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BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht

BGH
Urteil vom 12. November 2009
I ZR 166/07
marions.kochbuch.de

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite für fremde Inhalte haftet, wenn er sich diese zu Eigen macht. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf die Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG berufen.

In der Pressemitteilung ds BGH heißt es dazu:

"Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


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LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos

LG Köln
Urteil vom 10.06.2009
28 O 173/09

Das LG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung auch für eingebettete Videos handelt. Es ist für die Haftung nicht entscheidend, ob die Inhalte auf einem eigenen Server liegen oder von einem fremden Angebot stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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LG Hamburg: Haftung eines Blog-Betreibes für Kommentare - Vorabkontrolle

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.12.2007 - 324 O 794/07 entschieden, dass ein Blog-Betreiber für rechtswidrige Blog-Kommentare Dritter auch ohne vorherige Kenntnis von der Rechtsverletzung haften kann. Voraussetzung ist die Verletzung von Prüfungspflichten. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Blog- oder Forenbetreiber die Beiträge jedenfalls dann einer Vorabkontrolle unterziehen, wenn die geführte Diskussion einen "grenzwertigen Verlauf" nimmt.
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OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind.

Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus:

"Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen."


Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar:

Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten.

Damit bestätigt das Gericht den Beschluss des LG Frankfurt vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07. Auch das LG Kiel (Beschluss vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 ) und das LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2007 - 12 O 550/07) sind der Ansicht, dass einA ccessprovider nicht für Rechtsverletzungen auf Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Die gegenteilige Ansicht der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt (Beschluss vom 17.10.2007 - 2-06 O 477/06), wo dem Provider Arcor auferlegt wurde, den Zugriff auf die Seite Youporn zu sperren, dürfte mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt hinfällig sein.

Leitsatz:

Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07 entschieden, dass ein Internetzugangsprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf Seiten zu sperren, die gegen deutsche Jugendschutzbestimmungen verstoßen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren" vollständig lesen

LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren

Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.12.2007 völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Der Antragsteller hatte die Sperrung der Suchmaschine Google verlangt, da über diese rechtswidrige Inhalte auffindbar sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren" vollständig lesen