie „Zur Gefahrenabwehr“ oder „Zur Verfolgung von Straftaten“.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Videoüberwachung durch die drei im Verkaufsraum befindlichen Kameras diene der Wahrnehmung des Hausrechts nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG, ist ihre Erforderlichkeit im streitigen Einzelfall nicht ersichtlich.

Die Wahrnehmung des Hausrechts umfasst die Befugnis, darüber entscheiden zu können und zu dürfen, wer bestimmte Gebäude oder befriedetes Besitztum betreten und darin verweilen darf. Der Hausrechtsinhaber ist berechtigt, die zum Schutz des Objekts, der sich darin aufhaltenden Personen sowie zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Davon ist umfasst, das Recht Störer zu verweisen und ihnen das Betreten für die Zukunft zu untersagen. Erfolgt eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts, kann diese der Verfolgung präventiver Zwecke dienen, sofern Ziel der Maßnahme ist, Personen von der Begehung von Rechtsverstößen innerhalb des vom Hausrecht geschützten Bereichs abzuhalten. Rechtsverstöße können insoweit auch die Verübung von Diebstählen sein. Zugleich kann das Beobachten aber auch repressiven Zwecken dienen. Das ist der Fall, wenn es um die Aufklärung von Straftaten oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche geht,

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, juris.

Das Hausrecht steht dem unmittelbaren Besitzer zu. Auf ein solches Hausrecht kann sich der Kläger als Inhaber der Apotheke grundsätzlich berufen. Er hat ein Interesse daran, die in der Apotheke befindlichen Arzneimittel und die Waren des Freiwahlbereichs zu schützen sowie Personen, die die Apotheke zu unberechtigten Zwecken betreten, aus dieser zu verweisen. Zwar steht noch nicht zweifelsfrei fest, dass der Fehlbestand auf Diebstähle zurückzuführen ist, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der oder die Täter aus dem Kreis der Kunden der Apotheke kommen. Allerdings ist eine dahingehende Ermittlung gerade Zweck des Einsatzes der Kameras. Sie sollen im Hinblick auf ihre repressive Wirkung helfen, etwaige Diebstähle aufzuklären und die Täter zu überführen.

Die Videoüberwachung der Eingänge und des Freiwahlbereichs des Verkaufsraums ist jedoch nicht erforderlich zur Wahrnehmung des Hausrechts durch den Kläger. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG liegt dann vor, wenn das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann und es dafür kein anderes, gleich wirksames, aber hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen weniger einschneidendes Mittel gibt. Die dahingehende Bewertung hat ausgehend von einer objektiven Betrachtungsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu erfolgen,

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, juris.

Die Videoüberwachung ist zur Abschreckung von Straftätern allgemein geeignet. Die offene Überwachung ermöglicht es abschreckend auf potentielle Störer einzuwirken. Unberücksichtigt muss auch dabei bleiben, dass es bislang noch zu keiner Täterüberführung gekommen ist. Eine Maßnahme ist nicht nur dann zu einem bestimmten Zweck geeignet, wenn dieser mit Hilfe der Maßnahme vollständig erreicht werden kann, sondern schon dann, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Zweck zu fördern. Es muss sich nicht um eine optimale Maßnahme zur Zweckerreichung handeln,

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, juris.

Der Kläger hat aber im konkreten Fall keine Tatsachen dargelegt, die es nachvollziehbar machten, dass das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann. Er bezweckt die Reduzierung des Fehlbestandes. Er hat es aber unterlassen, den von ihm lediglich in der Summe z. B. mit 44.000,-- EUR vorgetragenen Fehlbestand dezidiert zu erläutern und aufzuschlüsseln. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja in welcher Höhe überhaupt ein Fehlbestand im mit den drei Kameras im Verkaufsraum überwachten Freiwahlbereich, in dem nicht apothekenpflichtige Waren angeboten werden, aufgetreten ist. Entsprechendes gilt für die Arzneimittel, die apothekenpflichtig aber nicht verschreibungspflichtig sind, im Bereich der Sichtwahl des Verkaufsraums, auf die ein Kunde gegebenenfalls Zugriff hätte, während das Personal das rückwärtige Lager aufsucht. Zudem wird dieser Bereich nicht von den Kameras abgebildet. Ist damit nicht ersichtlich, ob überhaupt einem Fehlbestand im Verkaufsraum entgegengewirkt wird, kann die Erforderlichkeit der Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts nicht bejaht werden.

Auf die die Erforderlichkeit voraussetzende, im Rahmen einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte und umfassende Abwägung zwischen der durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Position des Verwenders der Videotechnik und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beobachteten zur Beantwortung der Frage, ob der Zulässigkeit der Videoüberwachung des Verkaufsraums überwiegende Interessen der Betroffenen - hier der Kunden - entgegenstehen, kommt es danach nicht mehr an.

