Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Facebook Posts mit Fehlinformationen zu Corona und zur Corona-Impfung löschen darf.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Facebook - Löschung von Posts mit Fehlinformationen
Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen.
Die Nutzungsbedingungen berechtigten Facebook, Beiträge mit „Falschmeldungen“ u.a. in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“ zu löschen. Voraussetzung ist, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Sie dürfen zudem keine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand darstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung des Klägers, mit der er die erneute Freischaltung des gelöschten Posts begehrte, gestern zurückgewiesen.
Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.
Mit seiner Klage beantragte er vor dem Landgericht u.a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags. Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Beklagte den Beitrag wieder freischalte, führte der zuständige Pressesenat aus. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu „Falschmeldungen“, u.a. „Fehlinformationen zu Impfoffen“ verstoßen. Demnach sei die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissenschaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele. Hier habe die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele:
Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, habe die Beklagte durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe die Beklagte u.a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass - wie vom Kläger behauptet - der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich habe die Beklagte die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissenschaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.
Die Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, Az. 16 U 52/23
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.1.2023, Az. 2-03 O 71/22)
Das LG Köln hat entschieden, dass der Anspruchsteller bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Löschung eines Videos durch YouTube im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft machen muss, Vertragspartner des Videoplattform zu sein.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen
Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Videoplattform zustehen würde.
Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch. Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, so dass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.
Das LG Köln hat entschieden, dass YouTube den Kanalbetreiber bei Löschung von Videos wegen Verstoßes gegen die YouTube-Richtlinien konkret mitteilen muss, durch welche Passagen gegen welche Vorschriften verstoßen wurde.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
YouTube hat die Löschung zweier Videos auf ihre Plattform zu unterlassen
Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.
Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Videoplattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.
Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder
aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und seinen Kanal wegen dieses Videos mit einer Verwarnung zu belegen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
Hierzu war sie nicht berechtigt. Der Antragstellerin wurde schon nicht mitgeteilt, welche Passage des Videos gegen die Richtlinien verstoßen soll, so dass auch der Kammer eine entsprechende Überprüfung nicht möglich war. Damit ist nicht ersichtlich, dass - worauf sich die Antragsgegnerin ausweislich einer entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin alleine beruft - die Antragstellerin gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin zu medizinischen Fehlinformationen verstoßen würde. Nur bei einem kurzen Video mit einer offensichtlichen auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passage durch die Antragsgegnerin zulässig sein. Dies gilt hingegen nicht für längere Videos (wie das vorliegende mit einer Länge von etwa 26 Minuten), die auch eine Vielzahl von eindeutig zulässigen Äußerungen enthalten.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein für einen durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlicher Prüfeintrag durch Facebook-Faktencheck Correctiv gelöscht werden muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, hat am 27.05.2020 eine Eilentscheidung über die Anforderungen an die Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook getroffen.
Die Klägerin hatte in einem Presseartikel über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Eintrag auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen. Die Beklagte unterzog im Auftrag von Facebook den „offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des „offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten; außerdem seien einige der in dem „offenen Brief“ vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der 6. Zivilsenat hat dem auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Eilantrag auf Unterlassung des konkreten Eintrags der Beklagten bei dem Post der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Mannheim, das zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war, entsprechend abgeändert. Entscheidend war dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer nach Auffassung des Senats missverständlich war. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Senats weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte.
Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen ist in diesem Verfahren nicht entschieden worden.
Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte kann aber die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 U 36/20
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 04.06.2019 C-18/18
Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited
Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass eine gerichtliche Verfügung von Facebook auch die Identifizierung und weltweite Löschung wortgleicher und sinngleicher rechtswidriger Beiträge und Nutzerkommentare verlangen kann.
Der EuGH ist nicht an die Ausführungen des Generalanwalts gebunden, folgt diesem aber häufig.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, sowie damit sinngleiche Kommentare, sofern sie von demselben Nutzer herrühren, zu eruieren und zu identifizieren
Im vorliegenden Fall regle das geltend gemachte Unionsrecht nicht die Frage, ob Facebook gezwungen werden kann, die fraglichen Kommentare weltweit zu löschen.
Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete im Österreichischen Nationalrat, Klubobfrau der
Grünen im Parlament und Bundessprecherin dieser Partei war, beantragte vor den österreichischen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook, um der Veröffentlichung eines ehrverletzenden Kommentars ein Ende zu setzen.