Das danach im Ermessen der Beklagten stehende Einschreiten gegen den rechtswidrigen Zustand im Verkaufsraum ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte schreite willkürlich nur gegen ihn ein und verschone andere Apotheken, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat zu den vom Kläger bezeichneten Objekten erklärt, ihre Überprüfung habe ergeben, dass kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliege. Daran zu zweifeln besteht kein Anlass. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger unberücksichtigt, dass sich allein durch das Vorhandensein einer Videokamera nicht deren Betrieb belegen lässt, gegenüber dem allein die Beklagte zum Einschreiten befugt ist.

Die offene Videoüberwachung an dem Betäubungsmittelschrank ist hingegen datenschutzrechtlich zulässig, weil die Beschäftigten eingewilligt haben.

Sie ist nicht an § 6 b BDSG zu messen. Diese Vorschrift findet dann keine Anwendung, wenn es um die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen geht, die sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen befinden. Um so einen Bereich handelt es sich bei dem Lager der Apotheke, das nur dem Zutritt von Apothekenpersonal offensteht.

Soweit keine Einwilligung vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung in diesen Bereichen daher nach § 32 BDSG. Im konkreten Fall liegen dessen Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Gemäß § 32 Abs. 1 BGSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Zur Aufdeckung von Straftaten erlaubt § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG den Einsatz von datenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen, wozu auch die Videoüberwachung gehört, nicht allein zu präventiven Zwecken. Immer erforderlich sind tatsächliche Verdachtsmomente. Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Kläger konnte nicht dartun, warum gerade Anhaltspunkte gegen Mitarbeiter bestehen sollten. Anfänglich hat er die Nutzen der Videokameras vielmehr mit einem grundsätzlichen Verdacht nur gegen Kunden und nicht gegen Betriebsangehörige begründet. Mittlerweile bringt er auch einen Verdacht gegen Mitarbeiter vor. Es fehlen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von dem Fehlbestand bestimmte Medikamente, die in dem Betäubungsmittelschrank aufbewahrt werden, betroffen sind. Des Weiteren ist die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank auch nicht erforderlich. Das wäre sie nur dann, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks gäbe. Dies ist wiederum einzelfallabhängig. Das Verschließen des Betäubungsmittelschranks und das Führen von Entnahme- und Kontrolllisten ermöglicht effektiv, den Zugriff auf den Betäubungsmittelschrank zu kontrollieren, ist aber im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer das weniger einschneidende Mittel. Demgegenüber sind kurzzeitige Verzögerungen, auch wenn sie sich auf den Kundenstamm auswirken sollten, hinzunehmen.

Auch wenn die verdachtsunabhängige Ermittlung bzw. präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG unterfielen bzw. auf § 28 BDSG - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke - gestützt werden könnten, verlangt das Bundesdatenschutzgesetz stets die Erforderlichkeit der konkreten Maßnahme. Daran mangelt es in jedem Fall, weil ein regelmäßiges Verschließen des Betäubungsmittelschranks und das Führen von Entnahme- und Kontrolllisten das weniger einschneidende und zumutbare Mittel zur Verhinderung von Straftaten ist.

Es liegt jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,

entsprechend VG Berlin, Urteil vom 24.05.2011 - 1 K 133.10 -, juris,

eine Einwilligung aller Beschäftigten vor.

Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind. Dies stellt § 1 Abs. 1 BDSG ausdrücklich klar. Nur wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, beurteilt sich die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des Bundesdatenschutzgesetzes danach, ob eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt,

vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, juris, Rz. 69 zu § 32 BDSG.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden", wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu § 4a BDSG formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach § 32 BDSG Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 32 BDSG sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von § 32 BDSG erforderlichen schriftlichen Einwilligung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a BGB dar, der zum Schadensersatz nach §§ 282, 280 Abs. 1 BGB verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht,

so BAG, Urteile vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 -, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13 -, juris, Rz. 32; Rz. 30.

Eine Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist im Arbeitsverhältnis überhaupt zulässig. Der Einwand, Arbeitnehmer könnten aufgrund des Machtungleichgewichts nicht i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG frei entscheiden und damit einwilligen, steht der Einwilligung nicht allgemein entgegen. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hinweisen, also auf den konkreten Kontrollzweck (Grundsatz der informierten Einwilligung). Unwirksam ist beispielsweise die für eine noch nicht konkretisierte Vielzahl von Fällen - und in der betrieblichen Praxis oft vorzufindende - Pauschaleinwilligung im Arbeitsvertrag. Eine Einwilligung bedarf der Schriftform und kann zudem jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Daher ist sie als sichere Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und damit die Überwachung (z.B. die Einsichtnahme in einen E-Mail-Account oder bei Torkontrollen) eher ungeeignet,

so Grimm, Überwachung im Arbeitsverhältnis: Von Befragungen bis zur GPS-Ortung – wie viel Kontrolle ist erlaubt?, jM 2016, 17.

Durch die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank wird auch nicht in so schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten des Klägers eingegriffen, dass deren Einwilligung mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre. Wie hinsichtlich der punktuellen Videoüberwachung der Schleuse, deren Betrieb die Beklagte nicht untersagte, besteht auch hinsichtlich des Betäubungsmittelschranks eine generelle Ausweichmöglichkeit der Beschäftigten vor Videoüberwachung, so dass von einem ständigen Überwachungsdruck der Arbeitnehmer, nicht gesprochen werden kann. Der Arbeitnehmer kann die Videoüberwachung vermeiden oder ihr dadurch entgehen, dass er den beobachteten Bereich verlässt. Er muss nicht davon ausgehen, seine Tätigkeit werde ununterbrochen beobachtet und kontrolliert,

Seitens der Beschäftigten wurde im Verwaltungsverfahren eine Einwilligung nicht wirksam erklärt. Die dem klägerischen Schreiben vom 12.12.2013 beigefügte Unterschriftenliste unter dem alleinigen Satz - „Mir ist bekannt, dass in der S.-Apotheke 5 Überwachungskameras aufgestellt sind und ich erkläre mich damit einverstanden.“ - genügt offensichtlich auf keinen Fall den Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG.

Danach ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten 18 einzelnen Einwilligungserklärungen der Beschäftigten genügen formal den Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG.

Die Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Von einer generell bestehenden Unfreiwilligkeit kann in einem Arbeitsverhältnis nicht ausgegangen werden. Das Gesetz selbst schließt die Erteilung einer Einwilligung im Arbeitsverhältnis nicht aus. Eine solche kann daher nur angenommen werden, wenn die Entscheidung über die Erteilung derselben aufgrund der bestehenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit geprägt ist. Auch in einem Verhältnis des Machtungleichgewichts muss die Selbstbestimmung nicht unbedingt ausgeschlossen sein. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall die Einwilligung nicht ohne Zwang abgegeben hat. Als Indiz für einen zusätzlichen Druck kann der Zwang zur Unterschrift auf einer gemeinsamen Erklärung angesehen werden. So wird ein gewisser Gruppenzwang zwischen den Arbeitnehmern erzeugt und setzt diejenigen, die eigentlich nicht unterschreiben wollen, unter Zwang. Werden dann, wie im Laufe des Verfahrens hier geschehen, Einzelerklärungen jedes einzelnen Arbeitnehmers nachgereicht, kann der ursprünglich generierte Gruppenzwang damit fortgesetzt werden. Weiter muss für die Einwilligenden klar zu erkennen gewesen sein, unter welchen Bedingungen sie sich mit der Verarbeitung welcher Daten einverstanden erklärt haben.

Bestehen Zweifel an den Tatsachen der Freiwilligkeit der Einwilligung bzw. des Genügens der Hinweispflicht können diese durch die Einvernahme der Betroffenen geklärt werden. So bestand Anlass, das Bestehen von Zweifeln hinsichtlich der Einwilligungserklärung Bl. 79 der Gerichtsakte zu prüfen, weil in dieser der Text über der Unterschrift mit zwei Fragezeichen am Rand versehen ist. Diese lassen es jedoch offen, ob die Zeichen vor der Unterzeichnung gesetzt wurden und dem damit bekundeten Aufklärungsbedarf vor dem Unterschreiben genügt wurde, bzw. die Bedingungen für das Einverständnis nicht bekannt waren. Bei dieser Sachlage sah der Einzelrichter keine Veranlassung zur Beweiserhebung von Amts wegen. Auf den dahingehenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung wurden Beweisanträge nicht gestellt. Damit ist das Einverständnis der Beschäftigten nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass nicht alle Beschäftigten ihr Einverständnis erklärt hätten, bestehen nicht. Der sich für den Rechtstreit nicht stellenden Frage, in welcher Weise neu hinzukommende Beschäftigte jeweils ihre Einwilligung erteilen, ist nicht nachzugehen.

Ist somit die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank zulässig, erweist sich die diesbezügliche Anordnung als rechtswidrig, was auch die dahingehende Androhung und aufschiebende bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes erfasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auslegung einer Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Impressumspflicht - falsche Aufsichtsbehörde

BGB
Urteil vom 10.06.2009
I ZR 37/07
BGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
Aufsichtsbehörde


In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befasst. Der Betreiber hatte in seiner Anbieterkennzeichnung u.a. die Angabe der Aufsichtsbehörde gemäß § 34c GewO vergessen. Auf eine Abmahnung durch einen Mitbewerber hatte der Beklagte dahingehend eine strafbewehrte Unterlassungerklärung abgegeben. In der Folgezeit gab der Beklagte leider die falsche Aufsichtsbehörde an. Der Kläger verlangte nun die Vertragsstrafe. Der BGH bejaht den Anspruch mit den Hinweis, dass es sich um einen kerngleichen Verstoß handelt. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob das Fehlen oder die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde wettbewerbswidrig ist. Hierauf kommt es nicht an, da sich der Beklagte mit Abgabe der Unterlassungserklärung entsprechend verpflichtet hat.


Leitsätze des BGH:

a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.


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