Dem ging voraus, dass ein Facebook-Nutzer auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ gepostet hatte. Durch dieses Posting wurde auf Facebook eine „Thumbnail Vorschau“ von der Website oe24.at generiert, die den Titel und eine kurze Zusammenfassung des Artikels sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Frau Glawischnig-Piesczek herabwürdigenden Kommentar zu diesem Artikel. Diese Inhalte konnten von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.
Als Facebook auf die Aufforderung von Frau Glawischnig-Piesczek, den Kommentar zu löschen, nicht reagierte, beantragte diese, Facebook aufzugeben, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von sie zeigenden Fotos zu unterlassen, wenn im Begleittext mit dem fraglichen Kommentar wortgleiche und/oder „sinngleiche“ Behauptungen verbreitet würden.
Da die beantragte einstweilige Verfügung vom erstinstanzlichen Gericht erlassen wurde, sperrte Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.
Der schließlich mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ist der Ansicht, dass die
fraglichen Äußerungen darauf abzielten, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen,
sie zu beschimpfen und zu diffamieren.
Da er darüber zu befinden hat, ob die Unterlassungsverfügung auch und weltweit auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann, hat
er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in
diesem Zusammenhang ersucht.
Nach dieser Richtlinie ist ein Host-Provider (und damit der Betreiber einer Social-Media-Plattform wie Facebook) grundsätzlich nicht für die Informationen verantwortlich, die von Dritten auf seine Server eingestellt werden, wenn er keine Kenntnis von ihrer Rechtswidrigkeit hat. Hat er jedoch erst einmal Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen erlangt, muss er sie löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Außerdem kann einem Host-Provider nach der Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen.
In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht daran hindere, dass einem Host-Provider, der eine Social-Media-Plattform wie Facebook betreibe, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, dass er sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsuche und darunter diejenigen identifiziere, die mit der Information wortgleich seien, die von dem Gericht, das die Verfügung erlassen habe, als rechtswidrig eingestuft worden sei.
Mit diesem Ansatz könne ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten – Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte, Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit – hergestellt werden. Zum einen bedürfe es dafür keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Zum anderen erweise sich diese Herangehensweise, da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden könnten, als notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen.
Der Host-Provider dürfe mit der gerichtlichen Verfügung auch gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, wobei er allerdings nur die Informationen zu durchsuchen brauche, die von dem Nutzer gepostet worden seien, der auch die rechtswidrige Information gepostet habe. Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheide, habe zu gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar seien. Dabei müsse es die beteiligten Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
Durch eine Pflicht, von allen Nutzern gepostete sinngleiche Informationen zu identifizieren, würde kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten hergestellt. Zum einen erfordere es kostspielige Lösungen, um derartige Informationen aufzuspüren und zu identifizieren.
Zum anderen würde der Einsatz dieser Lösungen zu einer Zensur führen, so dass die Meinungsund Informationsfreiheit systematisch beschränkt werden könnte.
Außerdem hindert die Richtlinie nach Ansicht des Generalanwalts, da sie die räumliche Reichweite einer Pflicht zur Entfernung von über eine Social-Media-Plattform verbreiteten Informationen nicht regle, nicht daran, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Im Übrigen sei die räumliche Reichweite auch sonst nicht unionsrechtlich geregelt, da sich Frau Glawischnig-Piesczek im vorliegenden Fall nicht auf das Unionsrecht berufe, sondern auf die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts über Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehrverletzung, in deren Bereich es keine Harmonisierung gebe. Sowohl die Frage nach den extraterritorialen Wirkungen einer gerichtlichen Verfügung, mit der eine Löschungspflicht auferlegt werde, als auch die Frage nach der räumlichen Reichweite einer solchen Pflicht sollten am Maßstab insbesondere des Völkerrechts und des Internationalen Privatrechts geprüft werden.
Ferner hindere die Richtlinie nicht daran, einem Host-Provider die Entfernung von Informationen aufzugeben, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, wenn der Hinweis darauf von dem Betroffenen, von einem Dritten oder aus anderer Quelle stamme, da in einem solchen Fall die Entfernungspflicht keine allgemeine Überwachung der gespeicherten Informationen impliziere.
Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass Facebook einen gelöschten Nutzerkommentar, der von nach Ansicht des Gerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wiederherstellen und die Sperrung des Facebookkontos aufheben muss.